Die russische Architektur war schon immer durch ein großes Interesse durch den Rest der Welt geprägt. Wenn wir an die sowjetische Architektur denken, können uns Bilder von riesigen, sich entlang der Straßen wiederholenden Wohnblöcken in den Sinn kommen. Diese Gebäude wurden zwischen 1950 und 1970 nach den Anweisungen des sowjetischen Führers Nikita Chruschtschow gebaut.
Für ihn war die Architektur nichts anderes als ein Instrument, um die Bedürfnisse des russischen Volkes zu decken. In Russland ist die Zeit für sich wiederholende Gebäude, die auf reinem Nutzen basieren jedoch vorbei.
Die russische zeitgenössische Architektur sucht nach der internationalen Anerkennung ihrer Entwicklung. In den letzten Jahren entstanden mehrere spektakuläre Wolkenkratzer wie beispielsweise der Federation Complex in Moskau nach Plänen der Architektengemeinschaft von Prof. Peter Schweger (ASP Schweger Assoziierte Gesamtplanung GmbH, Hamburg) und Sergei Tchoban (TCHOBAN VOSS Architekten, Berlin). Mit einer Gebäudehöhe von 373,70 Metern zählt der Federation Complex zu den höchsten Gebäuden Europas.
Moskau ist das wirtschaftliche Zentrum Russlands, was sich sichtbar auf die Baubranche ausgewirkt hat und auch zukünftig weiter auswirken wird. Dabei soll nicht nur die Infrastruktur bis 2023 massiv verbessert werden. Ein weiterer Entwicklungsplan sieht bis 2025 unter anderem die Schaffung einer Moskauer Skyline mit neuen Wolkenkratzern und 60 neuen Türme vor, die den „Neuen Ring von Moskau“ bilden sollen (darunter Wohn-, Büro-, Hotel- und Multifunktionskomplexe). Die anstehenden Projekte werden den russischen, aber auch den internationalen Arbeitsmarkt noch einmal weiter vorantreiben. Verglichen mit dem EUEU Europäische Union-Durchschnitt von 7,9 % ist die Arbeitslosigkeitsrate in Russland mit 4,9 % zwar noch gering, dennoch geht die Covid-19COVID-19 Corona Virus Disease 2019-Pandemie nicht spurlos an Russland vorbei. Die neu zu schaffenden Arbeitsplätzen für die anstehenden Bauvorhaben werden daher dringend benötigt.
Als flächenmäßig größtes Land der Erde erstreckt sich Russland geographisch sowohl über Europa als auch über Asien. Politisch gesehen gehört Russland jedoch weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Es gilt somit auch keine Dienstleistungsfreiheit, weshalb sich die Ausübung der beruflichen Tätigkeit deutscher Planer in Russland etwas schwieriger gestalten kann.
Tätigkeit in Russland
Neben der sprachlichen Herausforderung sind auch einige Besonderheiten in Bezug auf die Berufsausübung zu beachten. So ist seit 2010 die Eintragung in einer der Selbstverwaltungsorganisationen (kurz: SVO; auch Selbstregulierungsorganisationen (SRO)) und eine besondere Tätigkeitsgenehmigung für alle juristischen und natürlichen Personen, die im Bauwesen bestimmte Arbeiten und Dienstleistungen erbringen, obligatorisch. Die Selbstverwaltungsorganisationen wurden ins Leben gerufen, um Sicherheit im Bauwesen und eine bessere Qualität in der Bauausführung zu gewährleisten. Um Leistungen erbringen zu dürfen, die Einfluss auf die Sicherheit des Bauwerks haben können – dazu gehören unter anderem architektonische Entwürfe, Vorbereitung von Abriss und Demontage sowie die Planung von Statik, Umwelt- und Brandschutzkonzepten, ist daher eine Eintragung und Zulassung vonseiten der jeweiligen SVO unerlässlich. Sofern eine SVO dies von ihren Mitgliedern fordert, kann es ebenfalls notwendig sein, dem Russischen Architektenverband (Union of Architects of Russia) beizutreten.
Auch deutsche Planer können und müssen sich – sofern sie die oben beschriebenen Leistungen erbringen – in die Liste einer SVO eintragen. Benötigt wird hierfür lediglich ein ausreichender Qualifikationsnachweis; eine Niederlassung vor Ort ist nicht erforderlich. Die Grundlage hierfür bildet das Föderale Gesetz Nr. 169-F3 (Gesetz zur architektonischen Tätigkeit in der Russischen Föderation), Artikel 3.1.
Haftung und Versicherung
Es gibt in Russland zwar keine gesetzliche Versicherungspflicht, jedoch verpflichtet die Mitgliedschaft in einer der SVOs die Planer auch zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die SVOs verfügen über einen Kompensationsfond, mit dem sie zunächst subsidiär für ihre Mitglieder haften. Je Mitglied muss mindestens 1 Mio. Rubel im Kompensationsfond nachgewiesen werden. Hat das Mitglied eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, liegen die Mindesthöhen für Planer bei 100.000 bis 300.000 Rubel. Einige der SVOs haben Rahmenverträge mit russischen Versicherern, über die die geforderte Mindestdeckung abgeschlossen werden kann.
In der Regel reicht diese Grunddeckung jedoch nicht aus.
In Abhängigkeit des Leistungsumfangs und der Projektgröße kann ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich sein. Auch hier gilt es die lokalen Besonderheiten zu beachten:
So ist es in Russland gesetzlich verboten, Versicherungsschutz über einen im Ausland ansässigen Versicherer zur Verfügung zu stellen; man spricht hier von einem „Non-admitted Verbot“. Der Versicherungsschutz für lokale Risiken, z.B. Niederlassungen oder Leistungen vor Ort, ist von dafür zugelassenen, lokalen Versicherern zu zeichnen. In diesem Geschäftsfeld tätige Versicherer sind beispielsweise die Ingosstrakh, Alfastrakhovanie und Sogaz.
Deutsche Berufshaftpflichtverträge sehen häufig einen besonderen Versicherungsschutz für das Ausland vor. Insbesondere aufgrund der oben beschriebenen Verpflichtung zum Beitritt in eine der SVOs und dem damit verbundenen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie vor dem Hintergrund des „Non-admitted Verbots“ ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Wird lokal eine russische Niederlassung gegründet, besteht die Möglichkeit einer sog. Mastercover Deckung, die eine geringe lokale Versicherung (Erfüllung der Mindestanforderungen) der Niederlassung oder der Tochterunternehmen voraussetzt. Auch die Versicherung des Finanzinteresses (FINC) ist in einigen Konstellationen für die „Muttergesellschaft“ sinnvoll, sofern die „Muttergesellschaft“ Beteiligungen an Tochterunternehmen mit Sitz in solchen Staaten hält, die den Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer verbieten (Staaten mit Erlaubnisvorbehalt). Gegenstand einer sog. FINC-Deckung ist das Interesse der „Muttergesellschaft“, den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung an solchen Tochterunternehmen – im Falle von Haftpflichtschäden – aufrechtzuerhalten und vor daraus folgenden, eigenen finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Die Versicherung bezieht sich daher ausschließlich auf reine Vermögensinteressen.
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Quellen:
www.sro-mop.ru
https://www.mchmaster.com/de/neuigkeiten/zeitgenossiche-russiche-architektur/
https://www.moskau-netz.de/150/moskau-wirtschaft.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Moskau#Moskau_wird_Gro%C3%9Fstadt
https://www.russlandjournal.de/russland/moskau/moskau-als-wirtschaftsstandort/
https://de.rbth.com/wirtschaft/81784-russlands-niedrige-arbeitslosenquote-zeichen-starke-wirtschaft