Italien

Italien

Allgemeines

Italien ist eine parlamentarische Republik mit zwei gleichberechtigten Kammern (Abgeordnetenkammer und Senat), welche durch eine Vielzahl an Parteien und damit durch vielschichtige Koalitionen geprägt ist. Italien unterteilt sich in 20 Regionen, die eigene Landesverfassungen (statuto) und -regierungen haben und wiederum in Provinzen unterteilt sind. Die Regionen Sizilien, Sardinien, Trentino-Südtirol, Friaul-Julisch Venetien und das Aostatal haben zudem einen Autonomiestatus. Wirtschaftlich ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle zu erkennen, Norditalien ist im Gegenzug zum Süden wesentlich weiter entwickelt. Italien verfügt  als achtgrößte Wirtschaft der Welt über eine hohe Verschuldensquote und eine spürbare Schattenwirtschaft, welche über Schätzungen sogar im BIP berücksichtigt wird.

Abbildung 1: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012

Berufsausübung

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

In Italien gehören der Beruf des Architekten (Architetto) und der Beruf des Ingenieurs (Ingegnere) zu den reglementierten Berufen.[1]

Die Berufsausübung des Architekten in Italien ist durch folgende Gesetze bzw. Dekrete reglementiert:

 

Berufsausübungsgesetze für Architekten in Italien

Gesetz Nr. 1395 vom 24.06.1923[2]

„Schutz des Titels und die berufliche Praxis der Ingenieure und Architekten“

Artikel 1

Titelschutz Architekt und Ingenieur

Artikel 2

verpflichtende Eintragung in Provinzkammer

 

Dekret 2537 vom 23.10.1925[3]

„Vorschriften für die Berufe des Ingenieurs und Architekten mit den Änderungen durch das Gesetz 109/94.“

Artikel 3

Architektenregister

Artikel 7

Dokumente zur Eintragung

 

Dekret 382 vom 23.12.1944[4]

„Verordnung von Berufen“

 

Dekret 328 vom 5.06.2001[5]:

„Ausübung bestimmter Berufe“

Artikel 15

Titel

Artikel 16

Tätigkeitsinhalte

Artikel 17-18

Ausbildungsvoraussetzungen

Abbildung 2:
Eigene Darstellung und freie Übersetzung nach: Legge n. 1395. 24.09.1923. http://www.ordinearchitetti.fi.it/writable/Documenti/Conoscere%20l%27ordine/A3/COMPETENZE/A3_1-12%20RD%2024-06-1923%20n.1395.pdf 3.11.2012; Regio Decreto n. 2.537. 23.10.1925. http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/26211AWN0300/M/25371AWN0304&usg=ALkJrhjzhhCIuEk8eOZCEOA08GsSFXWFkQ 3.11.2012; Decreto n. 382. 23.11.1944. http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/26171AWN0800/M/25361AWN0804f 15.11.2012; Decreto n. 328. 05.06.2001. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2001-06-05;328!vig= 3.11.2012

In Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1395[6] „Schutz des Titels und die berufliche Praxis der Ingenieure und Architekten“ vom 24.06.1923 ist die verpflichtende Eintragung in einer Provinzkammer festgelegt.

In Artikel 3 des Dekrets 2537 „Vorschriften für die Berufe des Ingenieurs und Architekten mit den Änderungen durch das Gesetz 109/94 eingeführt“ vom 23.10.1925 wird ein staatlich geführtes Architektenregister gesetzlich vorgeschrieben.

 

Italienische Architekten müssen sich demnach in das jeweilige Berufsregister der Provinzkammer (Ordine degli Architetti) eintragen, um als Architekt arbeiten zu dürfen. Auf nationaler Ebene werden die Provinzkammern von dem Nationalrat der Architekten, Raumplaner, Landschaftsarchitekten und Denkmalpfleger vertreten (CNAPPC – Consiglio Nationale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori). Der CNAPPC führt ein Register mit allen in den Provinzkammern eingetragenen Architekten. [7]

Der CNAPPC führt unter dem Link http://www.cnappc.it das Berufsregister und stellt unter dem Link http://www.awn.it/AWN/ Informationen für Architekten bereit.

Unter folgendem Link sind alle 109 Provinzkammern Italiens der 20 Regionen aufgelistet:

http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/25901AWN0300/M/25331AWN0304

Auch Ingenieure müssen sich in einer Provinz-Ingenieurkammer (Ordine degli Ingegneri) registrieren, die ähnlich wie die Provinzkammern der Architekten durch einen nationalen Rat (CNI – Consiglio Nazionale degli Ingegneri) vertreten wird. Auch bei den Ingenieuren führt der nationale Rat CNI ein Register über alle eingetragenen Ingenieure (Registro Unico degli Ingegneri[8]).[9]

Auf der Webseite der Architektenkammer Bozen ist die Berufsordnung der italienischen Architekten[10] , die seit dem 1.09.2009 für alle Architekten verbindlich ist, in deutscher Sprache veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die Berufsordnung kann zum Ausschluss aus der Kammer führen.

 

Berufsordnung (Codice Deontologico degli Architetti Italiani) [11] der italienischen Architekten – gültig seit 1.9.2009 herausgegeben vom CNAPPC

Abschnitt I

Allgemeines

Abschnitt II

Allgemeine Grundsätze und Pflichten

Abschnitt III

Beziehungen nach Außen/Verhalten von Architekten

Abschnitt IV

Interne Beziehungen/Verhältnis zu Mitarbeitern usw.

Abschnitt V

Berufsausübung

Abschnitt VI

Diziplinargewalt

Abschnitt VII

Disziplinarmaßnahmen

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abbildung 3:
Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012

Schutz der Berufsbezeichnung

In Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1395[12] „Schutz des Titels und die berufliche Praxis der Ingenieure und Architekten“ vom 24.06.1923 ist der Titelschutz des Ingenieurs (Ingegnere) und Architekten (Architetto[13]) definiert. Darüber hinaus sind die Berufstitel durch das Dekret 328[14] vom 5.6.2001 („Ausübung bestimmter Berufe“) in Artikel 15 geschützt. Die Titel dürfen erst nach erfolgreicher Eintragung in entsprechende Register verwendet werden.      

 

Mitgliedschaft in Berufsinstitution notwendig?

Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben – weitere Angaben siehe oben.

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Italien für lokale Architekten


Die Ausbildungsvoraussetzungen sind im Dekret 328/2001[15] „Ausübung bestimmter Berufe“ in Artikel 17-18 festgelegt.

Die Architektenausbildung beinhaltet ein drei- bzw. fünfjähriges Studium an einer Universität, einem Architekturinstitut oder einer polytechnischen Schule[16] und eine Staatsprüfung nach Dekret 328. Eine Praxisphase ist nicht obligatorisch.               
Nach absolviertem Architekturstudium kann somit die Eintragung in das Berufsregister ohne Praxiserfahrung erfolgen. [17] Bei der Eintragung in die Architektenkammern wird differenziert zwischen einem dreijährigen und einem fünfjährigen Studium. In der Provinzkammer Bozen kann man sich mit einem dreijährigen Studium in die Sektion B mit den Fachrichtungen Architektur und Raumplanung eintragen und führt die Berufsbezeichnung „Junior Architekt“ bzw. „Junior Raumplaner“. Nach Abschluss eines fünfjährigen Studiums kann man sich in die Sektion A mit den Fachrichtungen Architektur, Raumplanung, Landschaftsplanung oder Denkmalpflege eintragen. [18]

Die Dokumente zur Eintragung in das Architektenregister sind im Dekret 2537[19] „Vorschriften für die Berufe des Ingenieurs und Architekten mit den Änderungen durch das Gesetz 109/94“ vom 23.10.1925 in Artikel 7 gesetzlich vorgeschrieben.

Jede Provinzkammer kann die Eintragungsbedingungen leicht modifizieren, muss sich aber grundsätzlich an oben genanntes Gesetz halten. So werden bei der Architektenkammer Bozen folgende Angaben zur Antragstellung gefordert:

    • Vor- und Nachname
    • Geburtsort und -datum
    • Staatsbürgerschaft
    • Wohnsitz
    • Erklärung, dass keine Eintragung im Strafregister besteht
    • Studientitel (Diplom-/Prüfungszeugnis), Ausstellungsdatum und Behörde
    • Erklärung, dass die Regionalsteuer zur Zulassung der Staatsprüfung bezahlt wurde
    • derzeitige Tätigkeit
    • Steuernummer
    • Telefonnummer

Zudem müssen folgende Dokumente eingereicht werden:      

    • Einzahlungsbestätigung (168 €) für die staatliche Konzessionsgebühr für die Ausübung des Berufes
    • Einzahlungsbestätigung (130 €) über die Eintragungsgebühr und Bestätigung über 275 € für jährlichen Kammerbeitrag
    • Unterzeichnetes Informationsschreiben „Privacy
    • Formblatt der persönlichen Daten
    • Fotokopie des Personalausweises[20]

Weitere Registrierungsbeispiele der Regionen Como und Treviso:

Como: http://www.ordinearchitetticomo.it/uploads/elenco%20modulistica/domanda%20iscrizione%20+%20elenco%20documenti.pdf

Treviso: http://www.ordinearchitettitreviso.it/ordine/iscrizione-all-ordine

Auch die Ingenieursausbildung ist im Jahr 2000 in ein „3+2 System“ umstrukturiert worden. Nach drei Jahren erhält man den akademischen Titel „Dottore in Ingegneria“, nach weiteren zwei Jahren den akademischen Abschluss „Dottore Magistrale in Ingegneria“ oder „Laurea Specialistica in Ingegneria“. [21]



Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den EU-Richtlinien

 

Die Umsetzung der EUEU Europäische Union Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikation erfolgt durch das Dekret Nr. 206[22] vom 09.11.2007. Mit der Umsetzung der EU Richtlinie auf nationale Ebene hat jeder EU Bürger die Möglichkeit Studientitel anerkennen zu lassen.       

 

Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten  

Umsetzung der EU Richtlinie Dienstleistungsfreiheit durch

DECRETO LEGISLATIVO 9 novembre 2007, n. 206

 

Die Einschreibungsvoraussetzungen in den Provinzkammern variieren wie oben beschrieben.

Kosten

Die Eintragungskosten setzen sich wie folgt zusammen:

    • 168 € staatliche Konzessionsgebühr für die Ausübung des Berufes
    • 130 € Eintragungsgebühr
    • 275 € jährlicher Kammerbeitrag

 

Fortbildungssystem

In Italien gibt es für Architekten und Ingenieure keine gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungspflicht. [23]

Nach der Berufsordnung[24] des CNAPPC Abschnitt II, Artikel 7 (Weiterbildung), müssen sich Architekten beruflich auf dem Laufenden halten. „Die Weiterbildung besteht aus einem individuellen Lernprozess und der Teilnahme an Weiterbildungsinitiativen.“ Der Umfang der Weiterbildung ist in der Berufsordnung nicht definiert und wird wahrscheinlich von den regionalen Architektenkammern festgelegt.

 

typische Protektionismen


Abbildung 4(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012

Stellenwert des Architekten

Nach einer Erhebung des Architects‘ Council of Europe genießen italienische Architekten von der Öffentlichkeit kein überaus hohes Ansehen.


Abbildung
5: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Zahl der Architekten

In Italien gibt es 145.000 Architekten, von denen 85% den Beruf aktiv ausüben. Bei 60 Millionen Einwohnern ergibt sich die europaweit höchste Architektendichte von 2,43‰. Eine Datenerhebung aus dem Jahr 1993 ergab, dass nur 29% davon weiblich sind. [25]


Abbildung 6
(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Ein Großteil der Architekten führt ein Ein-Mannbüro (39%), 20% sind in Architekturbüros angestellt, 10% sind selbst Partner in einem Architekturbüro und nur 3% arbeiten bei staatlichen Institutionen.


Abbildung 7: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Gehalt

Das durchschnittliche Gehalt von Architekten liegt bei einem Jahreseinkommen von 21-22.000 Euro.

Abbildung 8: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

In Italien gibt es insgesamt 53.081 Architekturbüros von denen 74% aus Ein-Mann-Büros bestehen.


Abbildung 9
(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

[1]GtaiGTAI Germany Trade & Invest: Portal 21: Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters. 25.11.2010 http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706160/Portal21/DE/Land/Italien/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 09.10.2012

[2] Presidente della Repubblica : Legge n. 1395. 24.09.1923. http://www.ordinearchitetti.fi.it/writable/Documenti/Conoscere%20l%27ordine/A3/COMPETENZE/A3_1-12%20RD%2024-06-1923%20n.1395.pdf 3.11.2012

[3]Presidente della Repubblica : Regio Decreto n. 2.537. 23.10.1925. http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/26211AWN0300/M/25371AWN0304&usg=ALkJrhjzhhCIuEk8eOZCEOA08GsSFXWFkQ 3.11.2012

[4] Presidente della Repubblica : Decreto n. 382. 23.11.1944. http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/26171AWN0800/M/25361AWN0804f 15.11.2012

[5]Presidente della Repubblica : Decreto n. 328. 05.06.2001. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2001-06-05;328!vig= 3.11.2012

[6] Presidente della Repubblica : Legge n. 1395. 24.09.1923. http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/25721AWN0300/M/25371AWN0304&usg=ALkJrhiiG3_m4-hhfbTG6REcNCMnQCul_A 1.11.2012

[7] Gtai :Portal 21: Register. Stand : 25.11.2010.http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706242/Portal21/DE/Land/Italien/03Dienstleistungen/Register/start.html?__nnn=true 1.11.2012

[8]I servizi del Consiglio Nazionale degli Ingegeri :Registro Unico degli Ingegneri. http://www.tuttoingegnere.it/web/ITA/Registro-U/index.htm 1.11.2012

[9] Gtai: Portal 21: Register. 25.11.2010 http://www.portal21.de/cln_351/nn_1709192/Portal21/DE/Land/Italien/03Dienstleistungen/Register/start.html?__nnn=true#doc1710016bodyText5 09.10.2012

[10]Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012

[11]Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012

[12] CNAPPC : Legge n. 1395, 24.06.1923.

http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/25721AWN0300/M/25371AWN0304&usg=ALkJrhiiG3_m4-hhfbTG6REcNCMnQCul_A 1.11.2012

[13]The EU Single Market : Regulated Profession. http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?action=regprof&id_regprof=8769 1.11.2012

[14] Presidente della Repubblica : Decreto n.328, 05.06.2001. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2001-06-05;328!vig= 1.11.2012

[15]Presidente della Repubblica : Decreto n.328, 05.06.2001. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2001-06-05;328!vig= 1.11.2012

[16] ACEACE Architects’ Council of Europe Conseil des Architectes d’Europe: Access to the Profession. April 2011

[17] Gruber, Roland; Isopp, Anne; Rainer-Marinello, Helmut: Rules of Admission. In: Wonderland magazine. Wonderland association. 2006. http://www.wonderland.cx/magazin/WONDERLAND-1-grau.pdf 03.09.2012

[18] Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Eintragung in das Berufsalbum der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger der Provinz Bozen für italienische Staatsbürger. http://www.arch.bz.it/architekten-info/einschreibungen/ 1.11.2012

[19]Presidente della Repubblica : Regio Decreto n. 2.537, 23.10.1925http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/26211AWN0300/M/25371AWN0304&usg=ALkJrhjzhhCIuEk8eOZCEOA08GsSFXWFkQ 1.11.2012

[20]Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Eintragung in das Berufsverzeichnis der Provinz Bozen. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Einschreibungen/Ordentl._Eintragung_ital._Staatsbuerger.pdf 3.11.2012

[21] CLAIU : Mercurius Register. http://claiu.fabi.be/home/?page_id=47 1.11.2012

[22] Presidente della Repubblica : Decreto n. 206, 09.11.2007. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:2007-11-09;206!vig= 2.11.2012

[23] ACE: Access to the Profession. April 2011

[24] Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012 20.11.2012

[25] ACE: Access to the Profession. April 2011

Architektenvertrag

Allgemeines Vertragsrecht

Das allgemeine Vertragsrecht ist im Code Civil (Zivilgesetzbuch – Codice Civile) in den Artikeln 1321-1469 aus dem Jahr 1942 festgelegt.

Das italienische Zivilgesetzbuch liegt in deutscher Übersetzung vor und kann unter folgendem Link auf der Webseite der Provinz Bozen abgerufen werden: http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/ProvBZ_ZGB_Fassung_Stand_24_11_2010_de.pdf[1]

Die Übersetzung erfolgte im Auftrag der Südtiroler Landesregierung von den Übersetzern Dr. M. W. Bauer, Dr. B. Eccher, Dr. B. König, Dr. j. Kreuzer und Dr. H. Zanon. Die Grundlage des folgenden Textes ist die übersetzte Version des Zivilgesetzbuches.

Relevante Abschnitte des Zivilgesetzbuches

2. Verträge im Allgemeinen

1.Abschnitt

§ 1321 Begriff
§ 1322 Vertragsfreiheit

§ 1323 Maßgebende Vorschriften für die Verträge

§ 1324 Auf einseitige Rechtshandlungen anzuwendende Vorschriften

 

2. Abschnitt

§ 1325 Erfordernisse des Vertrages

3. Abschnitt

§ 1353-1361 Bedingung bei Verträgen

4. Abschnitt

§ 1362-1371 Auslegung des Vertrages

5. Abschnitt

§ 1372-1386 Wirkungen des Vertrages

 
 

3. Einzelne Verträge

         1. Abschnitt

§ 1470-1509 Kauf

7. Abschnitt

§ 1655-1677 Unternehmerwerkvertrag

9. Abschnitt

§ 1703-1730 Auftrag

Abbildung 10:
Eigene Darstellung nach: Italienisches Zivilgesetzbuch. Deutsche Ausgabe. Stand: 31.05.2010. http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/ProvBZ_ZGB_Fassung_Stand_24_11_2010_de.pdf

Die Vertragsgrundlagen bzw. Vertragserfordernisse sind in § 1325 festgelegt. Generell können die Inhalte des Vertrages frei bestimmt werden (nach § 1321).
Verträge können in Italien formfrei (§ 1322) abgeschlossen werden. Eine Ausnahme bildet § 1341 Absatz 2 des Codice Civile, durch den allgemeine Vertragsbedingungen zu den Themen wie Haftungsbeschränkungen, Vertragsrücktritt, Verwirkungsklauseln und weitere unwirksam sind, sofern die Klauseln nicht von beiden Seiten bestätigt wurden. [2]   

Auch wenn generell Verträge keinem Formzwang unterliegen, müssen öffentliche Aufträge schriftlich geschlossen werden.[3]

 

Nach § 1325 sind folgende Angaben vertraglich festzulegen:

    • Einigung der Parteien
    • Rechtsgrund
    • Gegenstand
    • Form

typischer Vertragsumfang

Der Vertragsumfang im Architektenvertrag kann grundsätzlich frei bestimmt werden. Lediglich bei öffentlichen Bauvorhaben ist die Vertragsleistung von Architekten durch das Dekret 163 „Dekret für öffentlicher Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen“ vom 12.04.2006 mit den Vorschriften zur Durchführung der Umsetzung im Dekret 207 vom 5.10.2010 gesetzlich definiert.

Dekret 207/2010[4] – Titel II – Design und Projektprüfung, Kapitel I – Design

Abschnitt I. Machbarkeitsstudie bzw. Vorplanung

 

Abschnitt II. Vorentwurf

Artikel 17 – Dokumente des Vorentwurfs
Artikel 18 – Bericht des Vorentwurfs
Artikel 19 – Technischer Bericht
Artikel 20 – Umweltmachbarkeitsstudie
Artikel 21 – Ausarbeitung der Darstellungen
Artikel 22 – Kostenaufstellung
Artikel 23 – Leistungen

 

Abschnitt III. Ausführungsplanung

Artikel 24 – Dokumente der Ausführungsplanung
Artikel 25 – Bericht der Ausführungsplanung
Artikel 26 – Technischer Bericht und Fachplanung
Artikel 27 – Umweltverträglichkeitsstudie und Machbarkeitsstudie „Umwelt“
Artikel 28 – Grafische Darstellung des Projekts
Artikel 29 – Statik
Artikel 30 – Technische Angaben
Artikel 31 – Angaben zum Grundstück
Artikel 32 – Preisangaben, Leistungsverzeichnis und wirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Abschnitt IV. Projektausführung

Artikel 33 – Dokumente der Projektausführung
Artikel 34 – Gesamtbericht
Artikel 35 – Fachplanerbericht
Artikel 36 – Grafiken des Projektes
Artikel 37 – Statik
Artikel 38 – Wartungsplan

 

Abbildung 11:
Presidente della Repubblica: Decreto 207, 05.10.2010. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2010-10-05;207!vig= 21.11.2012

Darüber hinaus sind im Gesetz 142/1949[5] in Artikel 19 die Leistungen von Architekten festgelegt.

 

Vertragsformen

Wie im Kapitel „Allgemeines Vertragsrecht“ erwähnt, wird im italienischen Zivilgesetzbuch sowohl der Dienstleistungsvertrag als auch der Werkvertrag unter dem Begriff „Unternehmerwerkvertrag“ zusammengefasst.

Der Architektenvertrag wird zudem für öffentliche Aufträge im Dekret 163/2006 näher bestimmt (bis 2006 in Gesetz 109/1994 geregelt). Im Kapitel IV „Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros“ werden zunächst die Inhalte festgelegt und in Kapitel V die Grundsätze zur Vertragsdurchführung beschrieben.     

Mit dem Dekret Nr. 1/2012 ist der schriftliche Abschluss eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Architekt verpflichtend. [6]

Nach der italienischen Berufsordnung (Abschnitt V – Berufsausübung, Artikel 28)[7]muss sich der Architekt dafür einsetzen, dass der Auftrag schriftlich erteilt wird.“

 

Vertragsvorlagen

Die Architektenkammer Bozen veröffentlicht unter folgendem Link einen Mustervertrag:

http://www.arch.bz.it/de/architekten-info/muster-vorlagen/vertraege/

Es handelt sich hierbei um einen „Werkvertrag für freiberufliche Leistungen“.

 

Inhalte:

Art. 1

Vergabe und Gegenstand des Auftrages

Art. 2

Voraussichtliches Entgeld für die freiberufliche Tätigkeit

Art. 3

Zahlungsbedingungen der Entlohnung

Art. 4

Ausführungsmodalitäten des Auftrages

Art. 5

Rücktrittsrecht

Art. 6

Haftungsübernahme und Pflichten des Freiberuflers

Art. 7

Beanstandungen und Rechtsstreitigkeiten

Art. 8

Behandlung der personenbezogenen Daten

Art. 9

Autorenrechte

Art. 10

Verweis auf andere Normen

Abbildung 12:
Eigene Darstellung nach: Ordine degli Architetti. Provinz Bozen: Beispiel für einen Werkvertrag für Architektenleistungen. http://www.arch.bz.it/de/architekten-info/muster-vorlagen/vertraege/ 04.12.2012

[1] Zuletzt geprüft am 2.11.2012

[2] Gtai: Portal 21: Vertragsrecht.25.11.2010 http://www.portal21.de/cln_110/nn_1708124/Portal21/DE/Land/Italien/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true 09.10.2012

[3] Studio legale Agnoli e Giuggioli: Besondere Vertragsarten. In: Wirtschaftsstandort Italien – Recht und Steuern für Unternehmen. DEinternational Italia Srl; Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch-Italienischen Handelskammer (AHKAHK Auslandshandelskammer Italien) (Hrsg.). 2011

[4] Presidente della Repubblica: Decreto 207, 05.10.2010. www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2010-10-05;207!vig= 21.11.2012

[5] Presidente della Repubblica: Legge n.143, 02.03.1949. http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1949-03-02;143!vig= 2.11.2012

[6]Ordine degli Architetti, Provinz Bozen: Rundmail. Stand: 06.10.2012. http://www.arch.bz.it/de/aktuelles/rundmails/rundmails-aktuell/ 15.11.2012

[7] Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012 20.11.2012

Leistungsinhalte

Leistungsphasen

Fest definierte Leistungsphasen gibt es in Italien nur für öffentliche Bauprojekte. Die Tätigkeitsinhalte des Architekten sind in Dekret 328/2001[1] „Ausübung bestimmter Berufe“ in Artikel 16 festgelegt. So umfasst der Tätigkeitsbereich nach Artikel 16 (5) des Architekten den Entwurf, die Bauleitung und die Bauaufsicht.
Für öffentliche Bauprojekte sind die Leistungsinhalte, wie oben unter Kapitel „Architektenvertrag“ beschrieben, festgelegt. Sie gliedern sich in vier Stufen:                

1. Machbarkeitsstudie/Ausgangsstudie              
2. Vorentwurf  
3. Ausführungsplanung               
4. Projektausführung

 

Zudem sind im Gesetz 143/1949 bei den Angaben zur Honorarberechnung folgende Leistungsinhalte aufgelistet:

a) Vorprojekt   
b) summarischer Kostenvoranschlag    
c) Ausführungsprojekt
d) detaillierter Kostenvoranschlag         
e) Bau- und Gestaltungsdetails               
f) Leistungsverzeichnisse und Verträge              
g) Bauleitung    
h) Werksprüfungen      
i) Beihilfe bei der Abnahme      
l) Abrechnungen[2]          

typischer Leistungsumfang

Nach den oben beschriebenen Aufgabenbereichen von Architekten, übernimmt der Architekt sowohl die Planung als auch die Bauausführung. In der Praxis werden jedoch spezielle Bauleitungsbüros mit der Bauleitung beauftragt.

[1] Presidente della Republicca: Decreto n.328, 05.06.2001http://www.normattiva.it/atto/caricaDettaglioAtto;jsessionid=gRKfbimeW0Ii4wHG+vXHGA**?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2001-08-17&atto.codiceRedazionale=001G0373&currentPage=1 1.11.2012

[2] Ordine degli Architetti, Provinz Bozen: Handbuch zur Honorarberechnung. Stand: 04.12.1998. http://www.arch.bz.it/uploads/media/handbuch_honorarnoten_03.pdf 3.11.2012

Honorar

rechtliche verpflichtende Honorarordnung 

Die Berufsordnung der Architektenkammer Bozen legt in Abschnitt V Artikel 32[1] fest:
Der Architekt bestimmt das Honorar gemäß Artikel 2233 des italienischen Zivilgesetzbuches. Es gibt keine verpflichtende Honorarordnung, jedoch ist gesetzlich festgelegt, wie bei der Ermittlung des Honorars vorgegangen werden kann. So bildet das Gesetz 143 vom 2.03.1949 auf Grundlage des Dekretes vom 4.4.2001 „Aktualisierung der Honorare für Ingenieure und Architekten“ die Grundlage für das Architekten- und Ingenieurhonorar. Das Honorar kann nach folgenden Varianten bemessen werden (Artikel 2):

a) prozentuale Ermittlung des Honorars             
b) Ermittlung des Honorars nach der Menge    
c) Ermittlung des Honorars nach Zeit    
d) Ermittlung nach Ermessen    

Darüber hinaus legt Artikel 3 fest, dass das Honorar für Architekten und Ingenieure in der Regel nach Prozent bzw. nach Menge ermittelt wird. Anhand von Tabellen kann man dem Gesetz das Honorar entnehmen.

 

Gesetzlich verpflichtend war die Honorarordnung durch das Gesetz 109/1994 bis zum Jahr 2006, jedoch lediglich für öffentliche Bauprojekte. Mit dem Dekret 163/2006 und Dekret 207/2010 änderte sich die gesetzliche Grundlage. So ist auch für öffentliche Bauprojekte das Honorar frei verhandelbar.

Erneut wurde im Gesetz Nr. 1 vom 24.1.2012 in Art.9 festgelegt, dass die Tarife der von Berufskammern geregelten Berufsgruppen abgeschafft und jegliche Verweise in den Verträgen verboten sind.[2]

 

preisrechtliche Empfehlungen

Verschiedene Provinzkammern veröffentlichen sogenannte „Handbücher zur Honorarberechnung“.
Als Beispiel kann das Handbuch der Provinzkammer Bozen in deutscher Sprache unter folgendem Link eingesehen werden:             

http://www.arch.bz.it/uploads/media/handbuch_honorarnoten_03.pdf

Das Handbuch beinhaltet Richtlinien zur Honorarerstellung, die die Mitglieder der Architektenkammer Bozen einhalten sollten. Das Handbuch wurde auf Grundlage des Gesetzes 143/1949 erstellt.  
Seit dem 1.01.2012 gelten in der Provinz Bozen folgende Stundensätze als Berechnungsgrundlage[3]:

  • für den beauftragten Ingenieur oder Architekten oder Geologen 73,49 €
  • für den Ingenieur oder Architekten oder Geologen als Hilfskraft des Beauftragten 49,10 €
  • für den beauftragten Geometer oder Fachingenieur 58,12 €
  • für jede andere Hilfskraft des Beauftragten 36,76 €

 

Im Mustervertrag der Architektenkammer Bozen[4] kann sowohl ein Pauschalpreis, Prozentual Anteil der Baukosten oder ein Stundenhonorar vereinbart werden.

[1] Ordine degli Architetti, Provinz Bozen : Berufsordnung der Italienischen Architekten. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Berufsverzeichnis/Deontologische_Normen/A-architetti-Architekten.pdf 1.11.2012 20.11.2012

[2] Presidente della Repubblica: Dectro-Legge n.1, 24.01. 2012 . http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2012-01-24;1!vig= 09.10.2012

[3] Autonome Provinz Bozen- Südtirol: Rundschreiben vom 09.09.2010. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Tarif/Honorare_nach_Zeitaufwand_-_onorari_a_vacazione.pdf 3.11.2012

[4] Ordine degli Architetti. Provinz Bozen: Beispiel für einen Werkvertrag für Architektenleistungen. http://www.arch.bz.it/de/architekten-info/muster-vorlagen/vertraege/ 04.12.2012

Haftung/Versicherung

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen ist im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 1667-1669 geregelt.
Nach Artikel 1667 muss der Unternehmer für Abweichungen und Mängel des Werkes Gewähr leisten. Sofern der Bauherr allerdings das Werk abgenommen hat und die Mängel bzw. Abweichungen erkannt hat, erlischt die Gewährleistungspflicht. Generell müssen Mängel ab der Erkennung innerhalb von 60 Tagen angezeigt werden. Nach zwei Jahren ab der Übergabe des Werkes erlischt der Klageanspruch des Bauherrn.
Artikel 1668 legt fest, dass die Mängel auf Kosten des Unternehmens beseitigt werden oder der Preis gemindert wird.
Eine zehnjährige Haftung trifft nach Artikel 1669 bei Bauwerken ein, wenn es zu schweren Mängeln oder Zerstörung des Bauwerkes kommt (wenn zum Beispiel die Statik des Bauwerkes beeinträchtigt ist).
Generell beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Arbeiten und nicht mit der Abnahme.

Der Bauherr muss allerdings nach italienischem Recht bei Unternehmerwerkverträgen das Bauwerk prüfen, sobald es möglich ist. Das Werk gilt demnach zeitnah nach Aufforderung des Unternehmers zur Prüfung als abgenommen.

Versicherungspflichten

Durch das Gesetz 27/2012 müssen Architekten auch bei privaten Auftraggebern eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen[1]. Sowohl die Versicherungsnummer als auch die Versicherungsgesellschaft müssen dem Bauherrn nach Gesetz Nr. 27/2012 mitgeteilt werden. Laut CNAPPC müssen Freiberufler, die Teilleistungen für Kollegen liefern, keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.[2]

Die Grundlage für die Versicherungspflicht bei öffentlichen Aufträgen bildet das Legge Merloni aus dem Jahr 1994, welches durch das Gesetz 163/2006 geändert wurde und mit dem Dekret 207/2010 in Artikel 125 eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorschreibt.

Die Versicherungshöhe ist in Italien nicht einheitlich geregelt und variiert somit in den einzelnen Provinzen.

Hier geht es zum Insurance Factsheet-Italien auf der Seite des europäischen Dachverbands Architects‘ Council of Europe ACE

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen               

 

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten

 

[1] Practical Law Company: Construction and Projects: Italy http://construction.practicallaw.com/3-520-0016?q=construction+and+projects 09.10.2012

[2]Ordine degli Architetti : Rundmail 06.10.2012. http://www.arch.bz.it/de/aktuelles/rundmails/rundmails-aktuell/ 3.11.2012

 

Baurecht

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften    

Das italienische Baurecht in der gesamten Komplexität zu verstehen, ist aufgrund der Unüberschaubarkeit und Vielfalt der Gesetze, im Rahmen dieses Forschungsprojektes nicht möglich. Nicht selten sind verschiedene Aspekte des Baurechts in mehreren Gesetzen unterschiedlich geregelt. An dieser Stelle kann daher nur ein Überblick über die Gesetze, die sich mit dem Baurecht befassen, gegeben werden:


Abbildung 13(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung und freie Übersetzung der italienischen Gesetze

Raumordnungsvorschriften

In Italien ist die Bauordnung nicht landesweit reguliert. So hat jede Provinz eigene Gesetze und Raumordnungspläne.

Die Grundlage der italienischen Stadt- und Raumplanung bildet das Gesetz 1150/1942.

In der Verordnung 1444 vom 2. April 1968 auf Grundlage der Gesetze 765/1967 und 1187/1968 wird unter anderem die Bebauungsdichte, Höhe und Distanz zwischen Gebäuden geregelt.
Zunächst werden in Artikel 2 die territorialen Bereiche festgelegt. Artikel 3 legt das maximale Verhältnis zwischen den Räumen für private und öffentliche Räume und somit einzuhaltende Mindestflächen fest.     
Artikel 7 reguliert die Bebauungsdichte gegliedert nach Zonen, Artikel 8 setzt die Höhenbegrenzung von Gebäuden fest und Artikel 9 reguliert den Abstand zwischen Gebäuden.

Beispiele von Raumordnungsgesetzen

Bozen

http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Gesetze_Kammer/Landesraumordnungsgesetze/

http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Gesetze_Kammer/Landesraumordnungsgesetze/LROG_13_1997_Version_19_04_2010.pdf

Landesraumordnungsgesetz Bozen vom 11. August 1997

 

ABSCHNITT I

 

Allgemeine Bestimmungen

 

ABSCHNITT II

Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan

 

ABSCHNITT III

 

Gemeindebauleitplan

 

ABSCHNITT IV

 

Erweiterungszonen für den Wohnbau

 

ABSCHNITT V

 

Gewerbegebiete

 

ABSCHNITT VI

 

Wiedergewinnungszonen

 

ABSCHNITT VII

 

Baukonzession

 

ABSCHNITT VIII

Überwachung der Bautätigkeit

 

ABSCHNITT IX

 

Landwirtschaftliches Grün, alpines Grünland, Waldgebiet

 

ABSCHNITT X

 

Verschiedene Bestimmungen

 

Abbildung 14:
Eigene Darstellung nach: Autonome Provinz Bozen: Landesraumordnungsgesetz 1997. http://www.arch.bz.it/fileadmin/user_upload/PDF/Gesetze_Kammer/Landesraumordnungsgesetze/LROG_13_1997_Version_19_04_2010.pdf 04.12.2012

Normung

Die technischen Normen werden vom italienischen Institut für Normung (UNI – Ente Nazionale Italiano di Unificatione) herausgegeben.[1] Die Normen kann man auf der Webseite http://www.uni.com/it

in italienischer Sprache kostenpflichtig beziehen.[2] Teilweise sind die Normen in englischer Sprache verfügbar – Link zum Shop: http://store.uni.com       

Beispiele für Nomen:

  • UNI 11322:2009 über Steinbodenbeläge
  • UNI 11367:2010 über Gebäudeakustik
  • UNI 11369:2010 über Management-Consulting.
  • UNI 10742-10745:1999 über Umweltverträglichkeitsprüfungen[3]

 

Die technischen Vorschriften im Baubereich wurden im Jahr 2008 neu verfasst und sind auf der Webseite des italienischen Obersten Rates für öffentliche Bauten abrufbar.[4]

http://www.cslp.it/cslp/index.php?option=com_content&task=view&id=79&Itemid=20

Aktuelle Standards/Normen sind einsehbar unter: http://legislazione.architetturaitalia.it/

Baugenehmigungsverfahren

Die untenstehende Grafik der Bewertung der Schwierigkeiten bei Baugenehmigung zeigt, dass es im europäischen Vergleich äußerst schwierig ist, eine Baugenehmigung in Italien zu erhalten.

Dies ist vor allem durch den hohen bürokratischen Aufwand begründet. Es heißt zudem, dass Genehmigungen in letzter Minute zurückgezogen werden oder bewilligte Baupläne verändert werden. [5]


Abbildung 15
: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings, 24.07.2012

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte zur Erlangung einer Baugenehmigung näher erläutert:

Vor Baubeginn muss die Baugenehmigung (permesso di costruire oder denuncia di inizio attività) von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde eingeholt werden. Der Antrag zur Baugenehmigung muss zusammen mit den technischen Angaben des Bauprojektes bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

 

Der Antrag auf Baugenehmigung muss folgende Unterlagen enthalten (wobei dies von Provinz zu Provinz unterschiedlich sein kann):        

  • Baugenehmigungsantragsformular (kann von einer Gemeinde zur anderen variieren); dieses Formular muss durch den Eigentümer, Planer, den Ingenieur und den angegebenen Bauunternehmer unterzeichnet werden;
  • Pläne und Beschreibung des Bauvorhabens
  • Ein Zertifikat, das die Energieeffizienz des Gebäudes belegt und die Brandschutzbestimmungen nachweist.
  • Ein weiteres Dokument über Sozialbeiträge wird zudem im Rahmen der Baugenehmigung gefordert (DURCdocumento Unico di Regolarità Contributiva). Dieses weist nach, dass das Unternehmen die Anforderungen der nationalen Sozialbehörden erfüllt. Das Dokument muss sowohl für öffentliche Bauaufträge, für private Bauvorhaben als auch für Dienstleistungsverträge angefordert werden.
  • Bescheinigung über das Eigentum des Grundstückes[6]

 

Wurde eine Baugenehmigung erteilt, so ist diese für drei Jahre gültig. [7]

Während der Bauphase muss der Bauherr jemanden benennen, der die Ausführung des Auftrages überwacht.
Nach Baufertigstellung müssen die Statik und das Gesamtgebäude von einem Ingenieur oder Architekten abgenommen werden, der nicht am Projekt beteiligt war. Die Gebäude-Performance muss immer ausgewertet werden, damit ein Gebäudezertifikat erteilt wird. [8]

[1] Internet-Auftritt unter http://www.uni.com/it 3.11.2012

[2] Internet-Auftritt unter http://www.uni.com/it 3.11.2012

[3] Internet-Auftritt unter http://www.uni.com/it 3.11.2012

[4] Gtai: Portal 21: Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters. Stand 25.11.2010. http://www.portal21.de/cln_110/nn_1706160/Portal21/DE/Land/Italien/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 3.11.2012

[5] Hök, Götz- Sebastian: Handbuch des Internationalen und ausländischen Baurechts. Springer Verlag GmbH Heidelberg Dordrecht London New York 2012

[6] ArchiEuropa: Baugenehmigung. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=UXYMAPOCQS 09.10.2012

[7] ArchiEuropa: Baugenehmigung. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=UXYMAPOCQS 09.10.2012

[8] Practical Law Company: Construction and Projects: Italy http://construction.practicallaw.com/3-520-0016?q=construction+and+projects 09.10.2012

Bauvertrag

Vergabeverordnungen

Allgemeine Informationen zu den EU-Richtlinien

 

Bis zum Jahr 2006 bildete das Gesetz Nr. 109/1994[1] die gesetzliche Vergabegrundlage für öffentliche Bauaufträge. Mit dem Dekret 163/2006[2] wird die EU-Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG umgesetzt. Das Dekret 207/2010 ergänzt mit weiteren Vorschriften zur Umsetzung das Dekret 163/2006.  

 

Vergabeverfahren

Die Vergabeverfahren sind in Gesetz 163/2006 in Artikel 91 festgelegt.              

 

Rechtsform des Bauvertrages  

Das italienische Bauvertragrecht ist im Zivilgesetzbuch in den Artikel 1665-1677 geregelt. Der Bauvertrag kann nach Codice Civile[3] als Unternehmerwerkvertrag oder einfacher Werkvertrag ausgeführt werden, wobei die Wahl der Vertragsform vor allem Einfluss auf die Gewährleistungsfrist hat. So ist die Gewährleistungsfrist bei einem einfachen Werkvertrag auf 8 Tage nach Entdeckung und ein Jahr nach Übergabe begrenzt (§ 2226). Bei einem Unternehmerwerkvertrag beträgt sie ab Entdeckung 60 Tage und endet nach 2 Jahren (§ 1667). [4]


Vertragsformen nach Codice Civile

Unternehmerwerkvertrag (contratto d’appalto) (§ 1655-1677 Codice Civile)

„Der Unternehmerwerkvertrag ist der Vertrag, mit dem eine Partei die Ausführungeines Werkes oder die Leistung eines Dienstes unter organisiertem Einsatz

der notwendigen Mittel und auf eigene Verantwortung um eine Gegenleistung in

Geld übernimmt.“

einfacher Werkvertrag Contratto d’opera (§ 2222 Codice Civile)

„Wenn sich eine Person gegen Entgelt verpflichtet, mit überwiegend eigener Arbeit

und ohne zum Besteller in ein Verhältnis der Unterordnung zu treten, ein Werk

zu erstellen oder einen Dienst zu leisten, sind die Vorschriften dieses Abschnitts

anzuwenden, es sei denn, dass die Rechtsbeziehung im 4. Buch gesondert geregelt

ist.“


Abbildung 16
:
Eigene Darstellung und freie Übersetzung nach: Presidente della Repubblica: Italienisches Zivilgesetzbuch. Deutsche Ausgabe. Stand: 31.05.2010 http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/ProvBZ_ZGB_Fassung_Stand_24_11_2010_de.pdf 21.11.2012

FIDIC

Der italienische Verband Sindacato Nazionale Ingegneri e Architetti Liberi Professionisti Italiani (INARSIND)[5] ist Mitglied des FIDIC. [6] Es heißt jedoch, dass FIDIC-Verträge in Italien nicht angewendet werden. [7]

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Nach italienischem Gesetz können öffentliche Auftraggeber PFI-Verträge (Private Finance Initiative), Konzessionsverträge, staatliche Bauverträge und allgemeine Verträge anwenden. Für private Bauvorhaben besteht Vertragsfreiheit (auf Grundlage des italienischen Landesrechts). [8]

Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind im Zivilgesetzbuch unter § 1341[9] aufgeführt.

 

Abwicklung und Abnahme

Der Dokumentationsprozess öffentlicher Bauaufträge ist äußerst aufwendig, da ein Protokollbuch der Arbeiten (giornale Lavori), ein Aufmaßbuch (libretto di misura delle lavorazioni e delle provviste) und Wochenlisten (liste settimanali) geführt werden müssen. Zudem gibt es ein Buchhaltungsregister (registro di contabilità) und eine Baufortschrittsdokumentation (stato avanzamento lavor). Sofern diesen Unterlagen vom Bauherrn nicht widersprochen wird, können sie als richtig angenommen werden. [10]

Generell ist die Baudurchführung im Codice Civile geregelt.

Ist das Gebäude fertiggestellt, muss der Bauherr dieses abnehmen. Sofern er dies verweigert, gilt das Werk dennoch als abgenommen (§ 1665 Codice Civile). Vor der Abnahme findet eine Prüfung des Werkes statt (§1665 f). Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. [11]

Sofern Mängel festgestellt werden, müssen diese in einem angemessenen Zeitraum behoben werden, nach dem eine erneute Abnahme erfolgen muss. §1667 des Codice Civil legt fest, dass nach der Abnahme die Haftung für offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können.


Gesetze

Gesetze Italien

[1] Presidente della Repubblica: Legge Nr. 109, 11.02.1994.www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1994-02-11;109    22.11.2012

[2] Presidente della Repubblica: Decreto 207, 05.10.2010www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.del.presidente.della.repubblica:2010-10-05;207!vig= 22.11.2012

[3] Presidente della Republicca: Italienisches Zivilgesetzbuch. Deutsche Ausgabe. Stand: 31.05.2010 http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/ProvBZ_ZGB_Fassung_Stand_24_11_2010_de.pdf 21.11.2012

[4] Hök, Götz- Sebastian: Handbuch des Internationalen und ausländischen Baurechts. Springer Verlag GmbH Heidelberg Dordrecht London New York 2012. S 1000-1001

[5] Internetauftritt von INAR – SIND: http://www.inarsind.it 20.11.2012

[6] FIDIC: FIDIC Member Associations & Associates. http://fidic.org/node/785 20.11.2012

[7] Practical Law Company: Constructions and projects: Italy.01.04.2012 http://construction.practicallaw.com/3-520-0016?q=construction+and+projects 09.10.2012

[8] Merani, Carlo: Borsero: Antonella: Getting the Deal Through- Construction 2008. Stand: 2008. http://www.meraniassociati.com/publications/ConstructionItaly2008.pdf 30.10.2012

[9] Presidente della Republicca: Italienisches Zivilgesetzbuch. Deutsche Ausgabe. Stand: 31.05.2010 http://www.provinz.bz.it/anwaltschaft/download/ProvBZ_ZGB_Fassung_Stand_24_11_2010_de.pdf 21.11.2012

[10] Studio legale Tributario Associato DLA Piper Italy: Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. In: Wirtschaftsstandort Italien – Recht und Steuern für Unternehmen. DEinternational Italia Srl; Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch-Italienischen Handelskammer (AHK Italien) (Hrsg.). 2011

[11]Hök, Götz- Sebastian: Handbuch des Internationalen und ausländischen Baurechts. Springer Verlag GmbH Heidelberg Dordrecht London New York 2012. S. 1001-1002

Kontaktadressen

Berufsrelevante Institutionen

CNAPPC – Consiglio Nazionale degli Archietti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori
(Nationaler Rat der Architekten, Stadtplaner, Landschaftsarchitekten und Konservatoren)
via Santa Maria dell’Anima 10
00186 Roma
Tel.: +39 06 68 89 90 1
Fax: +39 06 66 87 95 20
E-Mail: direzione.cnappc@archiworld.it
Internet: http://www.awn.it/AWN/

Auflistung der Landeskammern
Internet: http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/93941AWN0304

Architektenkammer Mailand
Ordine degli Architetti P.P.C. della Provincia di Milano
via Solferino 19
20121 Milano
Tel.: +39 02 62 534 1
Fax: +39 02 62 534 209
E-Mail: segreteria@ordinearchitetti.mi.it
Internet: http://ordinearchitetti.mi.it/index.php/page,Home

ITACA
Instituto Per L’Innovazione E Trasparenza Degli Appalti E La Compativilita Ambientale
Institut für Innovation und Vertragstransparenz, Kompatibilität und Umwelt
http://www.itaca.org/

CNPI Consiglio Nazionale die periti industriali e die periti industriali laureati
(Nationaler Rat von Mitgliedern Industriebranche und Absolventen der Industriebranche)
Via di San Basilio 72
00187 Roma
Tel. +39 06 42 00 84
Fax +39 06 42 00 84 44
E-Mail: cnpi@cnpi.it
Internet: http://www.cnpi.it/2-CNPI.html

CIPAG – Cassa italiana previdenza e assistenza geometri
(Verband für Sicherheit und Hilfe für Vermesser)
Lungotevere Arnaldo da Brescia, 4
00196 Roma
Tel.: +39 06 32 68 61
Fax: +36 06 32 68 64 69
E-Mail: cipag@geopec.it
Internet: http://www.cassageometri.it/

OICE – Associazione di categoria, aderente a Confindustria rappresenta le organizzazioni italiane di ingegneria, architettura e consulenza tecnico-economica
(Arbeitnehmerverband der italienische Ingenieur-, Architekten- und wirtschaftlich/technische Organisationen repräsentiert)
Via Flaminia, 388
00196 Roma
Tel.: +39 06 80 68 72 48
Fax: +39 06 80 85 022
E-Mail: info@oice.it
Internet: http://www.oice.it/

Consiglio Nazionale degli Ingegneri
Via IV Novembre 114
00187 Roma
Tel.: +39 06 6976701
Fax: +39 06 69767048
E-Mail: segreteria@cni-online.it
Internet: http://www.tuttoingegnere.it/web/ITA/

IN/ARCH – Instituto Nationale di Architettura
via Crescenzio
16 Roma
Tel.: +39 06 68802254
Fax: +39 06 6868530
E-Mail: inarch@inarch.it

iiSBE Italia – Internationale Initiative für eine nachhaltige Built ENvironment
Internet:www.iisbeitalia.org

CNI – Consiglio Nazionale degli Ingegneri
V. IV Novembre 114
00187  ROMA
Tel.:+ 39 06 6976701
Fax: +39 06 69767048
E-Mail: segreteria@ingpec.eu
Internet: http://www.consiglionazionaleingegneri.it/


Außenhandelskammer

Deutsch-Italienische Handelskammer
Via Gustavo Fara 26
20124 MILANO
Tel.: +39 02 67 91 31
Fax: +39 02 66 98 09 64
E-Mail: info@ahk-italien.it
Internet: http://www.ahk-italien.it, http://italien.ahk.de


Botschaft

Deutsche Botschaft
Via San Martino della Battaglia, 4
00185 Rom
Tel.: +39 06 49 21 32 05
Fax: +39 06 49 21 32 19
E-Mail: info@rom.diplo.de
Internet: http://www.rom.diplo.de/


Ministerien/Behörden/staatliche Institutionen

Oberster Rat für öffentliche Bauten
Consiglio Superiore die lavori pubblici CSLP
Via Nomentana
2 Roma
Tel.: +39 06 44 12 22 82
Fax:+39 06 44 12 52 60
Internet: www.cslp.it

Ministerium für Infrastruktur und Transport
Ministero delle Infrastrutture e die Transporti
Piazzale Porta Pia, 1
00198 ROMA
Tel.: +39 06 44125104 5109
Fax: +39 06 44126332
E-Mail: segrvicemin.ciaccia@mit.gov.it (Segreteria del Dott. Mario Ciaccia)
Internet: http://www.mit.gov.it/mit/site.php

MiBAC- Ministerium für Kultur- und Umweltgüter
Ministero per i Beni e le Attivitá Culturali
Via del Collegio Romano, 27
00186 Rom
Tel.: +39 06 6723 2980 0
Fax: +39 06 6798441
E-Mail: urp@beniculturali.it
Internet: http://www.beniculturali.it/mibac/export/MiBAC/index.html

Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung
Ministero delle Sviluppo Economico
Via Molise 2
00187 Roma
Tel.: +39 06 4705 1
Internet: http://www.sviluppoeconomico.gov.it/index.php

Istituto Nazionale di Statistica
Via Cesare Balbo
00184 Roma
Tel.: +39 06 4673 3105
Fax: +39 06 4673 3107
E-Mail: dipdiff@istat.it
Internet: http://www.istat.it/en/

Ente Nazionale Italiano di Unificatione – Institut für Normung
Via Sannio 2
20137 Milano
Tel.: +39 0270024 1
Fax: +39 0270024375
E-Mail: uni@uni.com
Internet: http://www.uni.com/

Portal der Gesetzesveröffentlichungen

Instituto poligrafico e zecca dello Stato S.p.A.
Via Marciana Marina, 28
00138 Roma
Internet: http://www.normattiva.it/

IXPOS Länderprofil
Internet: http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im-ausland/Laender-und-branchen/laenderprofile,did=302748.html

NAX-Kontaktarchitekten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Projekte der NAX-Paten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

Weiterführende Literatur

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Darüberhinaus wurde folgende Literatur verwendet:

Bianchi, Tiziana; Guidi, Valentina: The Comparative Survey on the National Public Procurement Systems Across the PPN 2010. Stand: Dezember 2010 http://www.publicprocurementnetwork.org/docs/ItalianPresidency/Comparative%20survey%20on%20PP%20systems%20across%20PPN.pdf 04.12.2012

Doing Business 2012- Construction: Dealing with Construction Permits http://www.doingbusiness.org/~/media/fpdkm/doing%20business/documents/profiles/country/ITA.pdf 04.12.2012

Elios: Liability and insurance regimes in the construction sector
http://www.elios-ec.eu/documents/Eliosspecialreporton27MemberStates.pdf

GTAI: Branche kompakt – Bauwirtschaft (Hochbau) – Italien 8.2015

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Italien 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Italien 11.2015

GTAI: Dienstleistungen erbringen in Italien 5.2014

Hök, Götz- Sebastian: Handbuch des Internationalen und ausländischen Baurechts. Springer Verlag GmbH Heidelberg Dordrecht London New York 2012

Kampf, Dr.Achim; GTAI (Hrsg.): Recht Kompakt 2012. Stand: Mai 2012. https://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2012/05/pub201205248000_11951.pdf 04.12.2012

Kness-Bastaroli, Dr. Thesy; GTAI( Hrsg.): Markt für Architekturdienstleistung. 2005
Larsson, Gerhard: Spatial Planning System in Western Europe. An Overview, IOS Press Amsterdam, 2006

Merani, Carlo: Borsero: Antonella: Getting the Deal Through- Construction 2008. Stand: 2008. http://www.meraniassociati.com/publications/ConstructionItaly2008.pdf 30.10.2012

Practical Law Company: Construction and Projects: Italy http://construction.practicallaw.com/3-520-0016?q=construction+and+projects 09.10.2012

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