Belarus (Weißrussland)
- Allgemeines
-
Weißrussland, oder offiziell Republik Belarus, ist gemäß Verfassung („Konstitucija“) ein einheitlicher, demokratischer Sozial- und Rechtsstaat mit den Amtssprachen Belarussisch und Russisch. Der ca. 10 Mio. Einwohner umfassende Staat gliedert sich in 6 Verwaltungsbezirke (Woblasze) mit 118 Kreisen (Rajone), wobei die Hauptstadt Minsk einen Sonderstatus innehat.
Gelenkt wird Belarus durch den Staatspräsidenten (Art. 79-89 Verfassung), welcher alle fünf Jahre direkt gewählt wird und die Nationalversammlung („Nacional noe sobranie“), welche sich aus der 110 Abgeordnete umfassenden Repräsentantenkammer („palata predstavitelej“) und dem Rat der Republik („sovet respubliki“) zusammensetzt. Neben klassischen Gesetzen sind insbesondere Präsidialerlässe („ukaz“) und -dekrete („dekret“) in Belarus wesentliche Rechtsquellen, wobei in denen, durch den Staatspräsidenten direkt erlassene Dekreten, in vielen Bereichen Widersprüche hervorgehen. Alle Rechtsquellen werden in belarussischer und russischer Sprache veröffentlicht und sind online verfügbar.[1]
[1] http://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2011/02/pub201102148006_11796.pdf 24.01.2013
- Berufsausübung
-
Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen
Die Lizensierung von 60 Arten von Arbeiten oder Dienstleistungen wurde durch den Präsidialerlass der Republik Belarus vom 1.09.2010 Nr. 450[1] „Über die Lizensierung einzelner Tätigkeiten“ überwiegend abgeschafft. Diese Neuregelung trat am 1.1.2011 in Kraft, durch die auch die Tätigkeit der „Projektierung“, sämtliche Bautätigkeiten und Untersuchungen von Gebäuden nicht mehr lizenzpflichtig sind.[2] Die aktuelle Liste der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ist in der Anlage des Präsidialerlasses aufgeführt. Vorher war im Baubereich – darunter fiel auch die Architektentätigkeit – die Lizenzpflicht über das Gesetz No 1386 „Statut für die Zulassung (Lizenz) zur Projektierung und Bauausführung von Gebäuden der Grade der Verantwortung I und II und Durchführung von Ingenieuruntersuchungen“ vom 20.10.2003, geregelt. Der Antrag für eine Lizenz war umfangreich und musste zudem alle 5 Jahre erneuert werden.
Schutz der Berufsbezeichnung
Das Gesetz vom 05.07.2004 № 300-W[3] „Über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ legt in Kapitel 1 im 1. Artikel Grundbegriffe und Definitionen fest. Es wird allerdings nicht vermerkt, ob es den Titel des Architekten generell gibt bzw. wer diesen führen darf.
Durch den Beschluss N 112[4] des Ministeriums für Arbeit der Republik Belarus vom 8.12.1997 wird im sogenannten „Qualifikationsnachschlagewerk“ die Anforderung an die Qualifikation eines Architekten in Abschnitt 2 festgelegt.[5]
Folgende Anforderungen werden hierin an die Qualifikation eines Architekten gestellt:
Qualifikationsstufen von Architekten
Architekt mit Qualifikationsstufe I
Hochschul- und Berufserfahrung als Architekt in der Qualifikationsstufe II (mindestens 3 Jahre)
Architekt mit Qualifikationsstufe II
Hochschul- und Berufserfahrung als Architekt, Ingenieur oder andere Position von Spezialisten mit höherer technischer Bildung (mindestens 3 Jahre)
Architekt mit Qualifikationsstufe II
Architekt (ohne Qualifikationsstufe): höhere technische Ausbildung (Hochschulabschluss) ohne Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich, jedoch mindestens 3 Jahre
Abbildung 1:
Qualifikationsstufen von Architekten; Qualifikationsnachschlagewerk; freie ÜbersetzungIm Erlass N 11[6] des Ministeriums für Architektur und Bauwesen der Republik Belarus „Anleitung für die berufliche Qualifikation“ vom 22.04.2003 wird in Kapitel 2 die Beantragung erläutert.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Titel indirekt über die beruflichen Qualifikationsstufen vergeben wird – es jedoch nicht direkt einen Titel gibt, der geschützt ist.Mitgliedschaft in Kammer notwendig?
In Weißrussland gibt es seit 1991 die „weißrussische Union der Architekten“. In Ihrer Satzung wird diese als kreative Allianz und Zusammenschluss zur Wahrung gemeinsamer Interessen von Bürgern und Architektentätigkeiten beschrieben.
Es konnte keine Gesetzesgrundlage gefunden werden, die Architekten die Mitgliedschaft in der Union der Architekten[7] (kurz: BSA) vorschreibt.Verfahren zur Berufsanerkennung
Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master
Die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise unterliegt dem Bildungsministerium der Republik Weißrusslands in Überstimmung mit der Gesetzgebung. Im „Kodex der Republik Weißrussland über die Bildung“ vom 13.01.2011 № 243-W [8] sind in Kapitel 12 in Artikel 122 die Anerkennung von ausländischen Studienleistungen festgelegt.
Arbeitserlaubnis ausländischer Architekten
Damit deutsche Architekten in Weißrussland beschäftigt werden können, muss zunächst eine Arbeitsgenehmigung eingeholt werden. [9] Die Bedingungen sind im Gesetz vom 30.12.2010 № 225-W[10] „Über die externe Arbeitsmigration“ festgelegt. Die Arbeitsgenehmigungen werden vom Gebiets- oder der Minsker Migrationsabteilung des Innenministeriums erteilt. [11]
Ein Verfahren zur Berufsanerkennung für ausländische Architekten konnte nicht gefunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Qualifikationsstufen ähnlich gewertet werden.
Antragstellung für deutsche Architekten – Auflistung der Dokumente
Architekten können einen Antrag auf Erhalt einer Qualifikationsstufe (siehe oben) stellen.
Die Inhalte und der Ablauf der Beantragung sind im Erlass N11[12] in Kapitel 2 aufgeführt.Hiernach müssen bei Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Kopie des Hochschulabschlusses
Kopie der Arbeitserfahrung
Kopie der Weiterbildung/weitere Fähigkeiten
Zwei Fotos des Antragstellers 3×4 cm
Versicherung der Echtheit der Dokumente
Abbildung 2:
Dokumente zur Antragstellung aus Erlass N11; Kapitel 2; freie ÜbersetzungDie freiwillige Mitgliedschaft bei der Union der Architekten ist laut Satzung der BSA[13] erst nach einer zweijährigen architektonischen Tätigkeit möglich.
Kosten
Mit der Beantragung der Qualifikationsstufe sind keine Kosten verbunden.
Für die freiwillige Mitgliedschaft bei der Union der Architekten (BSA) sind jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.Fortbildungssystem
Im Qualifikationsnachschlagewerk No112 ist allgemein festgelegt, dass Fortbildungskurse freiwillig sind, jedoch wird der Nachweis eines zweijährigen Fortbildungskurses für einige Zusatzqualifikationen, wie Industriebau oder Wärme- und Klimaschutz, gefordert.
typische Protektionismen
Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012[14]Im „Doing Business“-Report 2011 der Weltbank, der die geltenden Vorschriften in den insgesamt 183 untersuchten Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit („ease of doing business“) auswertet, belegt Belarus Gesamtplatz 68 (Platz 64 im Jahr 2010). Besonders gut schneidet das Land demnach in den Kategorien Immobilienregistrierung („Registering Property“, Platz 6), Unternehmensgründung („Starting a Business“, Platz 7) und Durchsetzung von Verträgen („Enforcing Contracts“, Platz 12) ab. Eine negative Bewertung erhielten dagegen die Kategorien Investorenschutz („Protecting Investors“, Platz 109), grenzüberschreitender Handel („Trading across Borders“, Platz 128) und Besteuerung („Paying Taxes, Platz 183). [15]
Das Land verfolgt einen Plan zur Liberalisierung der Rahmenbedingungen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit und zur Verbesserung des Investitionsklimas. Der Liberalisierungsplan umfasst Maßnahmen zur Abschaffung überflüssiger Verwaltungshindernisse, Förderung des Wettbewerbs, Anpassung des Steuersystems an europäische Standards, Förderung von kleinen Unternehmen, Beseitigung der Überregulierung des Arbeitsmarktes, Schaffung von Rechtsgrundlagen für Public-Private-Partnerships etc.[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=P31000450&p2={NRPA} 22.12.2012
[2] Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Belarus (Hrsg.): Marktprofil Belarus. Stand: Februar 2012. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/DEinternational/Marktprofil_Belarus_2012.pdf 22.12.2012
[3] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 20.12.2012
[4] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 18.12.2012
[5] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 18.12.2012
[6] http://www.pravoby.info/docum09/part22/akt22467.htm 19.12.2012
[7] http://bsa.by 19.12.2012
[8] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk1100243&p2={NRPA} 19.12.2012
[9] Brand, Thomas; Pankratov, Pavel; Ost-West Contact (Hrsg.): 100 Fragen und Antworten zum Belarus-Geschäft. Stand Juni 2011. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/Publikationen/100_Fragen_zu_Belarus_Geschaeft_OWC.pdf
[10] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=H11000225&p2=%7BNRPA%7D
[11]Brand, Thomas; Pankratov, Pavel; Ost-West Contact (Hrsg.): 100 Fragen und Antworten zum Belarus-Geschäft. Stand Juni 2011. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/Publikationen/100_Fragen_zu_Belarus_Geschaeft_OWC.pdf
[12] http://www.pravoby.info/docum09/part22/akt22467.htm
[14] Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/ 24.07.2012
[15] World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings 24.07.2012
- Architektenvertrag
-
Allgemeines Vertragsrecht
Das allgemeine Vertragsrecht Weißrusslands ist im Zivilgesetz 218-Z[1] Titel 2 – Allgemeine Vorschriften über Verträge festgelegt.
Titel 2. Allgemeine Vorschriften über Verträge
Kapitel 27
Vertragskonditionen
Kapitel 28
Abschluss eines Vertrages
Kapitel 29
Änderungen und Kündigung
Abbildung 4:
Allgemeine Vorschriften über Verträge; Zivilgesetz 218-Z; Titel 2; Kapitel 27-29; freie ÜbersetzungNach Kapitel 27, Artikel 391 sind Verträge frei zu schließen. Artikel 404 (Kapitel 28) legt die Form des Vertrages fest, wonach es sich zunächst um eine formlose Vereinbarung und im nächsten Schritt um einen schriftlichen Vertrag handeln muss.
Vertragsformen
In Kapitel 37 des Zivilgesetzbuches ist in § 1 (Allgemeine Bestimmungen über den Vertrag) festgelegt, dass sowohl Bauverträge als auch Verträge über Design- und Vermessungsarbeiten Werkverträge sind.
Vertragsvorlagen
Auch wenn es Bauvertragsvorlagen (siehe Kapitel Bauvertrag) gibt, konnte eine Vertragsvorlage für einen Architektenvertrag nicht gefunden werden.
Im Zivilgesetzbuch 218-W[2] wird in Kapitel 37 in § 4 auf den Auftrag von Planungs- und Vermessungsarbeiten eingegangen.
[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk9800218&p2={NRPA} 19.12.2012
[2] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk9800218&p2={NRPA}
- Leistungsinhalte
-
Leistungsphasen bzw. Leistungsinhalte
In Weißrussland gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Leistungsphasen.
In Kapitel 11 des Gesetzes 300-W[1] „Gesetz über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ werden jedoch in Artikel 56 Ingenieurleistungen im Bauwesen beschrieben. Hierzu zählen:
-
- Beratung bei der Konzeption und Organisation der technischen Maßnahmen
- Vorbereitung der erforderlichen Dokumente
- Vorbereitung der Projektdokumentation
- Auswahl von Unternehmen
- Vorbereitung der Verträge
- technische Aufsicht mit dem Recht, Entscheidungen im Namen des Kunden zu treffen
Im Gesetz № 300-W[2] vom 5.07.2004 „Über Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten in der Republik Weißrussland“ ist in Kapitel 6 in Artikel 38 festgelegt, dass neben der Architektentätigkeit auch die Bauüberwachung vom Architekten erfolgt.
Im Beschluss N 112[3] vom 8.12.1997„Positionen der Mitarbeiter, die im Baugewerbe tätig sind“ werden zudem die Leistungsinhalte der Architektentätigkeit beschrieben. Demnach zählt zu den Architektenaufgaben:
-
- Entwurf
- Entwicklung von Projektvorschlägen und Masterpläne für Städte, Unternehmen, Gebäude und Anlagen
- Abstimmungen mit den Behörden
- Verantwortlich für die Einhaltung von Fristen, Vorschriften der Gestaltung, Baumaterialien
- Kostenschätzung
- Bauüberwachung
Grundlagen der vertraglich vereinbarten Leistung – Leistungskataloge
Im Gesetz vom 05.07.2004 № 300-З[4] „Über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ ist in Kapitel 6 in Artikel 38 die Bau- und Montageüberwachung beschrieben. In Kapitel 9 wird in Artikel 51 die Entwicklung der Projektdokumentation erläutert.
In der Verordnung über die parallele Planung von Bauwerken vom 30.07.2009 № 1001[5] werden folgende Leistungen beschrieben:
Leistungen
Kapitel 2
Entwicklung der Projektdokumentation
Kapitel 3
Staatliche Prüfung und Genehmigung der Projektdokumentation
Kapitel 4
Durchführung der Bau-und Installationsarbeiten
Kapitel 6
Abnahme der Arbeitsstufen und des Bauwerkes in Betrieb
Abbildung 5:
Leistungen nach No1001; freie Übersetzung[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA}
[2] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 19.12.2012
[3] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 20.12.2012
[4] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 21.12.2012
[5] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20901001&p2={NRPA} 20.12.2012
-
- Honorar
-
rechtliche verpflichtende Honorarordnung und preisrechtliche Empfehlungen
In Gesetz No235[1] „Preise in Verträgen und Organisation und Durchführung von Verträgen“ sind sowohl Baukosten, Dienstleistungskosten als auch ein Zahlungsplan aufgeführt. Darüber hinaus wird eine komplexe Berechnungsmethode beschrieben, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Da in den aufgeführten Vertragsvorlagen keine verbindlichen Werte eingetragen sind, wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um preisrechtliche Empfehlungen handelt.
[1] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20500235&p2={NRPA} 20.12.2012
- Haftung/Versicherung
-
Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen
In Weißrussland ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich im Zivilgesetzbuch in Kapitel 12, Kapitel 25 und 58 festgelegt.
Für Bauleistungen ist der Haftungszeitraum jedoch in Gesetz No 875 in Artikel 66 definiert. Bis zum Jahr 2011 galt ein Gewährleitungszeitraum von zwei Jahren. Mit Einführung des Gesetzes 875 hat sich der Gewährleistungszeitraum auf fünf Jahre verlängert. So heißt es in Artikel 66, dass die Frist von fünf Jahren beginnt, sobald das Gebäude in Betrieb genommen worden ist. Ausgenommen hiervon ist die technische Ausrüstung des Gebäudes, da hier die Garantiezeiten des Herstellers gelten.Darüber hinaus ist in Kapitel 11 des Gesetzes 300-W in Artikel 61 der „Betrieb während der Garantiezeit“ genauer definiert.
Versicherungspflichten
Die Versicherung ist im Zivilgesetz in Kapitel 48 festgelegt, stellt aber keine Pflicht dar.
Im Beispielvertrag des Ministeriums für Architektur und Bau No 406[1] wird die Vereinbarung einer Versicherung zwar in Punkt 6 benannt, jedoch ist bei diesem Punkt die Versicherungshöhe sowohl vom Auftraggeber als auch Auftragnehmer individuell einzutragen.
Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen
Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten
[1] http://pravoby.info/docum09/part29/akt29202.htm 20.12.2012
- Baurecht
-
Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften
Die Grundlage des Baurechts bildet das Gesetz N300-W[1] „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ vom 05. Juli 2004
Übersicht: Kapitel des Gesetzes N300-W
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen über die staatliche Regulierung auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit
Kapitel 3
Die Genehmigung für Bau-und Installationsarbeiten
Kapitel 4
Informationen für die Architektur, Stadtplanung und die Bautätigkeit
Kapitel 5
Öffentliche und staatliche Prüfung von Projekten
Kapitel 6
Überwachung von Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit
Kapitel 7
Städtebauliche Entwicklung
Kapitel 8
Bebauungsplan
Kapitel 9
Projektdokumentation
Kapitel 10
Allgemeine Bestimmungen über den Bau
Kapitel 11
Die Ausführung von Bauleistungen
Kapitel 12
Bauarbeiten und Wartungseinrichtungen
Kapitel 13
Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzer
Kapitel 14
Schlussbestimmungen
Abbildung 6:
Kapitel des Gesetzes N300-W; freie ÜbersetzungZunächst werden in diesem Gesetz in Kapitel 1 die allgemeinen Bestimmungen und in Kapitel 2 die allgemeinen Bestimmungen über die staatliche Regulierung auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit festgelegt.
In Kapitel 2 werden hierbei vor allem die Zuständigkeiten des Staates, des Präsidenten, des Ministerrates und des Ministeriums für Architektur und Bauwesen definiert. Ähnlich wie in Russland wird auch in Weißrussland die Projektdokumentation gefordert. Diese wird in den Artikeln 24 und 25 festgelegt und in Kapitel 9 im Detail definiert.
Kapitel 6 beschreibt die staatliche Baukontrolle bzw. Bauaufsicht.Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)
In Weißrussland ist die Raum- und Stadtplanung erst seit 1991 staatlich reguliert. Seitdem wird die Raum- und Stadtplanung durch Gesetze, Dekrete und Erlasse des Präsidenten und Minister geregelt. Zudem werden die technischen Bauregeln durch Gebäudenormen und Leitlinien geregelt. [2]
Derzeit gibt es mehr als 40 Gesetze im Bereich der Raumplanung in Weißrussland. Dazu zählen vor allem das Bodengesetzbuch 425-W[3] vom 23.07.2008, der Housing Code und das wichtigste Dokument 300-W „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ (siehe Kapitelübersicht weiter oben).
Die Hauptaufgaben der staatlichen Regulierung wird in Kapitel 2 in Artikel 12 beschrieben:
-
- Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten
- Stadtplanung und Zonierung
- Kontrolle über die Entwicklung und Durchführung von städtebaulichen Projekten und Projektdokumentation
- technische Regulierung und Normung
- Stadtentwicklungsprojekte, Machbarkeitsstudien von Bau- und Architekturprojekten
- Staatliche Bauaufsicht
Die Raumordnung wird maßgeblich in den Kapiteln 4, 7 und 8 festgelegt. In Kapitel 4 wird in Artikel 26 das städtische Kataster beschrieben; Kapitel 7 legt die territoriale Planung fest und unterteilt in „urbane Projekte“ und die „detaillierte Planung“; in Kapitel 8 wird der Bebauungsplan bzw. die Zonierung beschrieben.
In Weißrussland ist die Raum- und Stadtplanung erst seit 1991 staatlich reguliert. Seitdem wird die Raum- und Stadtplanung durch Gesetze, Dekrete und Erlasse des Präsidenten und Minister geregelt. Zudem werden die technischen Bauregeln durch Gebäudenormen und Leitlinien geregelt. [2]
Derzeit gibt es mehr als 40 Gesetze im Bereich der Raumplanung in Weißrussland. Dazu zählen vor allem das Bodengesetzbuch 425-W[3] vom 23.07.2008, der Housing Code und das wichtigste Dokument 300-W „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ (siehe Kapitelübersicht weiter oben).
Die Hauptaufgaben der staatlichen Regulierung wird in Kapitel 2 in Artikel 12 beschrieben:
-
- Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten
- Stadtplanung und Zonierung
- Kontrolle über die Entwicklung und Durchführung von städtebaulichen Projekten und Projektdokumentation
- technische Regulierung und Normung
- Stadtentwicklungsprojekte, Machbarkeitsstudien von Bau- und Architekturprojekten
- Staatliche Bauaufsicht
Die Raumordnung wird maßgeblich in den Kapiteln 4, 7 und 8 festgelegt. In Kapitel 4 wird in Artikel 26 das städtische Kataster beschrieben; Kapitel 7 legt die territoriale Planung fest und unterteilt in „urbane Projekte“ und die „detaillierte Planung“; in Kapitel 8 wird der Bebauungsplan bzw. die Zonierung beschrieben.
Generell gibt es drei Stufen der Raumplanung bzw. Planungsebenen in Weißrussland:
Planungsebenen
Nationale Ebene
Regionale Ebene
Lokale Ebene
Abbildung 7:
PlanungsebenenAufgabenbereiche der staatlichen Institutionen
Aufgaben des Präsidenten
Agiert auf nationaler Ebene
Erstellt den nationalen Plan der RaumentwicklungAufgaben der Regierung
Agiert auf regionaler Ebene
Erstellt den Masterplan von Minsk und die RegionalpläneAufgaben der Gemeinden
Agiert auf lokaler Ebene
Erstellt die Masterpläne der Städte und Gemeinden und die detaillierte Planung
Abbildung 8:
Aufgaben der staatlichen Institutionen: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012Die Planung ist wie folgt unterteilt:
Unterteilung der Planung nach:
Comprehensive Planning
Specialized Planning
Detailed Planning
Abbildung 9:
Differenzierung der Planung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012Der Planungsprozess der Raumplanungsgrundlagen ist wiederum in 4 Stufen unterteilt:
Planungsprozess
1. Stufe
Beinhaltet die Zusammenstellung von relevanten Informationen:
– statistische Daten
– Katasterinformationen
– Pläne
– Normen, Gesetze und Richtlinien der Ministerien und Institutionen2. Stufe
– Entwicklung von Planungsstrukturen
– Zonierung
– Infrastruktur3. Stufe
– zeigt das Ergebnis der Analyse
4. Stufe
– Auswertung der Projektlösungen
Abbildung 10:
Planungsprozess der Raumplanung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012Folgende Pläne bilden die jeweilige Planungsgrundlage:
Nationale Ebene
nationale Raumentwicklungsplan (NPSD)
Regionale Ebene
Regionalplan der Raumentwicklung
Lokale Ebene
Masterplan und Detaillierter Plan
Abbildung 11:
Pläne der Raumordnung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012Normung
Die sogenannten „SNB“ (СНБ – Строительные нормы Республики Беларусь) sind die Baunormen der Republik Weißrusslands. Diese wurden vom Ministerium für Architektur und Bauwesen am 26.08.2003 im Dokument No165 „technischen Vorschriften am Bau“ festgelegt. Die wichtigsten Baunormen können unter folgendem Link eingesehen werden:
http://www.energotehdoc.com/vid_post.php?st=19
Seit dem 1.08.2010 gelten zudem die “Buildings and structures, building materials and products, Safety (TR 2009/013/BY)[4]. Diese technischen Bestimmungen basieren auf den Richtlinien 86/106/EEC und 2002/91/EC und beinhalten die Sicherheitsbedingungen von Gebäuden, Baumaterialien und technische Bestimmungen.
Baugenehmigungsverfahren
Die Genehmigung von Bau- und Installationsarbeiten wird im Gesetz 300-W in Kapitel 3 festgelegt. Nach Artikel 21 sind für Bauprojekte, Umbauten und Restaurierungen Baugenehmigungen einzuholen. Genehmigungsfrei sind Gartenhäuser und Gebäude in Zusammenhang mit Gartenbauten.
Artikel 23 legt fest, dass die Baugenehmigung kostenfrei erteilt werden muss.Der Ablauf der Einholung einer Baugenehmigung wird in oben genanntem Gesetz nicht beschrieben, jedoch in der Publikation „Doing Business“ der Weltbank dargestellt. Hierin werden folgende Schritte beschrieben:
“1. Obtain Decision from the Minsk City Executive Committee for elaboration of design documentation on specific land plot
2. Obtain state expertise of design documentation
3. Obtain the permit for building on specific land plot
4. Obtain the building permit
5. Request and obtain an inventory inspection and technical passport
6. Register the Building with Real Estate Registry and a title over the constructed building”[5]Die Weltbank bewertet die Schwierigkeiten bei Baugenehmigungen in Weißrussland wie folgt:
Abbildung 12: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings, 24.07.2012[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 21.12.2012
[2] http://commin.org/upload/Belarus/BY_Planning_System_Engl.pdf S. 17; 20.12.2012
[3] COMMIN: Republic of Belarus.http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk0800425&p2=%7BNRPA%7D 21.12.2012
[4] The Doing Business Report: Dealing with Construction Permits.http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&ved=0CFgQFjAE&url=http%3A%2F%2Fwww.economy.gov.by%2Fdadvfiles%2F001678_759007_ENBELARUS.docx&ei=SJANUdDgDYLAtQb7tIHgDQ&usg=AFQjCNG-D7wp0f2ykaKt88Q00Vjfd-f9pA&bvm=bv.41867550,d.Yms&cad=rja; 22.12.2012
[5] World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings , 24.07.2012
-
- Bauvertrag
-
Vergabeverordnungen und Vergabeverfahren
Im Gesetz No 235[1] „Preise in Verträgen und Organisation und Durchführung von Verträgen“ wird neben den Zahlungsbedingungen und Beispielverträgen in Kapitel 4, in Artikel 3 auch auf die Präqualifikation der Baubeteiligten eingegangen. Artikel 4 legt die Ausschreibungsunterlagen fest. In Kapitel 5 wird das Auswahlverfahren beschrieben.
Rechtsform des Bauvertrages
Wie oben bereits beschrieben, ist in Kapitel 37 des Zivilgesetzbuches in § 1 (Allgemeine Bestimmungen über den Vertrag) festgelegt, dass sowohl Bauverträge als auch Verträge über Design- und Vermessungsarbeiten Werkverträge sind.
Regelungen über den Bauvertrag sind sowohl im Zivilgesetz, im Gesetz 300-W, im Entschluss No 875 und im Beispielvertrag für Bauvorhaben No 406 festgelegt. Im Folgenden wird auf die Inhalte dieser Dokumente hinsichtlich des Bauvertrages weiter eingegangen:
Im Zivilgesetzbuch 218-W werden in Kapitel 37 zunächst in §1 die allgemeinen Bestimmungen über den Vertrag festgelegt. In § 3 wird explizit auf den Bauvertrag eingegangen.
In Gesetz 300-W wird in Kapitel 11 die Ausführung von Bauleistungen beschrieben, welche als Grundlage für den Bauvertrag herangezogen werden können.
Mit dem Entschluss No 875[2] „Regeln über den Abschluss und die Ausführung von Bauaufträgen“ vom 30.06.2011 wurde die Verordnung No 1450[3] vom 15.09.1998 in einigen Punkten geändert.
In Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Entschlusses No 875 ist definiert, dass der Gegenstand des Vertrages der Bau der „Konstruktion“ ist oder die Ausführung von Bauleistungen. Kapitel 2 beschreibt den Vertragsabschluss. In Kapitel 2 in Artikel 9 werden die genauen Inhalte, die der Vertrag enthalten muss, beschrieben.
Hiernach muss der Vertrag die Namen der Parteien und alle wesentlichen Bedingungen des Vertrages enthalten.Artikel 10 beschreibt weitere Vertragsbestandteile:
-
- Gegenstand des Vertrages (Name und Ort des Projektes)
- Angaben zu Bauausführung: Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung
- die Reihenfolge der Projektdokumentation
- Aufgaben der Auftraggeber und Auftragnehmer zur Vertragserfüllung
Im Kapitel 3 werden zudem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erläutert.
Im Gesetz No 1450, das in einigen Teilen durch das Gesetz No 875 ergänzt bzw. ersetzt wurde, wird in Artikel 16 festgesetzt, dass Verträge sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden können. Ferner sollten in der Präambel des Vertrages folgende Inhalte enthalten sein:
-
- Vertragsinhalte
- Datum des Vertrages
- Ort der Unterzeichnung des Vertrages
- Vollständiger Name der Vertragspartner, unter denen sie im Register eingetragen sind
- Namen der Parteien aus dem Vertrag
Im Vertrag sollten folgende Dinge festgehalten werden:
-
- Pflichten und Rechte beider Vertragspartner
- Ort der Erfüllung der Verpflichtungen der einzelnen Parteien
- Ablauf der Vertragsverpflichtungen der einzelnen Parteien
Zusätzliche Bedingungen der Vereinbarung sind:
-
- Laufzeit des Vertrages
- Verantwortung der Parteien.
Zudem wurde zur Verbesserung der Effizienz der vertraglichen Beziehungen ein Mustervertrag „Vertrag für Bauleistungen“ (№ 406[4]) vom Ministerium für Architektur und Bau am 03.12.1998 herausgegeben. Dieser Mustervertrag ist wie folgt aufgebaut:
Inhalte des Mustervertrages No 406 „Vertrag für Bauleistungen“
1
Gegenstand des Vertrages
2
Preis
3
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
4
Abwicklungsverfahren
5
Bauaufsicht
6
Versicherung
7
Garantie
8
Höhere Gewalt
9
Zusätzliche Bedingungen
10
Änderungen, Ergänzungen und Kündigung des Vertrages
11
Zuständigkeiten der Vertragsparteien
12
Schlussbestimmungen
13
Angaben zu den Vertragsparteien und Unterschriften
Abbildung 13:
Inhalte des Mustervertrages No 406 „Vertrag für Bauleistungen“ – freie ÜbersetzungFIDIC
Die Belarusian Accociation of Consulting Engineers ist seit 2002 Mitglied des FIDIC.[5]
Darüber hinaus ist in der Anordnung des Ministerrates der Republik Weißrussland „Regeln von Abschluss und Ausführung von Bauleistungen“ vom 15.09.1998 № 1450 (Redaktion vom 30.06.2011 № 875)[6] in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) in Artikel 1 festgelegt, dass FIDIC-Verträge Anwendung finden.
Zudem werden im Gesetz 300-W „Über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ vom 05. Juli 2004 in Artikel 3 „Internationale Verträge auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauleistungen“ weitere Grundlagen internationaler Verträge gelegt.
standardisierte Vertragsbedingungen
Es konnten keine Hinweise auf allgemeine Vertragsbedingungen gefunden werden.
Abwicklung und Abnahme
Laut Artikel 35 und 36 des Gesetzes № 300-W, “ Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Belarus“ gibt es eine staatliche Bauaufsicht, zudem ist in Artikel 37 die sogenannte „technische Kontrolle“ der Bauaktivitäten beschrieben. Die Bauüberwachung erfolgt nach Artikel 38 vom Architekten.
KAPITEL 6 Abwicklung im Bereich der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit
Artikel 33.
Kontrolle auf dem Gebiet der Architektur, der Stadtplanung und der Bauaktivitäten
Artikel 34.
Ausgeschlossen
Artikel 35.
Überwachung der Bautätigkeit
Artikel 36.
Staatliche Bauaufsicht
Artikel 37.
Technische Kontrolle
Artikel 38.
Bau-und Montageüberwachung
Abbildung 14:
Abwicklung im Bereich der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit; Gesetz 300-W; Kapitel 6; Artikel 33-38; freie ÜbersetzungFerner wird in Kapitel 2 der Änderungen der Verordnung des Ministerrates vom 15. September 1998 № 1450„Abschluss und Durchführung von Bauverträgen“ № 875 zunächst der Abschluss des Auftrages festgelegt, in Kapitel 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erläutert, in Kapitel 4 die Projektdokumentation bestimmt , Kapitel 6 reguliert die Bauablauf-Organisation und in Kapitel 7 sind die Zahlungsbedingungen festgelegt. In Kapitel 8 wird die Bauabnahme beschrieben.
Abschluss und Durchführung von Bauverträgen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Abschluss des Auftrages
Kapitel 3
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Kapitel 4
Projektdokumentation
Kapitel 5
Baumaterialien
Kapitel 6
Bauablauf-Organisation
Kapitel 7
Zahlungsbedingungen
Kapitel 8
Bauabnahme
Kapitel 9
Änderungen und Kündigung
Kapitel 10
Haftung und Vertragsverletzungen
Abbildung 15:
Abschluss und Durchführung von Bauverträgen; № 875; Kapitel 1-10; freie Übersetzung[1] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20500235&p2={NRPA} 22.12.2012
[2] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=C21100875&p2=%7BNRPA%7D 20.12.2012
[3] http://spravka-jurist.com/base/part-nd/tx_aszehy.htm 20.12.2012
[4] http://pravoby.info/docum09/part29/akt29202.htm 21.12.2012
[5] FIDIC: Member and Associations& Associates: http://fidic.org/node/785 21.12.2012
[6] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=C21100875&p2=%7BNRPA%7D 21.12.2012
-
- Kontaktadressen
-
Berufsrelevante Institutionen
The Belarusian Union of Architects – „Weißrussische Union von Architekten“
Karla Marksa st. 14
Minsk, 220050
Tel.: + 375 17 2182598
Fax: +375 17 2277120
E-Mail: rda@bsa.by
Internet: http://www.bsa.byBelarusian Association of Consulting Engineers
Ul. Korolya 18
Dhaka 220004
Tel.: +375 226 55 19
Fax: +375 200 53 21
E-Mail: info@belaik.orgMinistry of Architecture and Construction of the Republic of Belarus
E-Mail: mas@mas.by
Internet: www.mas.byInstitute for Regional and Urban Planning
Ave. Masherova, 29
220002 Minsk
Tel.: +375 17 334 0026
Fax: +375 17 286 0896
E-Mail: irup@infonet.by
Internet: http://www.irup.by/The National Statistical Committee of the Republic of Belarus
Partizansky Avenue 12
220070 Minsk
Tel: +375 17 249 1354
Fax: +375 17 249 2204
E-Mail: belstat@mail.belpak.by
Internet: http://belstat.gov.by/homep/en/main.htmlBelarusian Chamber of Commerce and Industry
Tel.: +375 17 290 7249
Fax: +375 17 290 7248
E-Mail: mbox@cci.by
Internet: http://www.cci.byAußenhandelskammer
Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in der Republik Belarus
Prospekt Gazety Prawda 11
220116 Minsk
Tel.: +375 17 270 3893, +375 17 270 5169, +375 17 272 2097, +375 17 270 5141
Fax: +375 17 270 3893, +375 17 270 5141
E-Mail: ahkminsk@mail.belpak.by
Internet: http://belarus.ahk.deBotschaft
Deutsche Botschaft
Uliza Sacharowa 26
220034 Minsk
Tel.: +375 17 217 5900, +375 17 294 8552
E-Mail: info@minsk.diplo.de
Internet: http://www.minsk.diplo.de/Online Portale der Gesetztesveröffentlichungen
National Legal Internet Portal der Republik Belarus
Berson Str. 1a
220701 Minsk, Republic of Belarus
Tel.: +375 17 222 7076
Fax: +375 17 222 7064
E-Mail: foreign.affairs@ncpi.gov.by
Internet: http://pravo.by/main.aspx?guid=6361 - NAX-Kontaktarchitekten
-
Weitere Informationen folgen in Kürze!
- Projekte der NAX-Paten
-
Weitere Informationen folgen in Kürze!
- Weiterführende Literatur
-
Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:
Commin; Republic of Belarus. ll. Planning System of Belarus; BSR INTERREG III B project. “Promoting Spatial Development by Creating COMon MINdscapes”; http://commin.org/upload/Belarus/BY_Planning_System_Engl.pdf
GTAIGTAI Germany Trade & Invest – Germany Trade and Invest: Wirtschaftsdaten kompakt – Belarus 11.2015
GTAI – Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends – Belarus 11.2015
GTAI – Germany Trade and Invest: Recht Kompakt – Belarus; 2011 https://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2011/02/pub201102148006_11796.pdf
Semenkevich, Dmitry; Country Housing Profile of the Republic of Belarus; Institute for Regional and Urban Planning Ministry of Architecture and Construction; 2007; http://www.unece.org/fileadmin/DAM/hlm/sessions/docs2007/presentations/Semenkevich68thsession.pdf
The world Bank / IFC; Doing Business 2012. Economy Profile: Belarus; http://www.doingbusiness.org/~/media/FPDKM/Doing%20Business/Documents/Profiles/Country/BLR.pdf
United Nations Economic Commission for Europe; Country Profile of the Housing Sector; United Nations; New York and Geneva; 2009; http://www.unece.org/fileadmin/DAM/hlm/prgm/cph/countries/belarus/CPBelarus.e.pdf
VASAB; Compendium of Spatial Planning Systems in the baltic sea region-Belarus, S.9-15; 2005; http://www.vasab.org/i/documents/compendium/Compendium.pdf
Weißrussische Union von Architekten; Die Charta der Vereinigung „Weißrussische Union von Architekten“; 2006
- Nutzung der Daten / Disclaimer
-
Wir haben uns bemüht, einen möglichst umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen der Architekten- und Ingenieurtätigkeit in diesem Staat zu verfassen. Trotz größtmöglicher Sorgfalt und Beharrlichkeit bei der Recherche und Zusammenstellung der Informationen können wir jedoch keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Die dargestellten Sachverhalte stellen allenfalls die allgemeine Rechtslage dar und ersetzen nicht die individuelle Rechtsberatung. Haftungsansprüche gegen die Bundesarchitektenkammer, die Universität Siegen sowie gegen die beteiligten Forscher, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Unsere Webseite enthält Verknüpfungen zu Webseiten Dritter (sog. „externe Links“). Hierzu erklären die Beteiligten inkl. Partnerdomains, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten Seiten haben. Aus diesem Grund distanzieren sie sich ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten in diesem Dokument bzw. auf der Webseite und können für die fremden Inhalte keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte und Richtigkeit der Informationen ist stets der jeweilige Informationsanbieter der verlinkten Webseite verantwortlich.
Bitte prüfen Sie vor der Durchführung eines konkreten Projektes ggf. mit lokalen Partnern die Vollständigkeit der Informationen und die Aktualität der Inhalte und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Wir würden uns freuen, wenn Sie als Nutznießende dieser Datenbank uns Ihre Erkenntnisse sowie Informationen zu Aktualisierungen von neuen und geänderten Gesetzen zukommen lassen würden. Ebenso wie Sie wünschen sich viele weitere Leser möglichst präzise und aktuelle Informationen, die wir nur mit Ihrer Hilfe weiter ausbauen und auf einem aktuellen Stand halten können.
Wir hoffen, mit den dargebotenen Informationen Ihren Markteintritt erleichtern zu können und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Auslandsgeschäft!