In einem internationalen Kontext ist der Zugang zu Normen und Richtlinien nicht immer selbstverständlich. Oftmals sind sie nur in der Landessprache verfügbar. Ähnlich wie in Deutschland mit der DINDIN Deutsches Institut für Normung 18040 Teil 1 und 2 werden auch in Frankreich die Bestimmungen über Barrierefreiheit für Wohn- und öffentlich zugängliche Gebäude in eigenständigen Verordnungen behandelt. Grundsätzlich gilt das französische Gesetz zur Chancengleichheit (Loi n° 2005-102, Art. 41).
Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist gemäß Artikel R. 123-2 der Bau- und Wohnungsbauvorschriften definiert (Code de la construction et de l’habitation). Gebäudeteile oder Räume, die als Arbeitsstätten genutzt werden, unterliegen den im französischen Arbeitsgesetzbuch (Code de travail) verankerten Richtlinien für Barrierefreiheit.
Bei Wohngebäuden gibt es eine Unterscheidung in Mehrwohnungs- und Individualbauten, jeweils mit kollektiv genutzten Einrichtungen. Bei der barrierefreien Ausstattung von Bestandsbauten sind bei den kollektiv genutzten Einrichtungen die gleichen Regeln wie bei Neubauten anzuwenden.
Die unterschiedlichen vom französischen Wohnungsbauministerium und dem Ministerium zur Integration von Menschen mit Behinderungen erlassenen Gesetzesverordnungen zum Barrierefreien Bauen gelten einzeln für:
- öffentlich zugängliche Neubauten (Décret n° 2006-555 vom 17.05.2006, Art. R. 111-19 bis 19-2, Türen Art. 10)
- öffentlich zugängliche Bestandsbauten (Décret n° 2014-1326 vom 05.11.2014, Art. R. 111-19-7 bis 19-8), Türen Art. 10)
- Wohn-Neubauten mit mindestens zwei Wohneinheiten auf mindestens zwei Stockwerken (Décret n° 2006-555 vom 17.05.2006, Art. R. 111-18 bis 18-1, Türen Art. 8)
- Individual-Wohnneubauten (Décret n° 2006-555 vom 17.05.2006, Art. R. 111-18-4 bis 18-6, Türen Art. 22)
Wie in Deutschland muss in Frankreich die Durchgangsbreite der Haupteingangstür eines öffentlich zugänglichen Gebäudes, das von weniger als 100 Personen genutzt wird, mindestens 900 Millimeter sein. Werden entsprechende Gebäude von mehr als 100 Personen genutzt, so müssen die Haupteingangstüren mindestens 1400 Millimeter breit sein. Bei mehrflügeligen Türen muss die minimale Flügelbreite 900 Millimeter betragen. Auf beiden Türseiten muss genügend Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Türdrücker oder ähnliches müssen aus einer Distanz von maximal 400 Millimetern erreicht werden können.
Die Bedienkraft zum Öffnen einer Tür darf in Frankreich sowohl in öffentlich zugänglichen als auch in Wohngebäuden bei einer Türöffnungsweite von 400 Millimetern (gemessen ab dem Türgriff) 50 Newton nicht überscheiten – unabhängig davon, ob es sich um eine manuelle oder automatische Tür handelt. Genauso wie in Deutschland muss bei automatischen Türen die Öffnungsdauer an die Zeit angepasst sein, die mobil eingeschränkte Menschen für die Passage benötigen. Von den Türsensoren müssen Menschen jeder Größe erfasst werden können. Die Entriegelung automatischer Türen muss akustisch und optisch signalisiert werden.
Weitere Details zu Maßen, der Erreichbarkeit und der Nutzung von Türen sind in den Gesetzesverordnungen geregelt. Bei den in der „Verordnung vom 01. August 2006“ (Arrêté du 1er août 2006) vom französischen Wohnungsbauministerium festgelegten Verpflichtungen handelt sich jeweils um Mindestanforderungen. Abhängig von der Nutzergruppe und deren spezifischen Bedürfnissen können auch weitergehende Maßnahmen erforderlich sein. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig Vertreter der Behindertenverbände in Planungsfragen mit einzubeziehen.
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