Polen

Polen

Allgemeines

Polen gehört mit einer Fläche von ca. 300.000 km² und einer Einwohnerzahl von ca. 38,5 Mio. zu den größten Ländern Europas. Hauptstadt und zugleich größte Stadt des Landes ist Warschau („Warszawa“). Polen („Rzeczpospolita Polska“) ist eine parlamentarische Republik mit der Amtssprache Polnisch. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Senat und dem Sejm, einem der ältesten Parlamente der Welt, welches in verschiedenen Formen und mit Unterbrechungen seit 1493 existiert. Das Parlament hat die Legislative inne. Die Exekutive wird von einem Ministerpräsidenten, dem Ministerrat und im Bereich der Außenpolitik auch vom direkt durch das Volk gewählten Staatspräsidenten ausgeführt. Diese Exekutive ist dem Parlament verantwortlich.

Geographisch betrachtet ist der polnische Staat größtenteils ein Flachland und nur im Süden von Gebirgsketten geprägt. Im Norden schließt die Ostsee mit über 400 km Uferlinie das Land ab. Die Katholiken bilden die mit Abstand größte Konfession des Landes.

Seit dem 1. Mai 2004 ist Polen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das Land ist ebenfalls Mitglied der UNO, der OECD, der NATO und der OSZE, jedoch kein Mitglied der Euro-Zone. Die geltende Währung ist der polnische Złoty. Ende des Jahres 2007 ist Polen auch der Schengen-Zone beigetreten.

Berufsausübung
Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Für den Schutz der Berufsausübung ist in Polen die Kammer der Architekten („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ – „Polish Chamber of Architects“) relevant. Der polnische Staat überlässt per Gesetz die Regelung, die öffentlichen Aufgaben und die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewalt der jeweils entsprechenden Berufsselbstverwaltung.[1] Berufsselbstverwaltungen existieren in Polen u.a. für Architekten, Bauingenieure und Stadtplaner.[2] Die entsprechenden Rechtsnormen für diese Regelungen sind insbesondere

  • The Building Law, Act dated 7.07.1994“ („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“)[3] – das Baugesetz oder Baurecht, insbesondere Artikel 12[4]
  • On autonomy of architects, building engineers and urban planners, Act dated 15.12.2000” (“Ustawa o samorzadach zawodowych architéktow, inzynierów i urbanistów, z dnia 15 grudnia 2000“) – das Gesetz über die berufliche Selbstverwaltung von Architekten, Bauingenieuren und Städteplanern.

In Polen sind verschiedene Dienstleistungsberufe als reglementierte Berufe katalogisiert, ähnlich den sogenannten „Freien Berufen“ in Deutschland (Ärzte, Architekten etc.). Der „Katalog“-Beruf des Architekten wird in Polen über die Berufsqualifikation und die zugehörigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese Vorschriften beruhen auf der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Zur Gruppe der reglementierten Berufe gehört auch der Architekt, der damit dem System der EUEU Europäische Union-weiten Berufsanerkennung unterliegt. Um sich Architekt nennen zu dürfen und als solcher zu arbeiten, muss man die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und Mitglied der Architektenkammer in Polen sein. Die Registrierung der Architekten in der Kammer ist verpflichtend. Darüber hinaus müssen Architekten, Planungsingenieure und Bauleiter, die selbstständig tätig sind, über eine Bauvorlageberechtigung verfügen, die auf der Grundlage entsprechender Qualifikationen und praktischer Befähigungsnachweise erworben werden kann. Auch hier gilt als Grundlage die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG).[5]

Weiterhin verlangen die polnischen Bauvorschriften, dass Tragkonstruktionen von einem (durch die polnische Architektenkammer) zugelassenen Architekten vorbereitet werden, aber von einem weiteren zugelassenen Architekten geprüft werden. Daher müssen sowohl ausländische, als auch polnische Architekten, die in Polen Architekturdienstleistungen erbringen, eine Genehmigung der polnischen Architektenkammer haben bzw. Mitglied in der polnischen Architektenkammer sein. Darüber hinaus haben unter bestimmten Umständen EEA-Architekten das Recht, grenzüberschreitende Dienstleistungen (für ein einzelnes Projekt) zu erbringen. In solchen Fällen wird das Zulassungsverfahren vereinfacht. [6]

Schutz der Berufsbezeichnung

Der akademische Architektentitel in Polen ist „Magister inzynier architekt“ („Master engineer architect“), abgekürzt „Mgr. inz. arch.“ [7], der dem deutschen akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ entspricht und nach erfolgreicher Vollendung des 5-jährigen Magister-Studiengangs Architektur erworben wird. Doch erst der vollständige Titel „uprawnienia projektowe“ („license to design“) kennzeichnet den bauvorlageberechtigten Architekten mit geschützter Berufsbezeichnung.[8] Hierfür müssen 3 Jahre Berufspraxis, von denen mindestens 1 Jahr in der Bauleitung absolviert werden muss, nachgewiesen werden. Die Verleihung der Titel und damit die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen liegt in der Zuständigkeit der Architektenkammer Polens, der „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Chamber of Architects of the Republic of Poland“), abgekürzt IARP, die allein diese geschützten Titel verleihen kann.

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten -/ Ingenieurkammer)

Für Architekten ist die Mitgliedschaft in der Kammer der Architekten, kurz IARP („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“) obligatorisch. Um sich Architekt nennen zu dürfen, den Beruf ausüben zu dürfen und volle Projektverantwortung übernehmen zu können, muss man Mitglied bei der regionalen Architektenkammer sein. In jedem der 16 Verwaltungsbezirke Polens, jeder „Wojewodschaft“, gibt es eine regionale Architektenkammer, die auf nationaler Ebene von der Landesarchitektenkammer („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“, kurz: IARP) vertreten wird. Mit dem Beitritt zur Architektenkammer erhält man auch die Berechtigung, den Zusatztitel „architekt IARP“ tragen zu dürfen. Voraussetzungen für die Aufnahme und Mitgliedschaft in der polnischen Architektenkammer sind das abgeschlossene Architekturstudium mit dem Titel „Magister inzynier architekt“, ein Antrag auf Aufnahme und das Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der jeweils zuständigen regionalen Architektenkammer nach Absolvieren eines vorgeschrieben Berufspraxiszeitraumes (s.u. Pkt. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Polen für lokale Architekten“).

Die Berufsregeln („Statut i regulaminy“) und Ethikstandards („Etyka i Standardy wykonywania zawodu“ – „standards for architectural practice and extent of services“) sind auf der Internetseite der Polnischen Architektenkammer, teilweise auch auf Englisch, abrufbar: www.izbaarchitektow.pl

Auch die Polnische Kammer der Bauingenieure („Polska Izba Inżynierów Budownictwa“) hat englischsprachige Grundinformationen über ihre berufsständische Organisation auf ihren Internetseiten veröffentlicht: www.piib.org.pl

Beide Kammern verfügen inzwischen auch über englischsprachige Regulierungen zur Anerkennung und Registrierung ausländischer Architekten und Ingenieure, die im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Berufsanerkennung in Polen eingeführt wurden.[9]

Über die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern, die z.T. über die o.g. Internetseiten der Architektenkammer und der Kammer der Bauingenieure zugänglich sind, kann der Mitgliedsstatus des jeweiligen Architekten oder Bauingenieurs abgefragt werden. Dies kann ggf. für potentielle Auftraggeber relevant sein.

Zum einen existiert hier die Liste der eingetragenen Bauingenieure („Lista członków“) der polnischen Kammer der Bauingenieure („Polska Izba Inżynierów Budownictwa“), deren Suchformular folgende Eingabemöglichkeiten enthält:

  • Vorname („Imiona“)
  • Nachname („Nazwisko“)
  • Mitgliedsnummer („Numer członkowski“)
  • Kreis („Okręg“)

Die Auswahl „Szukaj na liście“ fragt ab, ob es sich um ein Vollmitglied („Członków“) der Kammer oder eine Person mit Kandidatenstatus zur Vollmitgliedschaft („Kandidatów na członków“) handelt. In einigen Fällen ist auch das Auslaufdatum des Zertifikates des Bauingenieurs („Data ważności zaświadczenia“) angegeben. Der Eintrag „zawieszony“ bedeutet, dass die Kammermitgliedschaft suspendiert wurde und der Eintrag „skreślony“, dass der Bauingenieur aus der Liste der registrierten Berufsträger gestrichen wurde.

Zum anderen kann auch für Architekten über das Internet die Kammermitgliedschaft überprüft werden. Hier liefert die landesweite Architektenkammer die Zusammenstellung der Kontaktdaten und die Links zu den 16 regionalen Architektenkammern. Dort kann dann zumeist unter „Lista czynnych członków“ (Liste der aktiven Architekten) oder auch unter „Lista członków“ (Mitgliederliste) die Kammerzulassung eines Architekten überprüft werden. [10]

Verfahren zur Berufsanerkennung
Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Polen für lokale Architekten

Die Ausbildung zum Architekten in Polen besteht aus einem Magisterstudium an einer anerkannten Hochschule mit einer Dauer von 5 Jahren und der Verleihung des Titels „Magister inzynier architekt“ („Master engineer architect“), abgekürzt „Mgr. inz. arch.“. Es existieren derzeit neun polytechnische Hochschulen mit Architekturfakultäten in Polen, u.a. in Warschau („Warszawa“), Krakau („Kraków“), Breslau („Wrocław“) und Danzig („Gdańsk“). [11]

Danach müssen 3 Jahre Berufspraxis nachgewiesen werden, wovon mindestens 1 Jahr im Bereich der Bauleitung absolviert werden muss. Durch das anschließende Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der jeweils zuständigen regionalen Architektenkammer („Council of the local Chamber of Architects“) kann dann die Registrierung in der Landesarchitektenkammer, der „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Chamber of Architects of the Republic of Poland“) [12], erlangt werden und damit der Titel „uprawnienia projektowe“ („license to design“) und „architekt IARP“ verliehen werden. Eine weitere Fortbildungspflicht für Architekten existiert in Polen nicht. [13]

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien
In ihrem Heimatland zugelassene Architekten aus europäischen Mitgliedsstaaten dürfen in Polen gemäß der EU-Richtlinie 2005/36/EU im Bereich der Architekturleistungen arbeiten, d.h. dass in Deutschland zugelassene Architekten auch in Polen als Architekt arbeiten können.[14] Ausländische Architekten müssen aber Mitglied der polnischen Architektenkammer werden, um bauvorlageberechtigt arbeiten zu können oder mit einem polnischen zugelassenen Architekten zusammenarbeiten, der Mitglied der Architektenkammer und daher bauvorlageberechtigt ist. [15]

Weitere Informationen finden sich auf den teils englischsprachigen Internetseiten der polnischen Architektenkammer und anderen Verbänden, in denen Architekten organisiert sind:

www.izbaarchitektow.pl

www.sarp.org.pl

Wie bereits erwähnt verlangen die polnischen Bauvorschriften, dass Tragkonstruktionen von einem (durch die polnische Architektenkammer) zugelassenen Architekten vorbereitet werden, aber von einem weiteren zugelassenen Architekten zugelassen und geprüft werden. Daher müssen sowohl ausländische als auch polnische Architekten, die in Polen Architekturdienstleistungen erbringen, eine Genehmigung der polnischen Architektenkammer haben bzw. Mitglied in der polnischen Architektenkammer sein. Darüber hinaus haben unter bestimmten Umständen EEA-Architekten das Recht, grenzüberschreitende Dienstleistungen (für ein einzelnes Projekt) zu erbringen. In solchen Fällen wird das Zulassungsverfahren vereinfacht. [16]

Antragstellung für deutsche Architekten – Auflistung der Dokumente

Im Einzelnen werden folgende Formulare, Dokumente und Nachweise für einen Antrag auf Berufsanerkennung für Architekten aus EU-Ländern notwendig (alle eingereichten Dokumente müssen im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Zudem muss eine Übersetzung, erstellt durch einen vereidigten Übersetzer, ins Polnische vorgelegt werden):

  • das Abschlusszeugnis der Architekturhochschule
  • eine Kopie des Nachweises der absolvierten Studienleistungen
  • Nachweis(e) über Praktika und Berufserfahrung
  • Nachweis der Eintragung / Anerkennung als Architekt im Heimatland
  • Führungszeugnis ohne Eintragungen
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit / Solvenz
  • eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Nachweis über den Versicherungsschutz
  • Nachweis über die Beherrschung der polnischen Sprache [17]
  • Weitere Informationen können bei folgenden Institutionen angefordert werden:

Polish Chamber of Architects
Krajowa Rada Izby Architektow
Rzeczypospolitiej Polskiej
Ul. Foksal 2
00-366 Warszawa
Poland
Tel: +48 22 827 85 14
Fax: +48 22 827 62 42
E-Mail: izba@izbaarchitektow.pl
Internet: www.izbaarchitektow.pl/

Association of Polish Architects SARP
Ul. Foksal 2
Skr. Poczt 178
2-00950 Warsaw
Poland
Tel: + 48 228 27 87 12
Fax: +48 228 27 87 13
E-Mail: sarp@sarp.org.pl
Internet: www.sarp.org.pl[18]

Fortbildungssystem

Eine Fortbildungspflicht besteht in Polen nicht. [19]

Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Meldepflicht

Mit dem Beitritt zur EU am 01.05.2004 hat Polen auch das Gemeinschaftsrecht übernommen. Seit 2007 gilt für deutsche Firmen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Polen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in der EU haben den Arbeitsmarkt für die ausländischen Arbeitskräfte aus EU-Ländern in Polen geöffnet. Seitdem steht der polnische Markt den deutschen Staatsbürgern uneingeschränkt zur Verfügung. Rechtlich betrachtet haben die ausländischen Arbeitskräfte die gleichen Marktzugangsbedingungen wie in anderen EU- Mitgliedsstaaten.

Niederlassung im Ausland – Bürogründung

Ausländische Architekten sind nicht verpflichtet für die Durchführung von (Architektur-)Projekten in Polen einen polnischen Partner oder Gesellschafter hinzuzuziehen. Jedoch können während der Bauphase bestimmte Funktionen nur von in Polen (durch die polnische Architekten- oder Ingenieurkammer) zugelassenen Architekten oder Ingenieuren durchgeführt werden.[20]

Situation der Architekturbüros

Die Tätigkeitsfelder von Architekten in Polen im Jahr 2010 zeigt die Abbildung 3. In Polen sind 26% der Architekten in einem Architekturbüro angestellt („Private Practice Salaries“), 45% sind selbstständige Architekten mit eigenem „Ein-Mann-Architekturbüro“ („Sole Principals“), 6% der polnischen Architekten arbeiten als freie Mitarbeiter („Freelancer“) und 13% sind Geschäftsführer („Partners/ Directors“).

Zahl der Architekten

In Polen gab es im Jahr 2010 insgesamt 13.500 Architekten, der Anteil von weiblichen und männlichen Architekten war dabei nahezu identisch (7.271 Männer und 6.229 Frauen). Bemerkenswert dabei ist, dass die Architekten und Architektinnen in Polen zu 53% unter 40 Jahren alt sind (7.223). [21]

Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 38,1 Millionen Menschen im Jahr 2010 entspricht die Gesamtanzahl der Architekten im Jahr 2010 von 13.500 einem Prozentsatz von 0,35‰.[22]

Gehalt

Das durchschnittliche Gehalt von angestellten Architekten, Architekten im öffentlichen Dienst, freien Mitarbeitern und selbstständigen Architekten mit „Ein-Mann-Architekturbüro“ liegt bei 13.000€. Geschäftsführer und Partner von Architekturbüros verdienen deutlich mehr. Sie liegen mit ihren Einkommen / Gehältern bei ca. 22.000€.

Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

Über die Hälfte aller Architekturbüros in Polen sind „Ein-Mann-Büros“. 41% der Büros beschäftigen 2 bis 5 Architekten und nur 7% der Büros beschäftigen zwischen 6 und 30 Mitarbeiter. Große Architekturbüros mit mehr als 30 Mitarbeitern existierten im Jahr 2012 in Polen so gut wie nicht.

[1] Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

[2] Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

[3] UIAUIA Union Internationale des Architectes International Union of Architects: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[4] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[5] Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf 20.09.2011

[6] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[7] ACEACE Architects’ Council of Europe Conseil des Architectes d’Europe: Access to the Profession. April 2011

[8] UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[9] GTAIGTAI Germany Trade & Invest: Information zur Qualifikation des Dienstleisters. Portal 21. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_117/nn_1711828/Portal21/DE/Land/Polen/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true 11.10.2012

[10] GTAI: Register. Portal 21. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_117/nn_1711196/Portal21/DE/Land/Polen/03Dienstleistungen/Register/start.html?__nnn=true#doc1708494bodyText5 11.10.2012

[11] Gdansk University of Technology: Faculty of Architecture. http://www.pg.gda.pl/en/index.php/faculties/wa/ 09.08.2012

[12] UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs 26.06.2012

[13] ACE: Access to the Profession. April 2011

[14] Gruber, Roland; Isopp, Anne; Rainer-Marinello, Helmut: Rules of Admission. In: Wonderland magazine. Wonderland association. 2006. http://www.wonderland.cx/magazin/WONDERLAND-1-grau.pdf 03.09.2012

[15]   Royal Institute of British Architects (RIBARIBA Royal Institute of British Architects): Poland. http://www.architecture.com/RegionsAndInternational/RIBAInternational/Registration/Locales/Poland.aspx 04.10.2012

[16] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[17]   Royal Institute of British Architects (RIBA): Poland. http://www.architecture.com/RegionsAndInternational/RIBAInternational/Registration/Locales/Poland.aspx . 04.10.2012

[18] Royal Institute of British Architects (RIBA): Poland. http://www.architecture.com/RegionsAndInternational/RIBAInternational/Registration/Locales/Poland.aspx 04.10.2012

[19] ACE: Access to the Profession. April 2011

[20] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[21] ACE: Poland. In: The Architectural Profession in Europe 2010. Sector Study. http://www.ace-cae.eu/public/contents/getdocument/content_id/1079 14.03.2012

[22] ACE: Access to the Profession. April 2011

 

Architektenvertrag

Allgemeines Vertragsrecht

Die Grundlagen für das polnische Vertragsrecht sind im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB).

Dort ist zunächst allgemein der Abschluss von Verträgen geregelt und zwar im 1. Buch, Titel IV. Rechtsgeschäfte, Abschnitt II, Artikel 66 bis 72 ZGB.

Verträge kommen nach dem polnischen Recht durch Angebot (Artikel 66) und Annahme (Artikel 70) zustande. Den Vertragsparteien wird eine weitreichende Vertragsfreiheit eingeräumt (Artikel 353 ZGB), die jedoch ihre Grenzen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens findet. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Teile des Rechtsgeschäftes (Artikel 58 ZGB).

Im polnischen Vertragsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit (Artikel 60 ZGB). Die Vertragspartner können ihren „(…) Willen durch jegliches Verhalten ausdrücken“, vorbehaltlich der gesetzlich bestimmten Grenzen oder der Vereinbarungen der Parteien (Artikel 76 ZGB). [1]

Haftung und Schadensersatz bei Leistungsstörungen werden in den Artikeln 471 bis 486 geregelt. Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auf die erforderliche Sorgfalt(spflicht) wird in Artikel 355 hingewiesen.

Das oberste Zivilgericht in Polen ist der Sąd Najwyższy. [2]

 

typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)

Das Aufgabenfeld polnischer Architekten deckt theoretisch das gesamte Aufgabenfeld des Architekten vom Gebäudeentwurf bis zur Ausführung und Überwachung von Bauarbeiten ab. Siehe dazu auch die Kammerinformationen unter:

www.izbaarchitektow.pl

In der Praxis fungieren Architekten in Polen aber häufig als Generalplaner („General Designer“). Die Fachplaner stehen im Vertragsverhältnis mit dem Architekten, nicht mit dem Bauherrn.[3] Oft endet die Architektenaufgabe dann nach der ersten Phase der Projektierung mit der fertigen Entwurfs- und Genehmigungsplanung und der Einreichung der Baugenehmigung.

 

Die Planungsaufgabe „Öffentlicher Raum“ wird in Polen von technischen Ingenieure, Architekten, Landschaftsarchitekten und Straßenplanern meist in Kooperation wahrgenommen.[4]

 

Vertragsvorlagen

Es existiert eine Vertragsvorlage für Architektenverträge von der Architektenkammer in Polen, der „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“, in polnischer Sprache unter folgendem Link:

http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/uza_uniwersalny_red_xxi_www.pdf

 

[1] GTAI: Vertragsabschluss nach polnischem Zivilgesetzbuch. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

[2] Hök S. 1020 f.

[3] Gabrianowski, Wojtek: Architekt ohne Grenzen, Deutsche Architekten im Ausland – 6. Teil: Polen. Interview geführt von Edgar Haupt. In: DABDAB Deutsches Architektenblatt 2/02 http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/PolenDAB22002.pdf . 13.04.2011

[4] Coqui, Joerg Th.: Erfahrungsaustausch in Warschau. In: DAB 40, 8/2008.

 

Leistungsinhalte

Leistungsphasen

Die polnische Architektenkammer „Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ („Polish Chamber of Architects“) hat mit Gültigkeit vom 13.01.2006 den Beschluss Nr. O-01-2006 veröffentlicht („Uchwała nr O–01–2006, Krajowej Rady Izby Architektów“ – „Resolution number O-01-2006 of the National Council of the Chamber of Architects”), der die Standards für die architektonische Praxis und den Leistungsumfang des Architekten regelt („Standardy wykonywania zawodu i zakres usług architekta „ – „Standards for architectural practice and extent of service“). Siehe dazu auch die entsprechende Internetseite der polnischen Architektenkammer auf Polnisch und in englischer Übersetzung:

http://www.izbaarchitektow.pl/pokaz.php?id=604

 

Darin werden zunächst in Teil A allgemeine Regelungen oder Anforderungen, die der Architekt einhalten oder erfüllen sollte, benannt. In Teil B und C werden dann die Anforderungen an Angebot, Auftragsannahme und die Vertragsinhalte beschrieben. Teil D hat die Anforderungen an die Leistungserbringung zum Inhalt, bezieht sich aber im Wesentlichen auf Formalien und Zuständigkeiten im Entwurfs- und Bauprozess bzgl. der Vertragspartner (Bauherr und Architekt). Teil E ist der umfangreichste Teil dieser Regelung der polnischen Architektenkammer. Darin wird der Leistungsumfang von Architekturleistungen beschrieben. Zunächst werden Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“Studies and analysis“) thematisiert, aufgeteilt nach Bau- und Raumplanungsprojekten. Dann folgt Punkt „E.4 – Bauentwurf und Steuerung / Aufsicht des Entwurfsverfassers über deren Umsetzung“. Hierin ist eine Fülle von Unterpunkten enthalten, von Entwurfsplanung („Conceptual design“) über Konstruktionsplanung („Construction design“) bis hin zur Ausführungsplanung („Execution design“) und Kosten-Kalkulation / Kostenermittlung („cost estimates“). Punkt E.4 schließt ab mit den Regelungen über die Aufsicht des Entwurfsverfassers bei der Umsetzung des Bauprojektes („author’s supervision over their implementation“). Damit ist nicht die Bauleitung eines Projektes wie in Deutschland gemeint, sondern eher eine „Künstlerische Oberbauleitung“ oder Verfasseraufsicht, in der es darum geht, die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Entwurf im Verlauf der Bauarbeiten zu überprüfen. Die Prüfung der Übereinstimmung des architektonischen Entwurfes mit den bautechnischen Vorschriften muss durch einen Bauleiter oder Bausachverständigen erfolgen, den der Entwurfsverfasser beauftragen muss. Diese Regelung findet sich auch im Baurecht oder Baugesetz, dem „Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“, in Artikel 20 über die Pflichten des Entwurfsverfassers.[2]

 

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des Beschlusses Nr. O-01-2006 des Nationalrates der (polnischen) Architektenkammer, angenommen am 13.01.2006 („Resolution number O-01-2006 of the National Council of the Chamber of Architects, adopted on 13.01.2006”):

 

Teil A Ausübungsanspruch des Architekturberufes (“ARCHITECTURAL PRACTICE STANDARDS”)

    • A.1 Wahrung der vorhandenen Werte („Respect for the existing values“)
    • A.2 Beachtung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers (“Making provisions for the contracting authority’s needs and requirements”)
    • A.3 Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit architektonischer Werke („Integrity of architectural works“)
    • A.4 Kreativität und ihr Schutz (“Creativity and its protection”)
    • A.5 Wissen, Ansichten und Fähigkeiten von Architekten (“Knowledge, views and abilities of architects”)

 

Teil B Anforderungen an Auftragsbestätigungen (“ORDER ACCEPTANCE STANDARDS“)

    • B.1 Präsentation der Architekten, ihrer Leistungen und ihres Unternehmens (“Presentation of architects, their achievements and businesses“)
    • B.2 Beurteilung des Auftragsgegenstands vor Angebotsabgabe (“Introductory order related information”)
    • B.3 Interessenskonflikte und Auftragsannahme (“Conflict of interests and acceptance of orders”)

 

Teil C Anforderungen an Vertragsbestimmungen (“STANDARDS RELATED TO CONTRACTUAL PROVISIONS”)

    • C.1 Umfang und Abgrenzung von Verträgen über Architekturleistungen (“Scope of contracts for architectural services”)
    • C.2 Bestimmung und Umfang der architektonischen Werke (“Purpose and scope of architectural works”)
    • C.3 Tennung der Zuständigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten (“Division of responsibilities between the contracting authority and the architect”)
    • C.4 Regelungen in Bezug auf architektonische Subunternehmer (“Regulations pertaining to architectural subcontractors”)
    • C.5 Budget des Bauprojekts / Baukosten (“Project budget (construction costs”)
    • C.6 Fertigstellungstermin (“Completion deadlines”)
    • C.7 Vergütung und Honorar des Architekten (“Architects‘ remuneration and fees”)
    • C.8 Urheberrechte des Architekten (“Architect’s copyrights”)
    • C.9 Haftpflichtversicherung des Architekten (“Architect’s insurance“)
    • C.10 Vertraulichkeit, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse (“Confidentiality, professional and commercial secrets”)
    • C.11 Kündigungsbedingungen (“Contract termination conditions”)
    • C.12 Andere vertragliche Bestimmungen (“Other contractual provisions”)

 

Teil D Anforderungen an die Leistungserbringung (Regelleistungen) (“SERVICE PROVISION STANDARDS“)

    • D.1 Weisungsbefugnis des Auftraggebers; Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt (“Contracting authority instructions; information and cooperation between the contracting authority and the architect“)
    • D.2 Angaben über die vorgesehenen Baustoffe / Baumaterialien (“Information materials necessary for design purposes“)
    • D.3 Anwendung von Informationen und Richtlinien („Utilisation of information and guidelines“)
    • D.4 branchenübergreifende Zusammenarbeit (“Inter industry cooperation“)
    • D.5 Qualität der Dokumentation (“Documentation quality“)
    • D.6 Vereinbarungen (“Arrangements”)
    • D.7 Mitwirkung und Beratungsleistungen (“Assistance and advisory services”)
    • D.8 Berater des (öffentlichen) Auftraggebers (“Contracting authority ’s consultants and advisers”)
    • D.9 Entwurfsmängel und andere Fachfehler (“Design errors and flaws in – professional error“)
    • D.10 Kostenverantwortung für den Bau von Investitionsprojekten (“Responsibility for the costs of construction of investment projects”)
    • D.11 Konflikte und Streitigkeiten (“Conflicts and disputes“)
    • D.12 Dokumentation und Archivierung der Arbeit des Architekten (“Documentation and archivisation of architects‘ work”)
    • D.13 abschließende Bemerkungen (“Final comments“)

 

Teil E Leistungsumfang / Leistungsabgrenzung der Architekturleistungen (“SCOPE OF ARCHITECTURAL SERVICES“)

    • E.1 Architektonischer Leistungsumfang und deren Ausführung (“Architectural services and their types”)
    • E.2 Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“Studies and analysis“)
    • E.3 Grundlagenermittlung für die Entwurfsziele (“Obtaining of information materials necessary for design purposes”)
    • E.4 Bauentwurf und Steuerung / Aufsicht des Entwurfsverfassers über deren Umsetzung (“Design works and author’s supervision over their implementation”)
    • E.5 Andere Aufgaben und Dienstleistungen des Architekten (“Other works and services of the architect”)

 

Teil F. Auflistung der Werke / Aufgaben und Dienstleistungen („LIST OF WORKS AND SERVICES“)

    • F.1 Vorentwurf und Grundlagenermittlung (“PRE-DESIGN STUDIES AND ANALYSES“)
    • F.2 Grundlagen und Richtlinien des Entwurfsziels (“INFORMATION AND GUIDELINES FOR THE DESIGN PURPOSES“)
    • F.3 Entwurfsergebnisse (“DESIGN ISSUES”)
    • F.4 Aufbau der Dokumentation, Genehmigungen und Prüfungen („ORGANIZATION OF THE DOCUMENTATION, PERMISSIONS, AND CHECKS“)
    • F.5 Beginn und Kostenermittlung (“TAKE-OFF AND COST ESTIMATION”)
    • F.6 Leistungsbeschreibung in Bezug auf die Mitwirkung beim Bauablauf („SPECIFICATION OF SERVICES RELATED TO PARTICIPATION IN THE PROCEDURES“)
    • F.7 weitere Aufgaben (“OTHER WORKS“)

 

Grundlagen der vertraglich vereinbarten Leistung / Leistungskataloge

s.o.

 

typischer Leistungsumfang (komplette Bauleitung, „künstlerische“ Oberbauleitung)

s.o.

 

[1] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

 

Honorar

rechtliche verpflichtende Honorarordnung

Auf der Internetseite der polnischen Architektenkammer („Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej“ findet sich ein Regelwerk für Architektenhonorare, das “Regulamin honorarium architekta obiekty i zespoły zabudowy“, welches aber nur als Richtlinie oder Empfehlung gilt und nicht verpflichtend angewendet werden muss oder kann:

http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/regulamin_honorariow_architekta-2006.pdf

 

Das Dokument gibt es bislang nur auf Polnisch, trotzdem kann man diesem entnehmen, dass sich das Honorar des Architekten für ein (Bau-)Projekt zunächst nach einer Gebäudeklasse richtet, „Tabela 1 – kategorie obiektów“, wo zunächst in 15 Gebäudeklassen unterschieden wird. Diese 15 Gebäudeklassen wiederum werden in Kategorien von 1 bis 6 unterteilt, wahrscheinlich je nach Höhe des (Aus-)Baustandards und des Anspruchsgrads des zu planenden Gebäudes. Danach folgt „Tabela 2 – wartości wskaźnika Wk“, in der diesen 6 Gebäude-Kategorien die Investitionskosten des Bauprojektes gegenüber gestellt werden, aus deren Schnittmenge sich eine Zahl ergibt, mit der dann erste Schritte zur Honorarberechnung angestellt werden können. Das Honorar der Architekten in Polen kann also gemäß diesem Dokument nach der Höhe der Investitionskosten eines Bauprojektes ermittelt werden, ähnlich einer Berechnung des Architektenhonorars nach HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit Bestimmung und Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten in Deutschland, mit dem hauptsächlichen Unterschied, dass die polnische Honorarordnung nicht bindend ist.[1]

 

preisrechtliche Empfehlungen

s.o.

 

Praktische Einstellung von Angeboten bei fehlender Honorarordnung

s.o.

 

[1] Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej: Regulamin honorarium architekta obiekty i zespoły zabudowy. 13.01.2006. http://www.izbaarchitektow.pl/pliki/regulamin_honorariow_architekta-2006.pdf 23.11.2011

 

Haftung/Versicherung

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Die Haftung bzw. Gewährleistung für Mängel an Bauwerken ist im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Zunächst verweist der Bauvertrag in Artikel 656 ZGB bzgl. von Mängeln und Gewährleistungsfristen auf den Werkvertrag. Im Werkvertragsrecht existiert zudem eine weitere Verweisung in Artikel 638 ZGB auf die Gewährleistungsregelungen im Kaufvertragsrecht des ZGB. D.h., das ZGB regelt Mängel, deren Beseitigung und Gewährleistung einmal im

    • Werkvertragsrecht in Artikel 637 ff. ZGB und zum anderen im
    • Kaufvertragsrecht in Artikel 556 ff. ZGB definiert werden.[1]

 

In Artikel 637 ZGB (Werkvertragsrecht) wird zum einen festgelegt, dass der Besteller die Beseitigung von Werkmängeln verlangen kann, mit Nennung einer angemessenen Beseitigungsfrist. Der Unternehmer kann jedoch die Mängelbeseitigung ablehnen, wenn diese übermäßige oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Zum anderen wird hier festgelegt, dass bei einer nichterfolgten Mängelbeseitigung durch den Unternehmer nach Ablauf der angemessenen Frist der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Mängel wesentlich sind, oder wenn die Mängel nicht wesentlich sind, eine Herabsetzung der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis verlangen kann. Bei einem Gewährleistungsanspruch muss der Besteller / Bauherr anzeigen, welche Bauarbeiten mangelhaft sind.

Nach Artikel 557 ZGB des Kaufvertragsrechts ist eine Gewährleistung jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel bei Abnahme, „im Zeitpunkt der Übergabe der Sache“, dem Besteller (Bauherrn) bekannt gewesen ist.

Der Haftungsumfang des Schuldners für Mängel kann gemäß Artikel 558 ZGB durch die Vertragsparteien erweitert, beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Ganz allgemein können Schadensersatzansprüche auch nach Artikel 471 ZGB geltend gemacht werden. Bei einem Schadensersatzanspruch muss der Besteller / Bauherr den entstandenen Schaden nachweisen. [2]

 

Gewährleistungsansprüche für Sachmängel an Gebäuden erlöschen nach Ablauf von 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme der Bauleistungen (Artikel 568 ZGB). Wurde ein Mangel jedoch dem Besteller arglistig verschwiegen, können die Gewährleistungsrechte auch nach Ablauf des 3 Jahre währenden Gewährleistungszeitraumes weiterhin ausgeübt werden. Gewährleistungsansprüche können auch noch erhoben werden nach dem Ablauf von 3 Jahren, wenn der Besteller / Bauherr die Mängel vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigt hat.

Im 3.Buch des ZGB über Schuldverhältnisse im Allgemeinen, in Titel 6 “Unerlaubte Handlungen” wird in Artikel 442 die Verjährung von Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen ebenfalls auf 3 Jahre begrenzt, ab dem Tag der Schadenskenntnis und Kenntnis des Verursachers für den Geschädigten. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt jedoch spätestens nach 10 Jahren ab dem Datum des Eintritts des Schadens.

 

Architekten und Ingenieure müssen eine Berufshaftpflichtversicherung in Bezug auf Entwurfs- und Ingenieur-Dienstleistungen in Höhe von mindestens 50.000€ abgeschlossen haben (Stand: 1. April 2011, US $ 1 entsprach etwa 7€).

 

Bauunternehmen schließen in der Regel eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer Bauleistungen und Sicherung ihrer Ausrüstung / Maschinen ab, oder sie zahlen eine Prämie um gemietete Geräte zu versichern.

 

Zusätzlich versichern große Bauunternehmen ihre laufenden Projekte mit einer Bau-Allgefahren-Versicherung, in der Regel bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag der Haftungssummen für alle Projekte.

 

Bauverträge erfordern in der Regel sowohl eine Bau-Allgefahren-Versicherung seitens des Eigentümers oder Auftragnehmers, als auch eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers und eine Versicherung der Baumaschinen zu unterhalten.[3]

 

Personen, „die eine selbstständige technische Funktion im Bauwesen ausüben“, also Architekten und Ingenieure, unterliegen gemäß dem Baurecht „Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ in Artikel 95ff. der Berufshaftung und sind gemäß Artikel 12 des Baurechts verpflichtet, Mitglieder der zuständigen Kammer der beruflichen Selbstverwaltung zu sein, wie der polnischen Ingenieurkammer („Polska Izba Inzynierow Budownictwa“), der polnischen Architektenkammer („Izba Architektow Rzeczypospolitej Polskiej“) oder der polnischen Kammer der Stadtplaner („Krajowa Izba Urbanistow“).[4]

Der Umfang und die Versicherungsgrenzen der polnischen Haftpflichtversicherungen sind in der Verordnung des Finanzministers vom 11. Dezember 2003 definiert („Rozporzqdzenie ministra Finansów z dn. 11 grudnia 2003 roku“ – Gesetzblatt Nr. 220 z 2003 r. Poz. 2.174). Jeder Architekt oder Ingenieur, der „eine selbstständige technische Funktion im Bauwesen ausübt“ (s. Art. 95 des Baurechts) ist verpflichtet, seiner berufsständischen Kammer die Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung anzugeben. Eine Nichtbeachtung führt zum Ausschluss aus der Kammer, sodass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Die Versicherer sind verpflichtet, Versicherungen auf Anfrage anzubieten. Die gesetzliche Mindest-Garantiegrenze der Haftpflichtversicherungen muss 50.000 € betragen. Die berufsständischen Kammern bieten ihren Mitgliedern in der Regel die Möglichkeit, ihre Berufshaftpflichtversicherung durch ein mit einer Versicherungsgesellschaft seitens der Kammer ausgehandeltes „Gruppen-Modell“ abzuschließen. Versicherungspolicen mit Versicherungssummen oberhalb der gesetzlichen Mindestversicherung werden von mehreren Versicherungen angeboten. In vielen Fällen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen als unzureichend angesehen und die am Bau Beteiligten entscheiden sich freiwillig, Versicherungen mit höheren Versicherungssummen abzuschließen. Die Forderung nach höheren Versicherungssummen wird manchmal durch den Bauherrn verlangt.[5]

 

Versicherungspflichten

Die im Folgenden aufgelisteten Berufe unterliegen in Polen einer gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung:

    • Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Patentanwälte
    • Steuerberater, Vermögensverwalter, Immobilien- und Börsenmakler, Immobilienverwalter
    • Architekten und Bauingenieure
    • bestimmte Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Umfeld, im Straßen- und im Luftverkehr, im Bereich von Gesundheitsdiensten und bei der Organisation von Massenveranstaltungen

 

Die gesetzliche Grundlage für die Berufshaftversicherungspflicht von Architekten und Bauingenieuren ist Artikel 6 des polnischen „Gesetzes über die Selbstverwaltung der Architekten, Bauingenieure und Stadt- bzw. Raumplaner“ („Ustawa o samorządach zawodowych architektów, inżynierów budownictwa oraz urbanistów, Dz.U. 2001 r. Nr 5 poz.42, letzte Änderung: Dz. U. 2010
r. Nr 200, poz. 1326“
).

Dieses Gesetz sieht vor, dass durch eine „Verordnung zur Sicherstellung der zivilrechtlichen Haftung von Architekten und Bauingenieuren in Polen“ („Rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie obowiązkowego ubezpieczenia odpowiedzialności cywilnej architektów oraz inżynierów budownictwa, Dz. U. 2003 r. Nr 220 poz. 2174“), Umfang, Dauer und Höhe der beruflichen Haftpflichtversicherung festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufes und des Schwierigkeitsgerades der übernommenen Aufgaben.

 

Die Haftungs-Deckungssummen betragen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung mindestens den Gegenwert von 50.000 Euro in polnischer Währung (polnische Złoty – PLN; für Bauingenieure lag der genaue Betrag im Jahr 2009 bei 208.605 PLN, was in etwa 50.593 Euro entspricht). [6]

Weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Versicherungen, die von den einzelnen polnischen berufsständischen Kammern im Rahmen von Gruppenvereinbarungen angeboten werden, finden sich in polnischer Sprache auf den Internetseiten der Polnischen Architektenkammer, sowie der Polnischen Kammer der Bauingenieure:

www.izbaarchitektow.pl

www.piib.org.pl

Hier geht es zum Insurance Factsheet-Polen auf der Seite des europäischen Dachverbands Architects‘ Council of Europe ACE

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten

 

[1] Polnische Wirtschaftsgesetze, Rechtsstand 01.01.2005, Warschau 2005

[2] Hök S. 1025

[3] Practical Law Company: Construction and Projects – Poland. April 2011. http://construction.practicallaw.com/8-502-0777?q=construction+and+projects . 18.09.2012

[4] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[5] CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. April 2010

[6] GTAI: Pflichtversicherung. Portal 21. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_117/nn_1711196/Portal21/DE/Land/Polen/03Dienstleistungen/Pflichtversicherung/start.html?__nnn=true 11.10.2012

 

Baurecht

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften

Das Baurecht in Polen ist einmal im

  • Baurechtsgesetz vom 07.07.1994 („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ – „The Building Law, Act dated 7.07.1994“) und im
  • Gesetz über die Raumplanung und Raumbewirtschaftung vom 27.03.2003 („Ustawa o planowaniu i zagospodarowaniu przestrzennym, z dnia 27 marca 2003“)[1]

geregelt. Das Baurechtsgesetz (im Folgenden: BauRG) regelt die Planung, den Bau, die Nutzung und den Abbruch von konkreten Bauobjekten und dabei insbesondere die technischen und organisatorischen Bedingungen des Bauprozesses. Technische Einzelheiten der Projektierung und der Errichtung von Bauobjekten sowie andere bautechnische Vorschriften sind in einzelnen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Weitere Bestimmungen über das Bau- und Bauplanungsrecht finden sich im Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung (im Folgenden: GüRR). Hier werden die Flächennutzung und damit insbesondere die Flächennutzungspläne geregelt. [2]

 

Darüber hinaus werden öffentliche Aufträge in den folgenden Gesetzen reglementiert:

  • Gesetz über öffentliche Aufträge vom 29.1.2004 („Prawo zamówień publicznych”), polnische Originalfassung, englische Übersetzung
  • Gesetz über Bau- und Dienstleistungs-Konzessionen vom 9.1.2009 („Ustawa o koncesji na roboty budowlane lub usługi“ – „The Act of the 9th January 2009 on Concession for Works or Services“), polnische Originalfassung, englische Übersetzung
  • Gesetz über die öffentlich-private Partnerschaft vom 28.7.2005, neu veröffentlicht unter dem 19.12.2008 („Ustawa o partnerstwie publiczno-prywatnym”), polnische Originalfassung, englische Übersetzung[3]

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

Das polnische Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung vom 27.03.2003 (im Folgenden: GüRR) („Ustawa o planowaniu i zagospodarowaniu przestrzennym, z dnia 27 marca 2003“) regelt die Ebenen der Raumplanung in ihrer Einteilung der Aufgaben und der ihrer Erfüllung dienenden Rechtsinstitute: Die Regierungs- oder Staatsebene, die Wojewodschaftsstufe, die Kreisstufe und die Gemeindestufe. Die Raumplanung erfolgt also in einem Mehrstufenprinzip, der gesamtstaatlichen, der regionalen und gemeindlichen Planung.[4]

Die gemeindliche Bauleitplanung ist Schwerpunkt des polnischen Planungsrechts und zweistufig gestaltet mit der „Studie“ und dem „örtlichen Raumbewirtschaftungsplan“. Die Studie entspricht in etwa dem deutschen Flächennutzungsplan. Voraussetzungen und Ziele der Entwicklung des Gemeindegebietes werden in der „Studie“ festgelegt, die aus einem Textteil und einem gezeichneten Teil besteht. Die „Studie“ ist nur für Behörden bindend. Die vom Gemeinderat beschlossenen „örtlichen Raumbewirtschaftungspläne“ oder „Ortspläne“ werden verbindliches Gemeinderecht, in denen die Bedingungen der Flächenbebauung und Flächenbewirtschaftung erlassen werden. Von der Kompetenz der Gemeindeorgane sind bestimmte Gebiete ausgenommen, etwa die ausschließlichen Wirtschaftszonen.

Aus dem gemeindlichen und rechtsverbindlichen „örtlichen Raumbewirtschaftungsplan“ oder „Ortsplan“ ergibt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Für unbeplante Bereiche oder Außenbereiche (vgl. § 34 des deutschen Baugesetzbuches) wird eine Bebauungsgenehmigung der Gemeinde notwendig, die die Baulinie, das Verhältnis von Grundstücksfläche zu Grundstückgröße, Länge und Höhe der Straßenfassade, sowie die Dachform, bestimmt.

 

Auf Kreisebene nimmt die Kreisselbstverwaltung Aufgaben der Raumplanung wahr, wie Analysen und Studien aus dem Bereich der Raumordnung, die Kreisgebiete und Fragen ihrer Entwicklung betreffen.

Die Wojewodschaften stellen die rechtsverbindlichen Raumbewirtschaftungspläne auf, in denen die grundlegenden Siedlungsstrukturelemente und deren verkehrliche und infrastrukturelle Verbindungen festgesetzt werden. Insbesondere die Planung von Infrastrukturprojekten des Transports, der Touristik, der Gewässer- und Wasserwirtschaft sowie der Metropolenflächen sind Gegenstand dieser Planungsfestsetzungen.

 

Aufgaben der Raumplanung und Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene, wie die Konzeption der Raumbewirtschaftung des Landes und das Aufstellen von Regierungsprogrammen für öffentliche Investitionen mit landesweiter Bedeutung, werden von den Hauptverwaltungs- und Zentralverwaltungsorganen erfüllt. Dies sind insbesondere der Ministerrat, der für Bauwesen, Raum- und Wohnungswirtschaft zuständige Minister sowie das Regierungszentrum für strategische Studien.

Im polnischen Gesetz über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung gilt der Grundsatz, dass Raumplanungsakte, die auf gemeindlicher Ebene erstellt und verabschiedet werden, die Entscheidungen der höheren Ebene der Wojewodschaft oder des Landes berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz geht insbesondere aus Art. 11 Ziff. 4, Art. 17 Ziff. 7 Buchst. a, Art. 39 Abs. 4 und 5 GüRR hervor.[5] [6]

 

Weitere Informationen finden sich auf folgenden Internetseiten:

http://shop.arl-net.de/media/direct/pdf/planung-d-pl.pdf

http://www.arl-net.de/commin/poland/poland

http://www.arl-net.de/commin/poland/2-legal-framework-spatial-planning

http://commin.org/en/planning-systems/practical-examples/assorted-per-level/-standardtitel-.html

 

 

Abbildung 6: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Kommunale und überörtliche Planung in Polen. Eigene Abbildung nach: Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perspektive. Planungsbegriffe in Europa. Leibniz-Forum für Raumwissenschaften (Akademie für Raumforschung und Landesplanung), Instytut Geografii Społeczno-Ekonomicznej i Gospodarki Przestrzennej. Hannover, Posen 2012. S.28

 

 

Abbildung 7: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Planungssystem in Polen. Eigene Abbildung nach: Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perspektive. Planungsbegriffe in Europa. Leibniz-Forum für Raumwissenschaften (Akademie für Raumforschung und Landesplanung), Instytut Geografii Społeczno-Ekonomicznej i Gospodarki Przestrzennej. Hannover, Posen 2012. S.5

Normung

In Polen gibt es ein staatliches Normungssystem, die „Polskie Normy“, kurz PN, welche die technologischen und technischen Qualitäten von Baumaterialien bestimmt. Weiterhin sind Qualitätsparameter in der Verordnung des Ministers für Raumplanung und Bau vom 22.06.1994 benannt.

 

Mit der Norm 071 über Baumaterialien werden z.B. die Qualitätsanforderungen für Beton, Feuchtigkeit, Dämmmaterialien, Oberflächenendbearbeitung und Beschichtungsstoffe festgelegt. Darüber hinaus definieren die Normen die Annahme-, Verpackungs-, Lagerungs- und Transportbedingungen. Für alle Materialien und Komponenten, die in der Bauwirtschaft verwendet werden, ist eine Herstellerbescheinigung erforderlich. Solche Zertifikate oder technischen Zulassungen werden durch das Institut für Bautechnik und andere Forschungsinstituten ausgestellt.[7]

In Polen wurde die erste Normungsarbeit Anfang des 20. Jahrhunderts in den elektrotechnischen und baukonstruktiven Bereichen durchgeführt. Im Jahr 1923 bildete der Ministerrat einen technischen Ausschuss, der ein Jahr später zum “Polish Committee for Standardization” wurde. Polnische Normen waren jedoch nicht bindend und betrafen industrielle Produkte und deren Lieferbedingungen. Im Jahr 1945 wurde der Ausschuss wieder in Kraft gesetzt und nach Umstrukturierungen 1972 zum “Polish Committee for Standardization and Measures” (polnisches Komitee für Normung und Maßnahmen) und 1979 zum „Polish Committee for Standardization, Measures and Quality Control“ – PKNMiJ (polnisches Komitee für Normung, Maßnahmen und Qualitätskontrolle) umbenannt. Alle polnischen Standards hatten damals bindende Kraft. Im Jahr 1993 wurde das PKNMiJ aufgelöst und das “Polish Committee for Standardization” (polnische Komitee für Normung), kurz PKN, wieder eingesetzt.

 

Im Jahr 2002 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz über Normung (gültig ab 01.01.2003). In Übereinstimmung mit diesem Gesetz ist PKN eine staatliche Organisation, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Die Normungsarbeit wird von „Technical Committees“ (KTs) ausgeführt und die Einhaltung der „Polskie Normy“ (polnische Normen), kurz PN, ist freiwillig. PKN wird durch den Normungsrat unterstützt, der aus Vertretern aller Parteien besteht. Das “Polish Committee for Standardization” (PKN) ist das national zuständige Organ der Verwaltung für die Normungsarbeit in Polen.

PKN ist Mitglied folgender Normungsorganisationen: ISOISO International Organization for Standardization, IEC , CENCEN and CENELEC. PKN ist auch Vertragspartner der MoU mit ETSI. [8]

 

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des “Polish Committee for Standardization” (PKN):

www.pkn.pl/en

 

Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren in Polen ist im Baurechtsgesetz vom 07.07.1994 („Ustawa Prawo Budowlane, z dnia 7 lipca 1994“ – „The Building Law, Act dated 7.07.1994“) geregelt und zwar ab Artikel 28 ff. Die Baugenehmigung bestätigt einmal die Übereinstimmung des Bauentwurfs mit den gesetzlichen Bestimmungen und erteilt die Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes, dem Beginn der Bauarbeiten. Ohne Baugenehmigung dürfen keine Gebäude in Polen errichtet werden, außer sie fallen unter die nichtgenehmigungsbedürftigen Bauten gemäß Artikel 29 des Baurechtsgesetzes (im Folgenden: BauRG).

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag bzw. den Bauentwurf auf Übereinstimmung mit den Festsetzungen des gültigen „Ortsplanes“ der Gemeinde. Wenn ein „Ortsplan“ vorhanden ist, kann der Bauantrag gestellt werden. Ist kein „Ortsplan“ vorhanden, muss mit dem Bauantrag die Entscheidung der Gemeinde über die planungsrechtliche Zulassung der geplanten Bebauung vorgelegt werden, die für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich ist.[9]

Ein Antrag auf Erteilung einer Entscheidung über Bebauungsbedingungen beim Gemeindeamt muss auf einem dort erhältlichen Formular gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Nennung der Liegenschaft, für die die Entscheidung zu erlassen ist
  • Nennung der gegenwärtigen Raumbewirtschaftung des Grundstücks
  • Funktion, Art und Charakteristik des geplanten Bauvorhabens und
  • die charakteristischen technischen Parameter des Bauvorhabens

 

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • Die Flurkarte mit dem bezeichneten Bauvorhabengebiet und den Nachbargrundstücken, auf die sich das Bauvorhaben auswirken wird,
  • eine graphische Darstellung des Bauvorhabens mit Beschreibung,
  • ein Gutachten über den Einfluss des Bauvorhabens auf die Umwelt, wenn es nach Art. 51 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über den Umweltschutz vom 27.04.2001 erforderlich ist.

 

Die Baugenehmigung wird auf einem vorgegebenen Formular beantragt. Gemäß Artikel 35 BauRG muss die zuständige Baugenehmigungsbehörde innerhalb einer Frist von 65 Tagen nach Antragstellung einen Bescheid über den Bauantrag erteilen. Kommt die Behörde dem nicht nach, kann die höhere Behörde dieser eine Geldbuße von 500 PLN für jeden Tag der Verzögerung auferlegen.

 

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung kann grundsätzlich durch den Eigentümer oder den Bauherrn gestellt werden. Das Antragsformular für den Bauantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nennung des Antragstellers,
  • Nennung der Liegenschaft und
  • Nennung des Bauvorhabens.

 

Folgende Unterlagen sind dem Bauantragsformular gemäß Artikel 33 BauRG insbesondere beizufügen:

  • 4 Exemplare des Bauentwurfs mit beigefügten Gutachten, Genehmigungen usw. (eine Genehmigungs- bzw. Gutachtenpflicht kann nach unterschiedlichen Gesetzen entstehen, z.B. nach dem Gesetz über den Umweltschutz)
  • eine Erklärung über die Berechtigung zur Verfügung über das Grundstück zu Bauzwecken (diese Erklärung wird auf einem vorgegebenen Formular abgegeben, ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein Notarakt sind nicht vorgeschrieben),
  • der Bescheid über die Bebauungsvoraussetzungen und die Bewirtschaftung des Geländes, falls dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und die Raumbewirtschaftung (GüRR) erforderlich ist,
  • eine Kopie der Berechtigung des Entwurfsverfassers zur Ausübung des Berufs,
  • falls der Antrag nicht persönlich vom Investor gestellt wird, eine schriftliche Erklärung über die Vertretungsmacht des Vertreters.

 

Darüber hinaus werden in Artikel 33 des BauRG auch die erforderlichen Unterlagen zum Bauantrag aufgelistet, die bei einem Bauantrag von besonderen Anlagen oder Gebäuden enthalten sein müssen.

Alle notwendigen Formulare für einen Bauantrag sind im Landratsamt zu erhalten. Die Formulare sind ausschließlich in polnischer Sprache gehalten und auch in dieser Sprache auszufüllen. Da die von den Ämtern benötigten Unterlagen in Kleinigkeiten von Ort zu Ort variieren können, ist es empfehlenswert, sich bei dem örtlich zuständigen Amt über die benötigten Dokumente zu informieren.

 

Wenn ein Bauprojekt mit dem geltenden Recht und allen erteilten Entscheidungen bzw. Genehmigungen vereinbart ist, muss die Baugenehmigung erteilt werden. Die Baugenehmigung gilt für 3 Jahre gemäß Artikel 37 BauRG. Wird der Bau nicht innerhalb dieser Zeit angefangen oder für mehr als 3 Jahre unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung. Nach Erhalt der Baugenehmigung sind wesentliche Änderungen des Bauprojektes gemäß Artikel 36a BauRG bei der Behörde genehmigen zu lassen. In Artikel 35a des BauRG wird festgelegt, dass Personen, die eine Investitionsausführung durch Klageerhebung gegen die erteilte Baugenehmigung verhindern wollen, eine Kaution zu Gunsten des Bauherrn auferlegt werden kann. Diese Kaution dient der Sicherung der Bauherrensprüche. Sollte die Klage begründet sein, wird die Kaution zurückgezahlt.

Die Regelungen des BauRG hinsichtlich des Baubeginns, den Rechten und Pflichten der am Bau Beteiligten und der Art der zu führenden Unterlagen über den Bauablauf werden ab Artikel 41 ff. festgelegt.

 

Wenn das Gebäude fertig gestellt ist, ist dies beim Landkreisinspektor der Bauaufsicht anzuzeigen. Die Bauaufsicht hat gemäß Artikel 59c BauRG 21 Tage Zeit für die Bauabnahme nach Artikel 59a BauRG, bei der im Wesentlichen geprüft wird, ob das Bauwerk in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet wurde. Wenn die Bauaufsicht keinen Einspruch einlegt, kann nach Artikel 54 BauRG mit der Nutzung des Bauwerkes begonnen werden. Eine Nutzungsgenehmigung der Behörde ist nach Artikel 55 bei bestimmten Umständen erforderlich oder wenn das Gebäude einer bestimmten Kategorie angehört. Im Anhang des BauRG werden alle Bauwerksarten in Kategorien eingeteilt und wird bestimmt, welche Kategorien einer Nutzungsgenehmigung bedürfen.[10]

 

 

Abbildung 8: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings, 24.07.2012

 

 

Abbildung 9: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Baugenehmigungsverfahren in Polen. Eigene Abbildung nach: Hök, Götz-Sebastian; Krawanska, Agata: Polen. In: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, zweite Auflage. Berlin: Springer-Verlag, 2012. S.1029

 

[1] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[2] Bogen, Dr. Thorsten; Sekowski, Michal: Baurecht in Polen. Kanzlei Gleiss Lutz. http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/GleissLutz_Baurecht_Polen.pdf 21.08.2012

[3] GTAI: Polen: Öffentliches Recht. 28.06.2012. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/trade,did=288652.html 11.10.2012

[4] Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern – Teil 3 – Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf 22.11.2011

 

[5] Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern – Teil 3 – Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf . 22.11.2011

[6] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[7] ArchiEuropa: Gesetze – Polska – Standards. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=WPLWU0GJRJ . 17.09.2012

[8] http://www.worldwidestandards.com/european-standards/bodies/pkn-standards.php

[9] von Feldmann, Peter; Sammlung der Polnischen Baugesetze mit Einführung, Übersetzung ins Deutsche; Regensburg 2012

[10] Hök S 1029 ff.

 

Bauvertrag

Vergabeverordnungen

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

In Polen ist das Vergabeverfahren im Gesetz über öffentliche Aufträge vom 29.1.2004 („Ustawa Prawo zamowien publicznych, z dnia 29 stycznia 2006“, kurz: Ustawa Pzp) geregelt, das auch europarechtliche Vorgaben umsetzt.[1]

Die Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens sind im Vergaberecht, dem „Public Procurement Law“ von 1994, geänderte Fassung von 1997, festgelegt. Der Präsident des Amtes für öffentliches Auftragswesen repräsentiert die Regierung. Das öffentliche Auftragswesen kann mit folgenden Verfahren ausgeführt werden:

    • offene Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • beschränkte Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • zweistufige Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • Verhandlungen auf der Grundlage von Kompetenzen
    • Angebotsanfragen
    • Beschaffung über eine Quelle

Die wichtigste Form ist die offene Ausschreibung bzw. Vergabeverfahren. Die anderen Formen des öffentlichen Auftragswesens sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach dem obigen Gesetzes erfüllt sind.[2]

 

Vergabeverfahren

Das polnischen Vergaberecht, „Public Procurement Law“ von 1994, geänderte Fassung von 1997 und 2010, sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber zunächst den Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge bzw. im Amtsblatt der EU, an seinem Sitz, sowie im Internet, veröffentlichen muss.

 

In Artikel 40, Abs.5a dieses Gesetzes darf der öffentliche Auftraggeber danach ihm bekannte (Bau-) Unternehmen über den Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens direkt informieren (per Telefon, Fax oder E-Mail). So sollen auch mittlere (Bau-) Unternehmen, die nicht unbedingt die Informationen über die Einleitung von Vergabeverfahren aus den Bekanntmachungsblättern beziehen, die Möglichkeit erhalten, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Das bedeutet auch für Unternehmen aus dem europäischen Ausland, dass sie sich bereits im Vorfeld von geplanten Ausschreibungen an öffentliche Auftraggeber in Polen wenden und diesen ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellen können. So bekommt der polnische Auftraggeber die Möglichkeit, bei einer Auftragsvergabe auch diese Unternehmen unmittelbar über den Beginn eines Ausschreibungsverfahrens zu informieren.[3]

Bei öffentlichen Aufträgen kann der Auftraggeber zwischen dem offenen Vergabeverfahren („przetarg nieograniczony“) und dem beschränkten Vergabeverfahren („przetarg ograniczony“) wählen. Beide werden durch die o.g. öffentliche Bekanntgabe eingeleitet. Beim offenen Verfahren kann eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen Angebote abgeben. Beim beschränkten Vergabeverfahren dürfen nur Bieter Angebote abgeben, die nach vorausgehender Antragstellung zugelassen wurden. Darüber hinaus stehen in den jeweils gesetzlich vorgesehenen Fällen folgende Vergabearten zur Verfügung:

    • Verhandlungsverfahren mit bzw. ohne Bekanntmachung („negocjacje z/bez ogloszenia“),
    • die freihändige Vergabe („zamówienie z wolnej reki“),
    • das Verfahren der Preisanfrage („zapytanie o cene“),
    • die elektronische Auktion („licytacja elektroniczna“) sowie
    • der Weg des Wettbewerblichen Dialogs („dialog konkurencyjny“).

 

Die Regelungen des Vergabegesetzes kommen zur Geltung, wenn Aufträge mit einem Wert ab 14.000,- € vergeben werden sollen und der Auftraggeber zu den Behörden des Verwaltungsapparates der Regierung, den Wojewodschafts-, Kreis- oder Gemeindebehörden, den allgemeinen Gerichten, sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehört. Aufträge dürfen nicht zum Zwecke der Unterschreitung der Schwellenwerte gesplittet werden, um somit das Erfordernis der Ausschreibung im EU-Amtsblatt zu umgehen.

In Polen werden Ausschreibungen im Baubereich meist an Generalauftragnehmer gerichtet, die für die Gesamtleistungserbringung Aufträge an Subunternehmer vergeben.

 

Die Angebotsauswahl erfolgt aufgrund der in der Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen bestimmten Zuschlagskriterien. Im Jahr 2008 wurden etwa 90 % der öffentlichen Ausschreibungen auf Grund des Preisangebots entschieden.[4]

Wenn das Auftragsvolumen unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, hat der öffentliche Auftraggeber die Wahl, ob er seine Aufträge durch offene und beschränkte Ausschreibung vergibt, im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung, durch Angebotsanfrage oder elektronische Ausschreibungen.[5]

 

In den vergangenen Jahren sind zunehmend deutsche Unternehmen auf den polnischen Markt der öffentlichen Aufträge gegangen. Im Jahr 2009 wurden ca. 17% der an ausländische Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge deutschen Unternehmen erteilt.[6]

 

Weitere Informationen sowie eine deutschsprachige Zusammenfassung der in Polen möglichen Vergabeverfahren inkl. gesetzlicher Grundlagen öffentlich-privater Partnerschaften (unter anderem der Baukonzessionen) liefern folgende Internetseiten:

www.uzp.gov.pl/

www.uzp.gov.pl/en/legal-framework/public-procurement-law/Public%20Procurement%20Law%20as%20amended%20in%202007.pdf

http://www.paiz.gov.pl/index/?id=46072631582fc240dd2674a7d063b040

www.vergaberecht-polen.com

 

Rechtsform des Bauvertrages

Das Bauvertragsrecht in Polen wird im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Hier sind zwei Vertragsformen rechtlich verankert, einmal der

    • Werkvertrag (Artikel 627 bis 646 ZGB) und zum anderen der
    • Bauvertrag (Artikel 647 bis 658 ZGB).[7]

 

Beide Vertragsarten haben primär Bauleistungen zum Vertragsgegenstand. Der Bauvertrag gehört im Gegensatz zum Werkvertrag zu den „professionellen“ Verträgen und soll ausdrücklich in Schriftform abgeschlossen werden (Art. 648 ZGB). Häufig kommt der Bauvertrag bei größeren und komplexeren Bauvorhaben zur Anwendung, bei einfacheren Bauprojekten wird eher ein Werkvertrag abgeschlossen. Der Bauunternehmer, der häufig mit der Generalrealisierung (große schlüsselfertige Bauvorhaben) oder Generalausführung (Ausführung und Koordinierung) eines Bauvorhabens beauftragt wird, schuldet gemäß Art. 647 die Übergabe des fertigen Bauwerks in Übereinstimmung mit dem Entwurf und den Grundsätzen der Technik. Während der Bauherr nach diesem Artikel die Übergabe des Baugrundstücks, die Lieferung des Entwurfs sowie die Abnahme des Bauwerks und die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet.

Weiterhin existiert eine Verweisung in den Artikeln des ZGB über den Bauvertrag (Art. 656 ZGB) auf Artikel des ZGB bzgl. des Werkvertrages, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen wegen Nichteinhaltung von Terminen, Baumängeln, Gewährleistung für Mängel und den Rücktritt vom Vertrag. Da in den Bauvertragsvorschriften die Vergütung unvollständig geregelt ist, werden hierfür die Vorschriften von Art. 629 bis 632 der Werkvertragsvorschriften angewendet. [8]

 

FIDIC

Bei Großbauvorhaben mit internationaler Beteiligung werden die standardisierten FIDIC-Bauverträge angewandt. [9]

FIDIC-Verträge („International Federation of Consulting Engineers“) werden häufig durch öffentliche Auftraggeber angewendet, die Bauleistungen in einem öffentlichen Vergabeverfahren beauftragen. FIDIC-Verträge werden zudem für größere private Projekte angewandt.[10]

Für weitere Informationen siehe:

http://fidic.org/node/785

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Es gibt in Polen keine gebräuchlichen Standard-Vertragsformen, die für den Bau und den Entwurf eines Gebäudes verwendet werden. Allgemeine Regeln werden im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964. Siehe hierzu auch Punkt „Rechtsform des Bauvertrages“.

 

Abwicklung und Abnahme

Die Abnahme eines Bauvertrags wird im polnischen Zivilgesetzbuch, dem „Kodeks cywilny“ vom 23.04.1964., geregelt. Ein Grundsatz aus dem Werkvertragsrecht ist in Artikel 643 geregelt, nachdem der Besteller / Bauherr verpflichtet ist, das Bauwerk nach Fertigstellung abzunehmen.

 

Gemäß dem obersten Zivilgericht Polens, dem „Sąd Najwyższy“, soll das Abnahmeprotokoll Angaben bezüglich der Qualität der erbrachten Bauarbeiten enthalten und alle festgestellten Mängel mit Angabe einer Nachbesserungsfrist aufgelistet werden. Weiterhin soll danach die Abnahmepflicht des Bauherrn auch weiterbestehen, wenn das Bauwerk mangelhaft ist. Der Bauherr kann jedoch nach Auffassung des „Sąd Najwyższy“ vom Vertrag zurücktreten und keine Vergütung bezahlen, wenn das Bauwerk nutzungsunfähig ist.

Vom Zeitpunkt der Abnahme laufen die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche für Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung (siehe Punkt „Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen“). Die Abnahme soll in schriftlicher Form erfolgen (Art. 648 ZGB).[11]

 

[1] Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf 27.09.2011

[2] ArchiEuropa: Gesetze – Polska – Public Procurement. http://www.arvha.org/manage/index.php?s=WPLWU0GJRJ 17.09.2012

[3] Kanzlei Braun Paschke: Öffentliche Aufträge in Polen – Kontaktaufnahme zum öffentlichen Auftraggeber. http://www.vergaberecht-polen.com/%C3%B6ffentliche-auftragsvergabe/kontaktaufnahme-zum-%C3%B6ffentlichen-auftraggeber/ 21.08.2012

[4] Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf 27.09.2011

[5] Bianchi, Tiziana; Guidi, Valentina: Poland. In: The comparative Survey on the national Public Procurement Systems across the PPN. Rom: Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A., Dez. 2010.

[6] Kanzlei Braun Paschke: Geschäftschancen für Ihr Unternehmen beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge in Polen. 2010. http://www.vergaberecht-polen.com/app/download/5519348262/Warum+Polen.pdf?t=1320418349 23.11.2011

[7] Polnische Wirtschaftsgesetze, Rechtsstand 01.01.2005, Warschau 2005

[8] Hök S. 1020 f.

[9] Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf 20.09.2011

[10] Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

[11] Hök S. 1024

 

Kontaktadressen

Berufsrelevante Institutionen

 

Krajowa Rada Izby Architektów (Polnische Architektenkammer)
Ul. Foksal 2
00-366 Warszawa
Tel.: +48 22 827 85 14
Fax: +48 22 827 62 42
E-Mail: izba@izbaarchitektow.pl
Internet: http://www.izbaarchitektow.pl/

Polska Izba Inżynierów Budownictwa (Polnische Bauingenieurskammer)
ul. Mazowiecka 6/8
00-048 Warszawa, Mazowieckie
Tel.: +48 22 828 31 89
Fax: +48 22 827 07 51
E-Mail: biuro@piib.org.pl
Internet: www.piib.org.pl

Stowarzyszenie Architektów Polskich (SARP)
ul. Foksal 2
00-950 Warszawa
Tel.: +48 22 827 87 12
Fax: +48 022 827 87 13
E-Mail: sarp@sarp.org.pl
Internet: www.sarp.org.pl

 

Außenhandelskammer

 

Deutsch-Polnische-Handelskammer
P.O. Box 62
00-952 Warszawa
Tel.: +48  22 5310 500
Fax: +48  22 5310 600
E-Mail: ib@ahk.pl
Internet: http://www.ihk.pl

 

Botschaft

Deutsche Botschaft
ul. Jazdów 12
00-467 Warszawa
Tel.: +48  22 58 41 700
Fax: +48 22 58 41 739
E-Mail: info@warschau.diplo.de
Internet: http://www.warschau.diplo.de/

Polnische Botschaft
Lassenstr. 19-21
14193 Berlin-Grunewald
Tel.: 030 223130
Fax: 030 22313155
E-Mail: berlin.amb.sekretariat@msz.gov.pl
Internet: http://www.berlin.polemb.net/

 

Ministerien/Behörden/staatliche Institutionen

 

Bauaufsichtsamt
Glowny Urzad nadzoru Budowlanego
ul. Krucza 38/42
00-926 Warszawa
Tel.: +48 22 661 94 49
Fax: +48 22 661-81-42
E-Mail: r.ochman@gunb.gov.pl
Internet: http://www.gunb.gov.pl/

Ministerim für Bildung
Ministerstwo Edukacji Narodowej
al. J. Ch. Szucha 25
00-918 Warszawa
Tel.: +48 22 34 74 100
E-Mail: informacja@men.gov.pl
Internet: http://www.men.gov.pl/

Statistisches Bundesamt
Central Statistical Office (GUS)
Al. Niepodległości 208
00-925 Warsaw
Tel.: +48 22 608 30 00
Fax: +48 22 608 38 63
E-Mail: dane@stat.gov.pl
Internet: http://www.stat.gov.pl/gus/index_ENG_HTML.htm

 

Portal der Gesetzesveröffentlichungen

 

Internetowy System Aktów Prawnych – ISAP
Internet: http://isap.sejm.gov.pl/index.jsp

 

Vergabestellen

 

Amt für öffentliche Ausschreibungen
Urzad Zamowien Publicznych
Postępu Street 17a
02-676 Warsaw
Tel.: +48 22 458 77 57
Fax: +48 22 458 77 00
E-Mail: uzp@uzp.gov.pl
Internet: http://www.uzp.gov.pl/cmsws/page/?F;239

GTAI
Germany Trade & Invest
Hauptsitz Berlin
Friedrichstaße 60
10117 Berlin
Tel.: +49 30 200 099-0

IXPOS Länderprofil
http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im-ausland/Laender-und-branchen/laenderprofile,did=303606.html

 

NAX-Kontaktarchitekten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

 

Projekte der NAX-Paten

Weitere Informationen folgen in Kürze!

 

Weiterführende Literatur

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:

 

ACE: Access to the Profession. April 2011

Bianchi, Tiziana; Guidi, Valentina: Poland. In: The comparative Survey on the national Public Procurement Systems across the PPN. Rom: Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A., Dez. 2010.

Bnt: Umfassende Änderungen des polnischen Baurechts. 20.5.2009. http://www.bnt.eu/news/151/26/Umfassende-aenderungen-des-polnischen-Baurechts/ . 22.11.2011

Bogen, Dr. Thorsten; Sekowski, Michal: Baurecht in Polen. Kanzlei Gleiss Lutz. http://www.bakcms.de/nax/laender-infos/Polen/GleissLutz_Baurecht_Polen.pdf . 21.08.2012

Ebert, Sebastian; Tölle, Alexander; Wdowicka, Magdalena: Planung in Deutschland und Polen aus kommunaler Perpektive. Hannover: Verlag der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. 2012. http://shop.arl-net.de/media/direct/pdf/planung-d-pl.pdf . 18.07.2012

Doing Business – Law Library: Land and Building Laws Poland.. http://doingbusiness.org/law-library . 17.09.2012

Gdansk University of Technology: Faculty of Architecture. http://www.pg.gda.pl/en/index.php/faculties/wa/ . 09.08.2012

Grzelak, Anna: Energieeffizienz in Polen. AHKAHK Auslandshandelskammer – Deutsch-polnische Industrie- und Handelskammer. Messe Bauen + Energie 2009. http://www.ihk-ostbrandenburg.de/file/5077-Grzelak_Energieeffizienz_in_Polen_AHK_PL_130309.pdf . 22.11.2011

GTAI-Broschüre: Markt für Architekturdienstleistungen – Polen 2013

GTAI: Regelungen zu Energieeffizienz von Gebäuden. . 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Vertragsabschluss nach polnischem Zivilgesetzbuch. 27.05.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Werkvertrag und Bauvertrag nach polnischem Recht. 27.5.2011. http://www.portal21.de/cln_235/nn_1706048/Portal21/DE/Land/Polen/01Rechtsrahmen/Zivilrecht/Vertragsrecht/start.html?__nnn=true . 29.11.2011

GTAI: Branche kompakt – Bauwirtschaft (Hochbau) – Polen, 8.2015

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Polen, 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Polen 11.2015

GTAI: Dienstleistungen erbringen in Polen 1.2015

Hök, Götz- Sebastian; Krawanska, Agata: §41 Polen. In: Hök; Götz- Sebastian. Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. 2. Auflage. Berlin: Springer-Verlag. 2012

Institut Fortbildung Bau gGmbH, Architektenkammer Baden-Würtemberg: Bildungsbedarfsanalyse der beteiligten Länder (DE, AT,CZ,HU,PL,SK) für den Fachbereich Planen und Bauen im Bestand. Januar 2009. www.bauwerk-europa.eu/en/en/index.php?dl=137 . 15.06.2011

Kaiser, Urban: Gebäude-Energieeffizienz in Polen. Bauportal Zukunft, Fraunhofer. März 2009. http://bauportal-zukunft.de/Laenderanalysen/PDF/energieeffizienz/laenderanalyse_polen.pdf . 22.11.2011

Kanzlei Braun Paschke: Geschäftschancen für Ihr Unternehmen beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge in Polen. 2010. http://www.vergaberecht-polen.com/app/download/5519348262/Warum+Polen.pdf?t=1320418349 . 23.11.2011

Kanzlei Braun Paschke: Öffentliche Aufträge in Polen – Kontaktaufnahme zum öffentlichen Auftraggeber. http://www.vergaberecht-polen.com/%C3%B6ffentliche-auftragsvergabe/kontaktaufnahme-zum-%C3%B6ffentlichen-auftraggeber/ . 21.08.2012

Kastyak, Przemyslaw; Tokaj, Andrzej; Magnusson: Poland. In: Getting the Deal through. Construction 2012. London: Law Business Research Ltd. 2011.

Larsson, Gerhard: Poland. In: Spatial Planning Systems in Western Europe – An Overview. Amsterdam: IOS Press. 2006.

Marenkov, Dmitry; Steinacher, Heiko; Urbanczyk, Thomas: Polen: Öffentliche Aufträge – Recht und Praxis. In: Bauexport in die Nachbarstaaten: Branchenstruktur und Vergabepraxis. Polen. GTAI. April 2011. http://www.bauindustrie.de/media/uploads/vergabepraxis_polen.pdf . 27.09.2011

NAX REPORT 2/2015: Länderschwerpunkt Polen (unter MÄRKTE und LÄNDER)

Nörr; Stiefenhofer; Lutz: Rechtliche Rahmenbedingungen der Einzelhandelsansiedlung in den Projektländern – Teil 3 – Polen. Warschau. Dezember 2005. http://www.vital-cities.net/documents/3-0365B-04-022b.pdf . 22.11.2011

PricewaterhouseCoopers: Polen – ein Wegweiser für Investoren. 2008. http://www.paiz.gov.pl/files/?id_plik=9684 . 31.08.2011

Repetzki, Beatrice: Branche kompakt – Bauwirtschaft (Hochbau/Gebäudebau) – Polen, 2011. GTAI. https://www.gtai.de/ext/Export-Einzelsicht/DE/Content/__SharedDocs/Links-Einzeldokumente-Datenbanken/fachdokument,templateId=renderPrint/MKT201109198014.pdf . 27.09.2011

Repetzki, Beatrice: Polen fördert energieeffiziente Wohnbauten – Zuschüsse zu Krediten für neue Vorhaben. GTAI. Juni 2012. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=585940.html . 20.08.2012

Repetzki, Beatrice: Wirtschaftstrends Jahresmitte 2012 – Polen. GTAI. Mai 2012. https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=591062.html . 09.08.2012

Sinz, Lucyna: Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit – Unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsordnung der Beitrittslandes Polen. München: Nomos Universitätsschriften, Recht, Band 544, 2008, 1. Auflage

Steinacher, Heiko: Verhandlungspraxis kompakt – Polen, 2012. GTAI. https://www.gtai.de/GTAI/Content/DE/Trade/Fachdaten/PUB/2012/01/pub201201098002_16724.pdf . 21.08.2012

The Worldbank / IFC: Doing Business 2012, Economy Profile Poland. 2012. http://www.doingbusiness.org/~/media/FPDKM/Doing%20Business/Documents/Profiles/Country/POL.pdf . 08.02.2012

UIA: Architectural Profession around the World. 2005. http://www.uia-architectes.org/en/exercer/exercer-dans-le-monde/commission-uia#.T_wjd5E7JMs . 26.06.2012

Alfred Watzl: Der Kuchen ist zu klein. In: Ost-West-Contact. Januar 2011. Interview geführt von Christian Himmighoffen. http://download.owc.de/epaper-owc/2011-01-polen-special/Polen_Special_0111.pdf . 15.11.2011

Ziomko, Aleksandra: Vorübergehende Dienstleistungserbringung in Polen. Handwerkskammer Frankfurt (Oder). 29.10.2009. http://www.handwerk-lhn.de/Themen/Handlungsplattformen/Downloads/VorbergehendeDienstleistungserbringungPolen.pdf . 20.09.2011

 

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    JOI-Design GmbH Innenarchitekten erfolgreich in der Schweiz und in der Welt

    NAX Report 03/14: JOI Design GmbH Innenarchitekten

    Dipl.-Ing. Peter Joehnk, Gründer und GeschäftsführerJOI-Design GmbH Das Büro JOI-Design GmbH Innenarchitekten ist sowohl in Deutschland als auch international erfolgreich tätig. Aktuelle Projekte […]

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