Im Jahr 2025 zeigt sich der nordamerikanische Baumarkt – insbesondere in den USA – äußerst dynamisch. Die Bauausgaben den USA übersteigen die Marke von 2 Billionen US-Dollar, wobei Infrastrukturprojekte maßgebend zur Nachfrage beitragen. Staatliche Investitionsprogramme fördern gezielt lokale Anbieter. Auch Kanada investiert verstärkt in Infrastruktur, sieht sich durch politische Spannungen mit den USA und Zölle wirtschaftlich belastet. Beide Länder verfolgen protektionistische Strategien, die lokale Bauunternehmen und Zulieferer bevorzugen. Öffentliche Ausschreibungen verlangen zunehmend lokale Wertschöpfung, was den Marktzugang für ausländische Anbieter -etwa deutsche Architekten- und Ingenieurdienstleister- erschwert. Zusätzliche Hürden entstehen durch Zertifikatsanforderungen (gilt auch für Versicherungsnachweise), Exklusivregelungen und technische Handelshemmnisse.

Versicherung und Haftungsbegrenzung in Nordamerika
In den USA und Kanada besteht keine generelle Versicherungspflicht für Architekten und Ingenieure. Dennoch verlangen nahezu alle Bauprojekte den Nachweis über eine Berufs- (Professional Liability) und Betriebshaftpflichtversicherung (Commercial General Liability). Die geforderten Deckungssummen sind projektbezogen und variieren je nach Bundesstaat und Projektgröße – insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben gelten strenge Anforderungen. Häufig wird zudem eine Mitversicherung sowie Freistellung zugunsten des Auftraggebers verlangt, was in deutschen Versicherungspolicen ohne besondere Vereinbarung nicht vorgesehen ist. Zusätzliche Versicherungsnachweise wie Workers Compensation und Automobile Liability sind ebenfalls fester Vertragsbestandteil bei Planungsverträgen. Eine lokale Versicherungslösung in den USA und Kanada ist nur möglich, wenn eine Niederlassung in den USA oder Kanada besteht. Bei der Auswahl der Versicherungssumme ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die rechtliche Abwehr von Ansprüchen -etwa Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten- auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Die Haftung ist streng und kann insbesondere bei Planungsfehlern zu hohen Schadensersatzforderungen führen. Eine vertragliche Begrenzung der Haftung auf einfache Fahrlässigkeit ist im nordamerikanischen Markt üblich und dringend zu empfehlen. Personenschäden sind hiervon regelmäßig ausgenommen. Darüber hinaus sollten indirekte Schäden, insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder entgangene Gewinne, ausdrücklich ausgeschlossen oder auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.
Bei der Risikobewertung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sogenannte punitive damages im US-amerikanischen Recht Strafschadensersatzansprüche darstellen, die zusätzlich zu den regulären compensatory damages im Rahmen eines Zivilprozesses verhängt werden können. Sie dienen nicht dem Ausgleich eines Schadens, sondern der Sanktionierung besonders verwerflichen oder vorsätzlichen Verhaltens sowie der Abschreckung zukünftiger Rechtsverstöße. Eine Versicherung gegen punitive damages ist in zahlreichen US-Bundesstaaten entweder gesetzlich untersagt oder wird durch die Versicherungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Besonderheiten bei Workers Compensation und Employer’s Liability

In Deutschland sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über das Sozialversicherungssystem (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) abgedeckt. Für zeitweilige Auslandseinsätze deutscher Mitarbeiter besteht ebenfalls Schutz. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger sind über die Berufshaftpflicht versichert. Werden jedoch Mitarbeiter im Ausland eingestellt, sind lokale Versicherungen erforderlich, da es keine generellen Regressverzichtsabkommen gibt. Wenn alle Leistungen ausschließlich in Deutschland erbracht werden, sind diese Punkte meist nicht relevant.
Non-Admitted-Thematik
Nordamerika gilt als „non-admitted“-Region: Versicherer ohne lokale Zulassung dürfen keine Berufshaftpflichtdeckung anbieten. Für Leistungen vor Ort ist eine lokale Zulassung des Versicherers erforderlich. Versicherer ohne Niederlassung müssen oft mit „fronted policies“ arbeiten – also über lokale Partner mit lokaler Zulassung. Entscheidend ist, wo die Leistung erbracht wird: Erfolgt die Planung vollständig aus Deutschland, kann je nach Versicherer eine Deckung nach deutschem Recht bestehen. Für Tätigkeiten vor Ort ist eine lokale Versicherungslösung zwingend erforderlich.
Versicherungsdeckung nach US- oder kanadischem Recht
Viele Berufshaftpflichtversicherer bieten eine Deckung nach dem jeweils im Schadenfall geltenden Recht an – mit Ausnahme des US-amerikanischen oder kanadischen Rechts. Für diese Rechtsordnungen ist eine gesonderte Deckung erforderlich, die in der Regel mit einem deutlichen
Mehrbeitrag sowie einer erhöhten Selbstbeteiligung verbunden ist, sofern der Versicherer eine solche Deckung überhaupt anbietet. Die Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung auf die Geltung von US-amerikanischem oder kanadischem Recht umfasst regelmäßig spezifische Risikobegrenzungen und Ausschlüsse, wie etwa:
- Schäden durch Terrorakte
- Strafschadenersatz (punitive/exemplary damages)
- Asbestbelastung
- Schimmelbefall durch Feuchtigkeit
- Umweltschäden (Boden, Luft, Wasser)
- Reine Vermögensschäden ohne vorhergehenden Sachschaden
Zulassung und Registrierung
In den USA und Kanada ist für Architekten und Ingenieure eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erforderlich – in den USA bei den jeweiligen State Boards, in Kanada über die Canadian Architectural Certification Board (CACB) sowie regionaler Berufsverbände. Deutsche Qualifikationen werden in der Regel nicht automatisch anerkannt. Eine lokale Zulassung ist notwendig, um eigenständig tätig zu sein. Viele deutsche Planer arbeiten daher als Subplaner unter lokal lizenzierten Generalplanern und müssen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Vertragsgrundlagen orientieren sich häufig an internationalen Standards wie AIAAIA The American Institute of Architects (USA), FIDIC (international) oder CCDC (Kanada) und enthalten projektspezifische Anforderungen.
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