Belarus

Belarus (Weißrussland)

Allgemeines

Weißrussland, oder offiziell Republik Belarus, ist gemäß Verfassung („Konstitucija“) ein einheitlicher, demokratischer Sozial- und Rechtsstaat mit den Amtssprachen Belarussisch und Russisch. Der ca. 10 Mio. Einwohner umfassende Staat gliedert sich in 6 Verwaltungsbezirke (Woblasze) mit 118 Kreisen (Rajone), wobei die Hauptstadt Minsk einen Sonderstatus innehat.

 

Gelenkt wird Belarus durch den Staatspräsidenten (Art. 79-89 Verfassung), welcher alle fünf Jahre direkt gewählt wird und die Nationalversammlung („Nacional noe sobranie“), welche sich aus der 110 Abgeordnete umfassenden Repräsentantenkammer („palata predstavitelej“) und dem Rat der Republik („sovet respubliki“) zusammensetzt. Neben klassischen Gesetzen sind insbesondere Präsidialerlässe („ukaz“) und -dekrete („dekret“) in Belarus wesentliche Rechtsquellen, wobei in denen, durch den Staatspräsidenten direkt erlassene Dekreten, in vielen Bereichen Widersprüche hervorgehen. Alle Rechtsquellen werden in belarussischer und russischer Sprache veröffentlicht und sind online verfügbar.[1]

[1] http://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2011/02/pub201102148006_11796.pdf 24.01.2013

Berufsausübung

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Die Lizensierung von 60 Arten von Arbeiten oder Dienstleistungen wurde durch den Präsidialerlass der Republik Belarus vom 1.09.2010 Nr. 450[1] „Über die Lizensierung einzelner Tätigkeiten“ überwiegend abgeschafft. Diese Neuregelung trat am 1.1.2011 in Kraft, durch die auch die Tätigkeit der „Projektierung“, sämtliche Bautätigkeiten und Untersuchungen von Gebäuden nicht mehr lizenzpflichtig sind.[2] Die aktuelle Liste der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ist in der Anlage des Präsidialerlasses aufgeführt. Vorher war im Baubereich – darunter fiel auch die Architektentätigkeit – die Lizenzpflicht über das Gesetz No 1386 „Statut für die Zulassung (Lizenz) zur Projektierung und Bauausführung von Gebäuden der Grade der Verantwortung I und II und Durchführung von Ingenieuruntersuchungen“ vom 20.10.2003, geregelt. Der Antrag für eine Lizenz war umfangreich und musste zudem alle 5 Jahre erneuert werden.

 

Schutz der Berufsbezeichnung

Das Gesetz vom 05.07.2004 № 300-W[3] „Über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ legt in Kapitel 1 im 1. Artikel Grundbegriffe und Definitionen fest. Es wird allerdings nicht vermerkt, ob es den Titel des Architekten generell gibt bzw. wer diesen führen darf.

Durch den Beschluss N 112[4] des Ministeriums für Arbeit der Republik Belarus vom 8.12.1997 wird im sogenannten „Qualifikationsnachschlagewerk“ die Anforderung an die Qualifikation eines Architekten in Abschnitt 2 festgelegt.[5]   

Folgende Anforderungen werden hierin an die Qualifikation eines Architekten gestellt:

Qualifikationsstufen von Architekten

Architekt mit Qualifikationsstufe I

Hochschul- und Berufserfahrung als Architekt in der Qualifikationsstufe II (mindestens 3 Jahre)

Architekt mit Qualifikationsstufe II

Hochschul- und Berufserfahrung als Architekt, Ingenieur oder andere Position von Spezialisten mit höherer technischer Bildung (mindestens 3 Jahre)

Architekt mit Qualifikationsstufe II

Architekt (ohne Qualifikationsstufe): höhere technische Ausbildung (Hochschulabschluss) ohne Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich, jedoch mindestens 3 Jahre


Abbildung
1:
Qualifikationsstufen von Architekten; Qualifikationsnachschlagewerk; freie Übersetzung

Im Erlass N 11[6] des Ministeriums für Architektur und Bauwesen der Republik Belarus „Anleitung für die berufliche Qualifikation“ vom 22.04.2003 wird in Kapitel 2 die Beantragung erläutert.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Titel indirekt über die beruflichen Qualifikationsstufen vergeben wird – es jedoch nicht direkt einen Titel gibt, der geschützt ist.

 

Mitgliedschaft in Kammer notwendig?

In Weißrussland gibt es seit 1991 die „weißrussische Union der Architekten“. In Ihrer Satzung wird diese als kreative Allianz und Zusammenschluss zur Wahrung gemeinsamer Interessen von Bürgern und Architektentätigkeiten beschrieben.               
Es konnte keine Gesetzesgrundlage gefunden werden, die Architekten die Mitgliedschaft in der Union der Architekten[7] (kurz: BSA) vorschreibt.

 

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise unterliegt dem Bildungsministerium der Republik Weißrusslands in Überstimmung mit der Gesetzgebung. Im „Kodex der Republik Weißrussland über die Bildung“ vom 13.01.2011 № 243-W [8] sind in Kapitel 12 in Artikel 122 die Anerkennung von ausländischen Studienleistungen festgelegt.                                       

Arbeitserlaubnis ausländischer Architekten

Damit deutsche Architekten in Weißrussland beschäftigt werden können, muss zunächst eine Arbeitsgenehmigung eingeholt werden. [9] Die Bedingungen sind im Gesetz vom 30.12.2010 № 225-W[10] „Über die externe Arbeitsmigration“ festgelegt. Die Arbeitsgenehmigungen werden vom Gebiets- oder der Minsker Migrationsabteilung des Innenministeriums erteilt. [11]

Ein Verfahren zur Berufsanerkennung für ausländische Architekten konnte nicht gefunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Qualifikationsstufen ähnlich gewertet werden.

 

Antragstellung für deutsche Architekten – Auflistung der Dokumente

Architekten können einen Antrag auf Erhalt einer Qualifikationsstufe (siehe oben) stellen.
Die Inhalte und der Ablauf der Beantragung sind im Erlass N11[12] in Kapitel 2 aufgeführt.

Hiernach müssen bei Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Kopie des Hochschulabschlusses

Kopie der Arbeitserfahrung

Kopie der Weiterbildung/weitere Fähigkeiten

Zwei Fotos des Antragstellers 3×4 cm

Versicherung der Echtheit der Dokumente


Abbildung 2
:
Dokumente zur Antragstellung aus Erlass N11; Kapitel 2; freie Übersetzung

Die freiwillige Mitgliedschaft bei der Union der Architekten ist laut Satzung der BSA[13] erst nach einer zweijährigen architektonischen Tätigkeit möglich.

 

Kosten

Mit der Beantragung der Qualifikationsstufe sind keine Kosten verbunden.
Für die freiwillige Mitgliedschaft bei der Union der Architekten (BSA) sind jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 

Fortbildungssystem

Im Qualifikationsnachschlagewerk No112 ist allgemein festgelegt, dass Fortbildungskurse freiwillig sind, jedoch wird der Nachweis eines zweijährigen Fortbildungskurses für einige Zusatzqualifikationen, wie Industriebau oder Wärme- und Klimaschutz, gefordert.

 

typische Protektionismen

Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012[14]

Im „Doing Business“-Report 2011 der Weltbank, der die geltenden Vorschriften in den insgesamt 183 untersuchten Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit („ease of doing business“) auswertet, belegt Belarus Gesamtplatz 68 (Platz 64 im Jahr 2010). Besonders gut schneidet das Land demnach in den Kategorien Immobilienregistrierung („Registering Property“, Platz 6), Unternehmensgründung („Starting a Business“, Platz 7) und Durchsetzung von Verträgen („Enforcing Contracts“, Platz 12) ab. Eine negative Bewertung erhielten dagegen die Kategorien Investorenschutz („Protecting Investors“, Platz 109), grenzüberschreitender Handel („Trading across Borders“, Platz 128) und Besteuerung („Paying Taxes, Platz 183). [15]               
Das Land verfolgt einen Plan zur Liberalisierung der Rahmenbedingungen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit und zur Verbesserung des Investitionsklimas. Der Liberalisierungsplan umfasst Maßnahmen zur Abschaffung überflüssiger Verwaltungshindernisse, Förderung des Wettbewerbs, Anpassung des Steuersystems an europäische Standards, Förderung von kleinen Unternehmen, Beseitigung der Überregulierung des Arbeitsmarktes, Schaffung von Rechtsgrundlagen für Public-Private-Partnerships etc.

[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=P31000450&p2={NRPA} 22.12.2012

[2] Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Belarus (Hrsg.): Marktprofil Belarus. Stand: Februar 2012. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/DEinternational/Marktprofil_Belarus_2012.pdf 22.12.2012

[3] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 20.12.2012

[4] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 18.12.2012

[5] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 18.12.2012

[6] http://www.pravoby.info/docum09/part22/akt22467.htm 19.12.2012

[7] http://bsa.by 19.12.2012

[8] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk1100243&p2={NRPA} 19.12.2012

[9] Brand, Thomas; Pankratov, Pavel; Ost-West Contact (Hrsg.): 100 Fragen und Antworten zum Belarus-Geschäft. Stand Juni 2011. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/Publikationen/100_Fragen_zu_Belarus_Geschaeft_OWC.pdf

[10] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=H11000225&p2=%7BNRPA%7D

[11]Brand, Thomas; Pankratov, Pavel; Ost-West Contact (Hrsg.): 100 Fragen und Antworten zum Belarus-Geschäft. Stand Juni 2011. http://belarus.ahk.de/fileadmin/ahk_belarus/Publikationen/100_Fragen_zu_Belarus_Geschaeft_OWC.pdf

[12] http://www.pravoby.info/docum09/part22/akt22467.htm

[13] http://bsa.by/ustav/

[14]   Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/ 24.07.2012

[15] World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings 24.07.2012

Architektenvertrag

Allgemeines Vertragsrecht     

Das allgemeine Vertragsrecht Weißrusslands ist im Zivilgesetz 218-Z[1] Titel 2 – Allgemeine Vorschriften über Verträge festgelegt.    

Titel 2. Allgemeine Vorschriften über Verträge

Kapitel 27

Vertragskonditionen

Kapitel 28

Abschluss eines Vertrages

Kapitel 29

Änderungen und Kündigung


Abbildung 4
:
Allgemeine Vorschriften über Verträge; Zivilgesetz 218-Z; Titel 2; Kapitel 27-29; freie Übersetzung

Nach Kapitel 27, Artikel 391 sind Verträge frei zu schließen. Artikel 404 (Kapitel 28) legt die Form des Vertrages fest, wonach es sich zunächst um eine formlose Vereinbarung und im nächsten Schritt um einen schriftlichen Vertrag handeln muss.

 

Vertragsformen

In Kapitel 37 des Zivilgesetzbuches ist in § 1 (Allgemeine Bestimmungen über den Vertrag) festgelegt, dass sowohl Bauverträge als auch Verträge über Design- und Vermessungsarbeiten Werkverträge sind.

 

Vertragsvorlagen

Auch wenn es Bauvertragsvorlagen (siehe Kapitel Bauvertrag) gibt, konnte eine Vertragsvorlage für einen Architektenvertrag nicht gefunden werden.

Im Zivilgesetzbuch 218-W[2] wird in Kapitel 37 in § 4 auf den Auftrag von Planungs- und Vermessungsarbeiten eingegangen.

 

[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk9800218&p2={NRPA} 19.12.2012

[2] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk9800218&p2={NRPA}

Leistungsinhalte

Leistungsphasen bzw. Leistungsinhalte             

In Weißrussland gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Leistungsphasen.        

In Kapitel 11 des Gesetzes 300-W[1] „Gesetz über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ werden jedoch in Artikel 56 Ingenieurleistungen im Bauwesen beschrieben. Hierzu zählen:  

    • Beratung bei der Konzeption und Organisation der technischen Maßnahmen
    • Vorbereitung der erforderlichen Dokumente 
    • Vorbereitung der Projektdokumentation   
    • Auswahl von Unternehmen   
    • Vorbereitung der Verträge     
    • technische Aufsicht mit dem Recht, Entscheidungen im Namen des Kunden zu treffen    

Im Gesetz № 300-W[2] vom 5.07.2004 „Über Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten in der Republik Weißrussland“ ist in Kapitel 6 in Artikel 38 festgelegt, dass neben der Architektentätigkeit auch die Bauüberwachung vom Architekten erfolgt.

Im Beschluss N 112[3] vom 8.12.1997„Positionen der Mitarbeiter, die im Baugewerbe tätig sind“ werden zudem die Leistungsinhalte der Architektentätigkeit beschrieben. Demnach zählt zu den Architektenaufgaben:

    • Entwurf
    • Entwicklung von Projektvorschlägen und Masterpläne für Städte, Unternehmen, Gebäude und Anlagen
    • Abstimmungen mit den Behörden  
    • Verantwortlich für die Einhaltung von Fristen, Vorschriften der Gestaltung, Baumaterialien
    • Kostenschätzung
    • Bauüberwachung

 

Grundlagen der vertraglich vereinbarten Leistung – Leistungskataloge

Im Gesetz vom 05.07.2004 № 300-З[4] „Über Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Weißrussland“ ist in Kapitel 6 in Artikel 38 die Bau- und Montageüberwachung beschrieben. In Kapitel 9 wird in Artikel 51 die Entwicklung der Projektdokumentation erläutert.

In der Verordnung über die parallele Planung von Bauwerken vom 30.07.2009 № 1001[5] werden folgende Leistungen beschrieben:

Leistungen

Kapitel 2

Entwicklung der Projektdokumentation

Kapitel 3

Staatliche Prüfung und Genehmigung der Projektdokumentation

Kapitel 4

Durchführung der Bau-und Installationsarbeiten

Kapitel 6

Abnahme der Arbeitsstufen und des Bauwerkes in Betrieb


Abbildung 5
:
Leistungen nach No1001; freie Übersetzung

[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA}

[2] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 19.12.2012

[3] http://www.lawbelarus.com/repub2008/sub38/text38381.htm 20.12.2012

[4] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 21.12.2012

[5] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20901001&p2={NRPA} 20.12.2012

Honorar

rechtliche verpflichtende Honorarordnung und preisrechtliche Empfehlungen 

In Gesetz No235[1] „Preise in Verträgen und Organisation und Durchführung von Verträgen“ sind sowohl Baukosten, Dienstleistungskosten als auch ein Zahlungsplan aufgeführt. Darüber hinaus wird eine komplexe Berechnungsmethode beschrieben, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Da in den aufgeführten Vertragsvorlagen keine verbindlichen Werte eingetragen sind, wird davon ausgegangen, dass es sich lediglich um preisrechtliche Empfehlungen handelt.

[1] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20500235&p2={NRPA} 20.12.2012

Haftung/Versicherung

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

In Weißrussland ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich im Zivilgesetzbuch in Kapitel 12, Kapitel 25 und 58 festgelegt.
Für Bauleistungen ist der Haftungszeitraum jedoch in Gesetz No 875 in Artikel 66 definiert. Bis zum Jahr 2011 galt ein Gewährleitungszeitraum von zwei Jahren. Mit Einführung des Gesetzes 875 hat sich der Gewährleistungszeitraum auf fünf Jahre verlängert. So heißt es in Artikel 66, dass die Frist von fünf Jahren beginnt, sobald das Gebäude in Betrieb genommen worden ist. Ausgenommen hiervon ist die technische Ausrüstung des Gebäudes, da hier die Garantiezeiten des Herstellers gelten.

Darüber hinaus ist in Kapitel 11 des Gesetzes 300-W in Artikel 61 der „Betrieb während der Garantiezeit“ genauer definiert.                

 

Versicherungspflichten

Die Versicherung ist im Zivilgesetz in Kapitel 48 festgelegt, stellt aber keine Pflicht dar.

Im Beispielvertrag des Ministeriums für Architektur und Bau No 406[1] wird die Vereinbarung einer Versicherung zwar in Punkt 6 benannt, jedoch ist bei diesem Punkt die Versicherungshöhe sowohl vom Auftraggeber als auch Auftragnehmer individuell einzutragen.

 

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten

[1] http://pravoby.info/docum09/part29/akt29202.htm 20.12.2012

Baurecht

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften              

Die Grundlage des Baurechts bildet das Gesetz N300-W[1] „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ vom 05. Juli 2004


Übersicht: Kapitel des Gesetzes N300-W

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

 

Kapitel 2

Allgemeine Bestimmungen über die staatliche Regulierung auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit

Kapitel 3

Die Genehmigung für Bau-und Installationsarbeiten

Kapitel 4

Informationen für die Architektur, Stadtplanung und die Bautätigkeit

Kapitel 5

Öffentliche und staatliche Prüfung von Projekten

 

Kapitel 6

Überwachung von Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit

 

Kapitel 7

Städtebauliche Entwicklung

 

Kapitel 8

Bebauungsplan

 

Kapitel 9

Projektdokumentation

 

Kapitel 10

Allgemeine Bestimmungen über den Bau

 

Kapitel 11

Die Ausführung von Bauleistungen

 

Kapitel 12

Bauarbeiten und Wartungseinrichtungen

 

Kapitel 13

Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzer

Kapitel 14

Schlussbestimmungen


Abbildung 6
:
Kapitel des Gesetzes N300-W; freie Übersetzung

Zunächst werden in diesem Gesetz in Kapitel 1 die allgemeinen Bestimmungen und in Kapitel 2 die allgemeinen Bestimmungen über die staatliche Regulierung auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit festgelegt.

In Kapitel 2 werden hierbei vor allem die Zuständigkeiten des Staates, des Präsidenten, des Ministerrates und des Ministeriums für Architektur und Bauwesen definiert. Ähnlich wie in Russland wird auch in Weißrussland die Projektdokumentation gefordert. Diese wird in den Artikeln 24 und 25 festgelegt und in Kapitel 9 im Detail definiert.                
Kapitel 6 beschreibt die staatliche Baukontrolle bzw. Bauaufsicht.

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

In Weißrussland ist die Raum- und Stadtplanung erst seit 1991 staatlich reguliert. Seitdem wird die Raum- und Stadtplanung durch Gesetze, Dekrete und Erlasse des Präsidenten und Minister geregelt. Zudem werden die technischen Bauregeln durch Gebäudenormen und Leitlinien geregelt. [2]

Derzeit gibt es mehr als 40 Gesetze im Bereich der Raumplanung in Weißrussland. Dazu zählen vor allem das Bodengesetzbuch 425-W[3] vom 23.07.2008, der Housing Code und das wichtigste Dokument 300-W „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ (siehe Kapitelübersicht weiter oben).             

Die Hauptaufgaben der staatlichen Regulierung wird in Kapitel 2 in Artikel 12 beschrieben:

    • Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten
    • Stadtplanung und Zonierung
    • Kontrolle über die Entwicklung und Durchführung von städtebaulichen Projekten und Projektdokumentation
    • technische Regulierung und Normung
    • Stadtentwicklungsprojekte, Machbarkeitsstudien von Bau- und Architekturprojekten 
    • Staatliche Bauaufsicht

Die Raumordnung wird maßgeblich in den Kapiteln 4, 7 und 8 festgelegt. In Kapitel 4 wird in Artikel 26 das städtische Kataster beschrieben; Kapitel 7 legt die territoriale Planung fest und unterteilt in „urbane Projekte“ und die „detaillierte Planung“; in Kapitel 8 wird der Bebauungsplan bzw. die Zonierung beschrieben.           

In Weißrussland ist die Raum- und Stadtplanung erst seit 1991 staatlich reguliert. Seitdem wird die Raum- und Stadtplanung durch Gesetze, Dekrete und Erlasse des Präsidenten und Minister geregelt. Zudem werden die technischen Bauregeln durch Gebäudenormen und Leitlinien geregelt. [2]

Derzeit gibt es mehr als 40 Gesetze im Bereich der Raumplanung in Weißrussland. Dazu zählen vor allem das Bodengesetzbuch 425-W[3] vom 23.07.2008, der Housing Code und das wichtigste Dokument 300-W „über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ (siehe Kapitelübersicht weiter oben).

Die Hauptaufgaben der staatlichen Regulierung wird in Kapitel 2 in Artikel 12 beschrieben:

    • Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauaktivitäten
    • Stadtplanung und Zonierung 
    • Kontrolle über die Entwicklung und Durchführung von städtebaulichen Projekten und Projektdokumentation
    • technische Regulierung und Normung
    • Stadtentwicklungsprojekte, Machbarkeitsstudien von Bau- und Architekturprojekten
    • Staatliche Bauaufsicht 

Die Raumordnung wird maßgeblich in den Kapiteln 4, 7 und 8 festgelegt. In Kapitel 4 wird in Artikel 26 das städtische Kataster beschrieben; Kapitel 7 legt die territoriale Planung fest und unterteilt in „urbane Projekte“ und die „detaillierte Planung“; in Kapitel 8 wird der Bebauungsplan bzw. die Zonierung beschrieben.

Generell gibt es drei Stufen der Raumplanung bzw. Planungsebenen in Weißrussland:

Planungsebenen

Nationale Ebene

Regionale Ebene

Lokale Ebene


Abbildung 7
:
Planungsebenen

Aufgabenbereiche der staatlichen Institutionen

Aufgaben des Präsidenten

Agiert auf nationaler Ebene
Erstellt den nationalen Plan der Raumentwicklung

Aufgaben der Regierung

Agiert auf regionaler Ebene
Erstellt den Masterplan von Minsk und die Regionalpläne

Aufgaben der Gemeinden

Agiert auf lokaler Ebene
Erstellt die Masterpläne der Städte und Gemeinden und die detaillierte Planung


Abbildung 8
:
Aufgaben der staatlichen Institutionen: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012

Die Planung ist wie folgt unterteilt:

 

Unterteilung der Planung nach:

Comprehensive Planning

Specialized Planning

Detailed Planning


Abbildung 9
:
Differenzierung der Planung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012

Der Planungsprozess der Raumplanungsgrundlagen ist wiederum in 4 Stufen unterteilt:

 

Planungsprozess

1. Stufe

Beinhaltet die Zusammenstellung von relevanten Informationen:
– statistische Daten
– Katasterinformationen
– Pläne
– Normen, Gesetze und Richtlinien der Ministerien und Institutionen

2. Stufe

– Entwicklung von Planungsstrukturen
– Zonierung
– Infrastruktur

3. Stufe

– zeigt das Ergebnis der Analyse

4. Stufe

– Auswertung der Projektlösungen


Abbildung 10
:
Planungsprozess der Raumplanung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012

Folgende Pläne bilden die jeweilige Planungsgrundlage:

Nationale Ebene

nationale Raumentwicklungsplan (NPSD)

Regionale Ebene

Regionalplan der Raumentwicklung

Lokale Ebene

Masterplan und Detaillierter Plan


Abbildung 11
:
Pläne der Raumordnung: Eigene Darstellung nach: COMMIN: National Planning Systems: Belarus http://commin.org/en/planning-systems/national-planning-systems/belarus/2.-planning-legislation-and-jurisdiction/ S.20 22.12.2012

Normung

Die sogenannten „SNB“ (СНБ – Строительные нормы Республики Беларусь) sind die Baunormen der Republik Weißrusslands. Diese wurden vom Ministerium für Architektur und Bauwesen am 26.08.2003 im Dokument No165 „technischen Vorschriften am Bau“ festgelegt. Die wichtigsten Baunormen können unter folgendem Link eingesehen werden:

http://www.energotehdoc.com/vid_post.php?st=19

 

Seit dem 1.08.2010 gelten zudem die “Buildings and structures, building materials and products, Safety (TR 2009/013/BY)[4]. Diese technischen Bestimmungen basieren auf den Richtlinien 86/106/EEC und 2002/91/EC und beinhalten die Sicherheitsbedingungen von Gebäuden, Baumaterialien und technische Bestimmungen.

 

Baugenehmigungsverfahren

Die Genehmigung von Bau- und Installationsarbeiten wird im Gesetz 300-W in Kapitel 3 festgelegt. Nach Artikel 21 sind für Bauprojekte, Umbauten und Restaurierungen Baugenehmigungen einzuholen. Genehmigungsfrei sind Gartenhäuser und Gebäude in Zusammenhang mit Gartenbauten.
Artikel 23 legt fest, dass die Baugenehmigung kostenfrei erteilt werden muss.              

Der Ablauf der Einholung einer Baugenehmigung wird in oben genanntem Gesetz nicht beschrieben, jedoch in der Publikation „Doing Business“ der Weltbank dargestellt. Hierin werden folgende Schritte beschrieben:

“1. Obtain Decision from the Minsk City Executive Committee for elaboration of design documentation on specific land plot            
2. Obtain state expertise of design documentation       
3. Obtain the permit for building on specific land plot   
4. Obtain the building permit    
5. Request and obtain an inventory inspection and technical passport
6. Register the Building with Real Estate Registry and a title over the constructed building”
[5]

 

Die Weltbank bewertet die Schwierigkeiten bei Baugenehmigungen in Weißrussland wie folgt:

Abbildung 12: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings, 24.07.2012

[1] http://pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=h10400300&p2={NRPA} 21.12.2012

[2] http://commin.org/upload/Belarus/BY_Planning_System_Engl.pdf S. 17; 20.12.2012

[3] COMMIN: Republic of Belarus.http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=hk0800425&p2=%7BNRPA%7D 21.12.2012

[4] The Doing Business Report: Dealing with Construction Permits.http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&ved=0CFgQFjAE&url=http%3A%2F%2Fwww.economy.gov.by%2Fdadvfiles%2F001678_759007_ENBELARUS.docx&ei=SJANUdDgDYLAtQb7tIHgDQ&usg=AFQjCNG-D7wp0f2ykaKt88Q00Vjfd-f9pA&bvm=bv.41867550,d.Yms&cad=rja; 22.12.2012

[5] World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings , 24.07.2012

Bauvertrag

Vergabeverordnungen und Vergabeverfahren

Im Gesetz No 235[1] „Preise in Verträgen und Organisation und Durchführung von Verträgen“ wird neben den Zahlungsbedingungen und Beispielverträgen in Kapitel 4, in Artikel 3 auch auf die Präqualifikation der Baubeteiligten eingegangen. Artikel 4 legt die Ausschreibungsunterlagen fest. In Kapitel 5 wird das Auswahlverfahren beschrieben.

 

Rechtsform des Bauvertrages

Wie oben bereits beschrieben, ist in Kapitel 37 des Zivilgesetzbuches in § 1 (Allgemeine Bestimmungen über den Vertrag) festgelegt, dass sowohl Bauverträge als auch Verträge über Design- und Vermessungsarbeiten Werkverträge sind.

Regelungen über den Bauvertrag sind sowohl im Zivilgesetz, im Gesetz 300-W, im Entschluss No 875 und im Beispielvertrag für Bauvorhaben No 406 festgelegt. Im Folgenden wird auf die Inhalte dieser Dokumente hinsichtlich des Bauvertrages weiter eingegangen:

Im Zivilgesetzbuch 218-W werden in Kapitel 37 zunächst in §1 die allgemeinen Bestimmungen über den Vertrag festgelegt. In § 3 wird explizit auf den Bauvertrag eingegangen.

In Gesetz 300-W wird in Kapitel 11 die Ausführung von Bauleistungen beschrieben, welche als Grundlage für den Bauvertrag herangezogen werden können.

Mit dem Entschluss No 875[2] „Regeln über den Abschluss und die Ausführung von Bauaufträgen“ vom 30.06.2011 wurde die Verordnung No 1450[3] vom 15.09.1998 in einigen Punkten geändert.

In Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Entschlusses No 875 ist definiert, dass der Gegenstand des Vertrages der Bau der „Konstruktion“ ist oder die Ausführung von Bauleistungen. Kapitel 2 beschreibt den Vertragsabschluss. In Kapitel 2 in Artikel 9 werden die genauen Inhalte, die der Vertrag enthalten muss, beschrieben. 
Hiernach muss der Vertrag die Namen der Parteien und alle wesentlichen Bedingungen des Vertrages enthalten.

Artikel 10 beschreibt weitere Vertragsbestandteile:     

    • Gegenstand des Vertrages (Name und Ort des Projektes)
    • Angaben zu Bauausführung: Zeitpunkt des Baubeginns und der Fertigstellung
    • die Reihenfolge der Projektdokumentation
    • Aufgaben der Auftraggeber und Auftragnehmer zur Vertragserfüllung

Im Kapitel 3 werden zudem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erläutert.

 

Im Gesetz No 1450, das in einigen Teilen durch das Gesetz No 875 ergänzt bzw. ersetzt wurde, wird in Artikel 16 festgesetzt, dass Verträge sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden können. Ferner sollten in der Präambel des Vertrages folgende Inhalte enthalten sein:

    • Vertragsinhalte
    • Datum des Vertrages
    • Ort der Unterzeichnung des Vertrages
    • Vollständiger Name der Vertragspartner, unter denen sie im Register eingetragen sind
    • Namen der Parteien aus dem Vertrag

Im Vertrag sollten folgende Dinge festgehalten werden:

    • Pflichten und Rechte beider Vertragspartner
    • Ort der Erfüllung der Verpflichtungen der einzelnen Parteien
    • Ablauf der Vertragsverpflichtungen der einzelnen Parteien

Zusätzliche Bedingungen der Vereinbarung sind:

    • Laufzeit des Vertrages
    • Verantwortung der Parteien.

Zudem wurde zur Verbesserung der Effizienz der vertraglichen Beziehungen ein Mustervertrag „Vertrag für Bauleistungen“ (№ 406[4]) vom Ministerium für Architektur und Bau am 03.12.1998 herausgegeben. Dieser Mustervertrag ist wie folgt aufgebaut:

Inhalte des Mustervertrages No 406 „Vertrag für Bauleistungen“

1

Gegenstand des Vertrages

2

Preis

3

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

4

Abwicklungsverfahren

5

Bauaufsicht

6

Versicherung

7

Garantie

8

Höhere Gewalt

9

Zusätzliche Bedingungen

10

Änderungen, Ergänzungen und Kündigung des Vertrages

11

Zuständigkeiten der Vertragsparteien

12

Schlussbestimmungen

13

Angaben zu den Vertragsparteien und Unterschriften


Abbildung
13:
Inhalte des Mustervertrages No 406 „Vertrag für Bauleistungen“ – freie Übersetzung

FIDIC

Die Belarusian Accociation of Consulting Engineers ist seit 2002 Mitglied des FIDIC.[5]

Darüber hinaus ist in der Anordnung des Ministerrates der Republik Weißrussland „Regeln von Abschluss und Ausführung von Bauleistungen“ vom 15.09.1998 № 1450 (Redaktion vom 30.06.2011 № 875)[6] in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) in Artikel 1 festgelegt, dass FIDIC-Verträge Anwendung finden.

Zudem werden im Gesetz 300-W „Über die Architektur, den Städtebau und die bauliche Tätigkeit in der Republik Weißrussland“ vom 05. Juli 2004 in Artikel 3 „Internationale Verträge auf dem Gebiet der Architektur, Stadtplanung und Bauleistungen“ weitere Grundlagen internationaler Verträge gelegt.

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Es konnten keine Hinweise auf allgemeine Vertragsbedingungen gefunden werden.

 

Abwicklung und Abnahme

Laut Artikel 35 und 36 des Gesetzes № 300-W, “ Architektur, Stadtplanung und Bau-Aktivitäten in der Republik Belarus“ gibt es eine staatliche Bauaufsicht, zudem ist in Artikel 37 die sogenannte „technische Kontrolle“ der Bauaktivitäten beschrieben. Die Bauüberwachung erfolgt nach Artikel 38 vom Architekten.

KAPITEL 6 Abwicklung im Bereich der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit

Artikel 33.

Kontrolle auf dem Gebiet der Architektur, der Stadtplanung und der Bauaktivitäten

Artikel 34.

Ausgeschlossen

Artikel 35.

Überwachung der Bautätigkeit

Artikel 36.

Staatliche Bauaufsicht

Artikel 37.

Technische Kontrolle

Artikel 38.

Bau-und Montageüberwachung


Abbildung 14:

Abwicklung im Bereich der Architektur, Stadtplanung und Bautätigkeit; Gesetz 300-W; Kapitel 6; Artikel 33-38; freie Übersetzung

Ferner wird in Kapitel 2 der Änderungen der Verordnung des Ministerrates vom 15. September 1998 № 1450„Abschluss und Durchführung von Bauverträgen“ № 875 zunächst der Abschluss des Auftrages festgelegt, in Kapitel 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erläutert, in Kapitel 4 die Projektdokumentation bestimmt , Kapitel 6 reguliert die Bauablauf-Organisation und in Kapitel 7 sind die Zahlungsbedingungen festgelegt. In Kapitel 8 wird die Bauabnahme beschrieben.

Abschluss und Durchführung von Bauverträgen

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Abschluss des Auftrages

Kapitel 3

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Kapitel 4

Projektdokumentation

Kapitel 5

Baumaterialien

Kapitel 6

Bauablauf-Organisation

Kapitel 7

Zahlungsbedingungen

Kapitel 8

Bauabnahme

Kapitel 9

Änderungen und Kündigung

Kapitel 10

Haftung und Vertragsverletzungen


Abbildung
15:
Abschluss und Durchführung von Bauverträgen; № 875; Kapitel 1-10; freie Übersetzung

[1] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=c20500235&p2={NRPA} 22.12.2012

[2] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=C21100875&p2=%7BNRPA%7D 20.12.2012

[3] http://spravka-jurist.com/base/part-nd/tx_aszehy.htm 20.12.2012

[4] http://pravoby.info/docum09/part29/akt29202.htm 21.12.2012

[5] FIDIC: Member and Associations& Associates: http://fidic.org/node/785 21.12.2012

[6] http://www.pravo.by/main.aspx?guid=3871&p0=C21100875&p2=%7BNRPA%7D 21.12.2012

Kontaktadressen

Berufsrelevante Institutionen

The Belarusian Union of Architects – „Weißrussische Union von Architekten“
Karla Marksa st. 14
Minsk, 220050
Tel.: + 375 17 2182598
Fax: +375 17 2277120
E-Mail: rda@bsa.by
Internet: http://www.bsa.by

Belarusian Association of Consulting Engineers
Ul. Korolya 18
Dhaka 220004
Tel.: +375 226 55 19
Fax: +375 200 53 21
E-Mail: info@belaik.org

Ministry of Architecture and Construction of the Republic of Belarus
E-Mail: mas@mas.by
Internet: www.mas.by

Institute for Regional and Urban Planning
Ave. Masherova, 29
220002 Minsk
Tel.: +375 17 334 0026
Fax: +375 17 286 0896
E-Mail: irup@infonet.by
Internet: http://www.irup.by/

The National Statistical Committee of the Republic of Belarus
Partizansky Avenue 12
220070 Minsk
Tel: +375 17 249 1354
Fax: +375 17 249 2204
E-Mail: belstat@mail.belpak.by
Internet: http://belstat.gov.by/homep/en/main.html

Belarusian Chamber of Commerce and Industry
Tel.: +375 17 290 7249
Fax: +375 17 290 7248
E-Mail: mbox@cci.by
Internet: http://www.cci.by


Außenhandelskammer

Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in der Republik Belarus
Prospekt Gazety Prawda 11
220116 Minsk
Tel.: +375 17 270 3893, +375 17 270 5169, +375 17 272 2097, +375 17 270 5141
Fax: +375 17 270 3893, +375 17 270 5141
E-Mail: ahkminsk@mail.belpak.by
Internet: http://belarus.ahk.de

Botschaft

Deutsche Botschaft
Uliza Sacharowa 26
220034 Minsk
Tel.: +375 17 217 5900, +375 17 294 8552
E-Mail: info@minsk.diplo.de
Internet: http://www.minsk.diplo.de/


Online Portale der Gesetztesveröffentlichungen

National Legal Internet Portal der Republik Belarus
Berson Str. 1a
220701 Minsk, Republic of Belarus
Tel.: +375 17 222 7076
Fax: +375 17 222 7064
E-Mail: foreign.affairs@ncpi.gov.by
Internet: http://pravo.by/main.aspx?guid=6361

NAX-Kontaktarchitekten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Projekte der NAX-Paten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Weiterführende Literatur

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:

 

Commin; Republic of Belarus. ll. Planning System of Belarus; BSR INTERREG III B project. “Promoting Spatial Development by Creating COMon MINdscapes”; http://commin.org/upload/Belarus/BY_Planning_System_Engl.pdf

 

 

GTAIGTAI Germany Trade & Invest – Germany Trade and Invest: Wirtschaftsdaten kompakt – Belarus 11.2015

 

GTAI – Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends – Belarus 11.2015

 

GTAI – Germany Trade and Invest: Recht Kompakt – Belarus; 2011 https://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2011/02/pub201102148006_11796.pdf

 

Semenkevich, Dmitry; Country Housing Profile of the Republic of Belarus; Institute for Regional and Urban Planning Ministry of Architecture and Construction; 2007; http://www.unece.org/fileadmin/DAM/hlm/sessions/docs2007/presentations/Semenkevich68thsession.pdf

 

The world Bank / IFC; Doing Business 2012. Economy Profile: Belarus; http://www.doingbusiness.org/~/media/FPDKM/Doing%20Business/Documents/Profiles/Country/BLR.pdf

 

United Nations Economic Commission for Europe; Country Profile of the Housing Sector; United Nations; New York and Geneva; 2009; http://www.unece.org/fileadmin/DAM/hlm/prgm/cph/countries/belarus/CPBelarus.e.pdf

 

VASAB; Compendium of Spatial Planning Systems in the baltic sea region-Belarus, S.9-15; 2005; http://www.vasab.org/i/documents/compendium/Compendium.pdf

 

Weißrussische Union von Architekten; Die Charta der Vereinigung „Weißrussische Union von Architekten“; 2006

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