Rumänien

Rumänien

Allgemeines

Rumänien ist ein Staat zwischen Mittel- und Südosteuropa und gehört mit einer Fläche von ca. 240.000 km² und einer Einwohnerzahl von ca. 19 Mio. zu den größeren Ländern Europas. Hauptstadt und zugleich größte Stadt des Landes ist Bukarest mit ca. 1,7 Mio. Einwohnern.

 

Rumänien („România“) ist eine Republik mit der Amtssprache Rumänisch („limba română“). Staatsoberhaupt ist der Präsident („președinte“), Regierungschef der Premierminister („Prim-ministru“). Die gesetzgebende Gewalt liegt bei einem Zweikammerparlament. Die beiden Kammern sind die Abgeordnetenkammer („Camera Deputaților“) und der Senat („Senatul“).

 

Das Land grenzt im Südosten ans Schwarze Meer, im Süden an Bulgarien, im Westen an Serbien und Ungarn, im Norden an die Ukraine und im Osten an Moldawien.

 

Als säkularer Staat hat Rumänien keine Staatsreligion. Doch ca. 87 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Rumänisch-Orthodoxen Kirche, eine eigene Kirche innerhalb der osteuropäischen orthodoxen Kirchen.

 

Seit dem 1. Januar 2007 ist Rumänien Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das Land ist ebenfalls Mitglied der NATO (seit 2004), jedoch kein Mitglied der Euro-Zone. Die geltende Währung ist der rumänische „Leu“ oder „Lei“ (RON).

Berufsausübung

Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen

Für den Schutz der Berufsausübung ist in Rumänien die Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“, kurz OAR – „National Architects Table“, kurz NAT) relevant. Der rumänische Staat überläßt per Gesetz die Regelung, die öffentlichen Aufgaben und die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewalt der Berufsselbstverwaltung der Architekten. Die entsprechenden Rechtsnormen für diese Regelungen sind insbesondere:

    • Gesetz Nr. 184 vom 12.04.2001 über die Organisation und den Beruf des Architekten („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“), verabschiedet vom rumänischen Parlament („Parlamentul Romaniei“) und genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 932/2010 (“Hotărârea Guvernului nr. 932/2010“),[1]
    • Verordnung vom 27.11.2011 über die Organisation und Funktion der Architektenkammer Rumäniens („REGULAMENT din 27 noiembrie 2011 de organizare şi funcţionare a Ordinului Arhitecţilor din România”),
    • Die Berufsordnung der Architekten vom 27.11.2011 („COD DEONTOLOGIC din 27 noiembrie 2011 al profesiei de arhitect“).[2]

Um sich Architekt nennen zu dürfen und als solcher zu arbeiten, muss man ein 5-jähriges Studium im Fach Architektur mit mind. dem Abschluss Bachelor nachweisen, die Anforderungen der o.g. Gesetze und Verordnungen erfüllen und Mitglied der Architektenkammer in Rumänien sein. Die Registrierung der Architekten in der Kammer ist verpflichtend.

 

Auf der Internetseite der Architektenkammer Rumäniens sind die o.g. Gesetze und Verordnungen abrufbar: http://oar-iasi.ro oder http://www.oar.org.ro

 

Auch die Bauingenieure sind in Rumänien in einer Berufsselbstverwaltung organisiert, in der Rumänischen Union der Bauingenieursverbände („Asociatia Generala a Inginerilor din Romania“, kurz AGIR), die einen Dachverband für die folgenden Berufsverbände bildet:

    • Association of Structural Engineers of Romania
    • Civil Engineering Society of Romania
    • Romanian Concrete Society
    • Romanian Society of Soil Mechanics and Geotechnical Engineering
    • Society of Construction Engineering and Management
    • Romanian Association for Earthquake Engineering
    • Association of Technical Experts in Construction
    • Romanian Association of Tunnelling
    • National Commission for in Situ Behaviour of Constructions[3]

 

Auf der Internetseite der Rumänischen Union der Bauingenieursverbände sind weitere Informationen abrufbar: http://www.agir.ro

Ähnliche Regelungen gibt es für Baustellenmanager und Sicherheitskoordinatoren. [4]

 

Schutz der Berufsbezeichnung

Der Architektentitel in Rumänien lautet „arhitect“, der gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 184/2001 („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“),[5] nach erfolgreicher Vollendung eines 5-jährigen Studiengangs im Fach Architektur erworben wird. Der Abschluss muss mindestens ein Bachelor-Abschluss oder ein höherer Studien-Abschluss sein (Master-Abschluss). Doch erst die Eintragung des Architekten in die Architektenkammer durch Nachweis von Berufserfahrung und Absolvierung einer Aufnahmeprüfung vor der Architektenkammer kennzeichnet den bauvorlageberechtigten Architekten mit geschützter Berufsbezeichnung, den zeichnungsberechtigten Architekten „Arhitectul dobandeste“ oder „Arhitecți cu drept de semnătură“.

 

Die Verleihung der Titel und damit die Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen liegt in der Zuständigkeit der Architektenkammer Rumäniens, der „Ordinul Arhitecţilor din România“, kurz OAR („National Architects Table“, kurz NAT), die allein diese geschützten Titel verleihen kann. [6]

 

Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten-/ Ingenieurkammer)

Für Architekten ist die Mitgliedschaft in der Kammer der Architekten, kurz OAR („Ordinul Arhitecţilor din România“) obligatorisch. Um sich Architekt nennen zu dürfen, den Beruf ausüben zu dürfen und volle Projektverantwortung übernehmen zu können, muss man Mitglied bei der Architektenkammer sein. Voraussetzungen für die Aufnahme und Mitgliedschaft in der rumänischen Architektenkammer sind das 5-jährige abgeschlossene Architekturstudium mit dem Titel „arhitect“, ein Nachweis über eine 2-jährige Berufspraxis, ein Antrag auf Aufnahme und das Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der Architektenkammer nach Absolvieren eines Berufspraxiszeitraumes (s.u. Pkt. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Rumänien für lokale Architekten“). Danach erfolgt die Eintragung des Architekten in die nationale Liste der Architekten („National Table of Architects“ – „Tabloul National al Arhitectilor“). Ab diesem Zeitpunkt ist der Architekt zeichnungsberechtigt („Arhitectul dobandeste“ oder „Arhitecți cu drept de semnătură“) und kann mit seinem Vor- und Nachnamen und der verliehenen Registriernummer (General-)Planungen und Bauanträge unterzeichnen, Architektenanwärter ausbilden oder (Architekten-)Verträge abschließen.

 

Die Verordnung über die Organisation und Funktion der Architektenkammer Rumäniens („REGULAMENT din 27 noiembrie 2011 de organizare şi funcţionare a Ordinului Arhitecţilor din România”) und die Berufsordnung der Architekten („COD DEONTOLOGIC din 27 noiembrie 2011 al profesiei de arhitect“) sind auf der Internetseite der Polnischen Architektenkammer abrufbar: http://oar-iasi.ro

 

Auch die Rumänische Union der Bauingenieursverbände („Asociatia Generala a Inginerilor din Romania“) hat Grundinformationen über ihre berufsständische Organisation auf ihren Internetseiten veröffentlicht: http://www.agir.ro

 

Über die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern, die z.T. über die o.g. Internetseiten der Architektenkammer („Ordinul Arhitectilor din Romania”) und der Rumänischen Union der Bauingenieursverbände („Asociatia Generala a Inginerilor din Romania“) zugänglich sind, kann der Mitgliedsstatus des jeweiligen Architekten oder Bauingenieurs abgefragt werden. Dies kann ggf. für potentielle Auftraggeber relevant sein.

Auf der Internetseite der rumänischen Architektenkammer sind Listen über die zeichnungsberechtigten Architekten und andere Architekten aufgeführt[7], mit:

    • Name und Vorname („Nume“, „Prenume“) und
    • Registrierungsnummer („Nr. Înreg. TNA“).

 

Folgende Kategorien von Architekten sind in diesen Listen aufgeführt:

    • Zeichnungsberechtigte Architekten („Arhitecți cu drept de semnătură“)
      • Aktive Mitglieder („Activi“)
      • Ausgeschlossene Mitglieder („Suspendați“)
    • Nicht-zeichnungsberechtigte Architekten („Arhitecți fără drept de semnătură“)
    • Architeken in Ausbildung („Arhitecţi stagiari“)

 

Auf der Internetseite der Rumänischen Union der Bauingenieursverbände („Asociatia Generala a Inginerilor din Romania“) ist eine Recherche der Mitglieder unter dem Link „MEMBRI“ möglich. [8]

Die Architektenkammer verfügt über lokale Filialen, die folgender Tabelle zu entnehmen sind:

Regionale Ableger (Filiala Teritoroala) der rumänischen Architektenkammer (Ordinul Arhitectilor din Romania)

 

 

Verfahren zur Berufsanerkennung

 

Architektenausbildung und Berufsanerkennung in Rumänien für lokale Architekten

Die Ausbildung zum Architekten in Rumänien besteht aus einem Studium an einer anerkannten Hochschule mit einer Dauer von 5 Jahren. Der Abschluss muss mind. ein Bachelor-Abschluss, oder besser noch ein Master-Abschluss, sein. Damit wird der Titel „arhitect“ verliehen und der Absolvent muss sich bei der regionalen Niederlassung der Architektenkammer als „Architekt in Ausbildung“ („Arhitecţi stagiari“) eintragen lassen. Es existieren derzeit 6 Hochschulen mit Architekturfakultäten in Rumänien, u.a. in Bukarest („București“), Temeswar („Timisoara“) und Klausenburg („Cluj-Napoca“):

    • Universität für Architektur und Städtebau „Ion Mincu“ in Bukarest („Universitatea de Arhitectura si Urbanism“, Ion Mincu, Bucuresti“), Website: http://www.uauim.ro/
    • Fakultät für Architektur der Universität „Politehnica“ in Timisoara („Facultatea de Arhitectura Timisoara“), Website: http://www.arh.upt.ro/
    • Fakultät für Architektur an der Universität “Tehnică Gheorghe Asachi” (TUIAŞI) in Lasi („Facultatea de Arhitectura G.M. Cantacuzino”), Website: http://www.arhitectura.tuiasi.ro/
    • Fakultät für Architektur und Städtebau an der technischen Universität in Cluj-Napoca („Facultatea de Arhitectura si Urbanism Cluj-Napoca“), Website: http://fau.utcluj.ro/
    • Fakultät für Architektur an der Universität von Oradea („Facultatea de Constructii si Arhitectura Oradea“), Website: http://www.arhiconoradea.ro/
    • Fakultät für Architektur an der Universität „Spiru Haret“ in Bukarest („Facultatea de Arhitectura Spiru Haret, Bucuresti“), Website: http://www.spiruharet.ro/facultati/facultate.php?id=26 [9]

 

Danach müssen 2 Jahre Berufspraxis unter Vertrag und Anleitung eines zeichnungsberechtigten Architekten („Arhitectul dobandeste“ oder „Arhitecți cu drept de semnătură“) nachgewiesen werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufspraxis kann u.U. auf 1 Jahr verkürzt werden, insbesondere wenn der Architektenanwärter einen Doktortitel im Bereich der Architektur vorweisen kann. Durch das anschließende Bestehen einer gesonderten Prüfung vor der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitectilor din Romania“) kann dann die Registrierung als zeichnungsberechtigter Architekt („Arhitectul dobandeste“ oder „Arhitecți cu drept de semnătură“) erlangt werden.


 

Abbildung 1: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
ACEACE Architects’ Council of Europe Conseil des Architectes d’Europe: Diagram of the architects’ professional curricula in the different countries of the EUEU Europäische Union

 

Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

Gemäß dem Gesetz Nr. 184 vom 12.04.2001 über die Organisation und den Beruf des Architekten („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“), insbesondere gemäß Artikel 4 (2), werden die Bachelor- und Master-Abschlüsse von Architekturabsolventen, die an ausländischen Hochschulen erworben wurden, in Rumänien anerkannt.[10]

 

Weiterhin ist in der Verordnung vom 27.11.2011 über die Organisation und Funktion der Architektenkammer Rumäniens („REGULAMENT din 27 noiembrie 2011 de organizare şi funcţionare a Ordinului Arhitecţilor din România”) in Artikel 48 geregelt, dass Architekten-Titel von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“) anerkannt werden. Absolventen, die Staatsangehörige der o.g. Staaten sind und einen Abschluss oder eine andere gleichwertige Bescheinigung vorweisen können, ausgestellt von einer anerkannten Hochschule mit Architekturfakultät, werden in Rumänien ebenso anerkannt. Jedoch muss gewährleistet sein, dass die entsprechende Hochschule oder Architekturfakultät die Mindestanforderungen an die Ausbildung bzgl. des Architektenberufes, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfüllt.

 

Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten

Gemäß dem Gesetz Nr. 184 vom 12.04.2001 über die Organisation und den Beruf des Architekten („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“), ist insbesondere in Artikel 8 (2) geregelt, dass deutsche Architektentitel in Rumänien grundsätzlich anerkannt werden. Die notwendige Zeichnungsberechtigung für verantwortliche Planungen, Bauanträge etc. aber kann nur erlangt werden, wenn der deutsche oder ausländische Architekt die Eintragung in die nationale Liste der Architekten („Tabloul National al Arhitectilor“) erlangt und Mitglied der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“) wird, aufgrund einer gesonderten Prüfung vor derselben (s.a. Pkt. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung“). Dabei muss er sich verpflichten, die einschlägigen Rechtsvorschriften in Rumänien zu beachten und einzuhalten.

 

Weiterhin ist in der Verordnung vom 27.11.2011 über die Organisation und Funktion der Architektenkammer Rumäniens („REGULAMENT din 27 noiembrie 2011 de organizare şi funcţionare a Ordinului Arhitecţilor din România”) in Artikel 48 geregelt, dass Architekten-Titel von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“) anerkannt werden. Absolventen, die Staatsangehörige der o.g. Staaten sind und einen Abschluss oder eine andere gleichwertige Bescheinigung vorweisen können, ausgestellt von einer anerkannten Hochschule mit Architekturfakultät, werden in Rumänien ebenso anerkannt. Jedoch muss gewährleistet sein, dass die entsprechende Hochschule oder Architekturfakultät die Mindestanforderungen an die Ausbildung bzgl. des Architektenberufes gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfüllt.

 

Antragstellung für deutsche Architekten – Auflistung der Dokumente

Gemäß dem Gesetz Nr. 184 vom 12.04.2001 über die Organisation und den Beruf des Architekten („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“) und den Festlegungen der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“), können Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die anstreben, ihren Wohnsitz in Rumänien zu haben und einen in ihrem Land anerkannten Architektentitel / eine Bauvorlageberechtigung vorweisen können, unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Architekten die Zeichnungsberechtigung für verantwortliche Planungen, Bauanträge etc. erwerben (s.a. Pkt. „Architektenausbildung und Berufsanerkennung“). Diese Bewerber können ohne zusätzliche Prüfung vor der rumänischen Architektenkammer einen Antrag auf Anerkennung und Zeichnungsberechtigung stellen, der folgende Unterlagen enthalten muss:

    • der Antrag, gerichtet an den Präsidenten der Architektenkammer von Rumänien;
    • eine Kopie des Reisepasses des Antragstellers für den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft in einem der EU-Mitgliedstaaten;
    • Kopie der Heiratsurkunde (soweit vorhanden), falls der Name durch Heirat geändert wurde
    • Kopie der Meldebescheinigung des Wohnsitzes in Rumänien, ausgestellt von der zuständigen Ausländer-Behörde;
    • beglaubigte Kopie des Architektur-Abschlusszeugnisses (Bachelor, Master, Diplom), erlangt in einem der EU-Länder;
    • eine beglaubigte Übersetzung des Architektur-Abschlusszeugnisses oder anderer Befähigungsnachweise ins Rumänische, ausgestellt und anerkannt von einer europäischen anerkannten Hochschule für Architektur und ebenso eine beglaubigte Übersetzung der zugehörigen Lehrpläne, die von der Architektenkammer Rumäniens bestätigt werden müssen;
    • die Studienbescheinigung (im Original und in beglaubigter Übersetzungen ins Rumänische) ausgestellt von einer europäischen anerkannten Hochschule für Architektur, die die Dauer der Architekturstudiums bestätigt, falls die Studiendauer weder im Abschlusszeugnis noch im Lehrplan angegeben ist;
    • eine Bescheinigung der Gültigkeit des erlangten Architektur-Abschlusszeugnisses, ausgestellt durch die Architektenkammer von Rumänien oder das rumänische Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend („Romanian Ministry of Education, Research and Youth“), dies gilt nur für Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    • eine Bescheinigung (im Original und beglaubigter Übersetzung ins Rumänische), ausgestellt von der zuständigen Behörde aus dem Land des Antragstellers, wie Architekten-Kammern oder -verbände, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/384/EWG, aus der folgendes hervorgeht:
      • das Recht des Antragstellers, den Beruf des Architekten in seinem Herkunftsland ausüben zu dürfen;
      • dass der Antragsteller im Besitz eines Architektur-Abschlusszeugnisses (Bachelor, Master, Diplom) oder eines anderen Befähigungsnachweises ist, der die Kriterien der EU-Gesetzgebung in diesem Bereich erfüllt;
      • der Nachweis der Zuverlässigkeit (dass keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Antragsteller laufen, seine Zeichnungsberechtigung / Bauvorlageberechtigung nicht aufgehoben ist und die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt werden);
      • der Nachweis von Praktika und von Berufserfahrung als Architekt im eigenen Land, sodass dem Antragsteller die gleichen Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen, in Bezug auf deren Berufserfahrung, verliehen werden können;
      • das Datum der Aufnahme des Architekten in der Berufsselbstverwaltung (Architektenkammer) des Herkunfslandes des Antragstellers;

 

Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate bei Antragstellung sein:

    • die Bescheinigungen der zuständigen Behörde (Architektenkammer etc.) des Antragstellers im Herkunftsland;
    • das Führungszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Antragstellers im Herkunftsland;
    • eine Lebenslauf des Antragstellers (1-2 Seiten);
    • eine Liste der maßgeblichen Werke / Projekte;
    • ein Portfolio einschließlich der drei wichtigsten Projekte.

 

Für Architekten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz nicht in Rumänien haben, dort aber als Architekten z.B. für ein Projekt arbeiten wollen, gelten nahezu die gleichen Bedinungen für den Antrag auf Berufsanerkennung und Zeichnungsberechtigung in Rumänien.

Architekten aus EU-Ländern, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsland noch nicht als Architekt in der entsprechenden Kammer eingetragen sind bzw. keine Bauvorlageberechtigung besitzen, müssen zusätzlich die Prüfung vor der Architektenkammer von Rumänien absolvieren und wie die o.g. von der rumänischen Architektenkammer aufgenommen werden. [11]

 

Kosten

Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder der rumänischen Architektenkammer ist gemäß der Verordnung „HOTĂRÂRE NR. 1047 din 30-05-2005“ gestaffelt nach dem jeweiligen Status des Mitglieds:

    • Zeichnungsberechtigte Architekten („Arhitecți cu drept de semnătură“)
      • Aktive Mitglieder („Activi“): 720 Lei (RON)
      • ruhende Mitglieder („Suspendați“): 360 Lei (RON)
    • Nicht-zeichnungsberechtigte Architekten („Arhitecți fără drept de semnătură“): 120 Lei (RON)
    • Architeken in Ausbildung („Arhitecţi stagiari“): 200 Lei (RON)

 

Weitere Informationen hierzu siehe unter:

http://www.oar-bucuresti.ro/documente/HOTARARE_1047_2005_cotizatii.pdf

 

Fortbildungssystem

Eine Fortbildungspflicht besteht in Rumänien nicht.

 

typische Protektionismen


Abbildung 2: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/ 24.07.2012

Stefan Musil schrieb im Jahr 2007 im Deutschen Architektenblatt: „ Als deutscher Architekt hat man nur eine Chance, in Rumänien zu arbeiten, wenn man ursprünglich aus dem Land stammt und noch Verbindungen hat, oder wenn man von einem ausländischen Investor mit der Planung beauftragt wird. Dann benötigt man trotz der EU-Dienstleistungsrichtlinie einen rumänischen „Verbindungsarchitekten“. Ohne Kontakte zu den lokalen Netzwerken ist es sehr schwer, Bauvorhaben in angemessener Zeit zu realisieren.[12]

 

Annika Pattberg schrieb im GTAIGTAI Germany Trade & Invest- Branche kompakt: „Der rumänische Bausektor ist nach wie vor stark durch Schattenwirtschaft geprägt. Internationale Baukonzerne wie beispielsweise Bechtel (USA) klagten in der Vergangenheit wiederholt öffentlich über gravierende Zahlungsverzögerungen bei Aufträgen von staatlicher Seite. Ein im Infrastrukturbau tätiges mitteleuropäisches Unternehmen bemängelte im Herbst 2012 Forderungen gegenüber dem rumänischen Staat in Höhe von mehr als 100 Mio. Euro. Auch deutsche Unternehmen berichten hin und wieder über Verzögerungen und Zahlungsausfälle. Im Zusammenhang mit Ausschreibungen sind in Rumänien fast immer Klagen über Unregelmäßigkeiten zu hören. In der Konsequenz kommen Anfechtungen sehr häufig vor. Probleme im Rahmen von Vergabeverfahren waren im Oktober 2012 unter anderem auch Grund dafür, dass die Europäische Kommission die Auszahlung der Fördergelder im Rahmen des Operationellen Programms Transport vorübergehend stoppte. In der Regel dauern Projekte deutlich länger als geplant. Deutsche Unternehmen, die den lokalen Markt noch nicht kennen, dürften im westrumänischen Banat und im zentralrumänischen Siebenbürgen einen leichteren Markteinstieg erfahren als in Süd- oder Ostrumänien. Sowohl im Banat (Westrumänien) als auch in Siebenbürgen (Zentralrumänien) spricht sogar ein hoher Anteil der Bevölkerung Deutsch.[13]

 

Zahl der Architekten

In Rumänien gab es im Jahr 2011 insgesamt 6.951 Architekten bzw. Mitglieder bei der rumänischen Architektenkammer („Ordinul Arhitecţilor din România“), von denen 80% auch als Architekten arbeiten. Fast die Hälfte der Architekten sind Frauen (47%). [14] Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 19 Millionen Menschen entspricht diese Gesamtanzahl der Architekten einem Prozentsatz von 0,36‰.[15]

 

Situation der Architekturbüros

Die Anstellungsverhältnisse von Architekten in Rumänien im Jahr 2010 zeigt die Abbildung unten. In Rumänien sind 37% der Architekten in einem Architekturbüro angestellt („Private Practice Salaries“), 28% sind selbstständige Architekten mit eigenem „Ein-Mann-Architekturbüro“ („Sole Principals“), 11% der rumänischen Architekten arbeiten als freie Mitarbeiter („Freelancer“) und 12% sind Geschäftsführer („Partners/ Directors“).

Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

Gehalt

Das durchschnittliche Einkommen von angestellten Architekten und selbstständigen Architekten mit „Ein-Mann-Architekturbüro“ beträgt pro Jahr ca. 5.000 €. Geschäftsführer und Partner von Architekturbüros verdienen ebenfalls ca. 5.000 €, während freie Mitarbeiter nur ca. 3.500 € verdienen. Architekten im öffentlichen Dienst verdienen deutlich mehr mit einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 11.000 €. Letzteres entspricht dem durchschnittlichen Einkommen aller Architekten vor der Wirtschaftskrise.


Abbildung 4(zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012


Größen der Architekturbüros (Mitarbeiter, Umsatz)

Über die Hälfte aller Architekturbüros in Rumänien sind „Ein-Mann-Büros“ (60%). 33% der Büros beschäftigen 2 bis 5 Architekten und nur 7% der Büros beschäftigen zwischen 6 und 30 Mitarbeiter. Große Architekturbüros mit mehr als 30 Mitarbeitern existierten im Jahr 2012 in Rumänien nicht.

 

Abbildung 5: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: Architects‘ Council of Europe: The Architectural Profession in Europe 2010. West Sussex: Mirza & Nacey Research Ltd. 2010. http://www.ace-cae.eu/public/contents/index/category_id/228/language/en. 19.09.2012

 

[1] Originaltext unter http://oar.org.ro/upload/LEGEA_Nr184_republicata.doc 08.02.2013

[2] Codul Deontologic al Profesiei de Arhitect http://oar.org.ro/upload/2005/cod_deontologic_2005.doc 28.01.2013

[3] Portal 21: Rumänien. Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters. Germany Trade and Invest. Stand 23.07.2012. http://www.portal21.de/cln_116/nn_1712294/Portal21/DE/Land/Rumaenien/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html?__nnn=true . 24.09.2012

[4] Practical Law Company: Construction and projects. Romania. Stand: 01.04.2011 http://construction.practicallaw.com/1-502-1619?q=construction+and+projects 16.10.2012

[5] LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001*) privind organizarea si exercitarea profesiei de architect- Republicare http://oar.org.ro/upload/LEGEA_Nr184_republicata.doc 21.01.2013

[6] CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. Stand: April 2010. http://www.elios-ec.eu/sites/default/files/pdf/Eliosspecialreporton27MemberStates.pdf 22.01.2013. S. 2

[7] Architektenregister (Index arhitecti) unter http://oar.org.ro/members.php?page=1187

[8] Portal 21: Rumänien. Register. Germany Trade & Invest. Stand: 23.07.2012. http://www.portal21.de/cln_116/nn_1705968/Portal21/DE/Land/Rumaenien/03Dienstleistungen/Register/start.html?__nnn=true . 24.09.2012

[9]Nach: http://oar.org.ro/content.php?page=1194 24.01.2013

[10] LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001*) privind organizarea si exercitarea profesiei de architect- Republicare http://oar.org.ro/upload/LEGEA_Nr184_republicata.doc 21.01.2013

[11] Ordinul Arhitectilor Din Romania. Filiala Sibiu-Valcea: Procedures for acquiring the right of signature by foreign architects.

http://www.oarsbvl.ro/files/news/Procedures-for-acqui_349d07.pdf 15.10.2012. S. 1

[12] Musil, Stefan: Hindernissen zum Trotz. In: Deutsches Architektenblatt . Jg.: 39. Nr.6. 2007 . S. 38-39

[13] Pattberg , Annika: Branche kompakt – Bauwirtschaft – Rumänien. 2012. GTAI https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=702270.html 29.01.2013

[14] ACE: Access to the Profession. Stand: April 2011

[15] Ordinul Arhitectilor din Romania http://www.oar.org.ro/filiale.php?page=&id=21 30.1.2013

Architektenvertrag

Allgemeines Vertragsrecht

Die Grundlagen für das rumänische Vertragsrecht sind im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Es ersetzt das bislang geltende ZGB vom 26.11.1864. Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf

 

 

Struktur des rumänischen Zivilgesetzbuchs/ Codul civil

 

Einleitungstitel

 

Titlu preliminar

Art. 1-24

Buch I über Personen

 

Cartea I despre persoane

Art. 25-274

Buch II über die Familie

 

Cartea A II-A despre famili

Art. 275-551

Buch III über das Sachenrecht

 

Cartea a III-a despre bunuri

Art. 552-966

Buch IV über das Erbe und die Schenkung/ unentgeltliche Zuwendungen

 

Cartea a IV-a despre mostenire si liberalitati

Art. 967-1173

Buch V über das Schuldrecht/ Obligationen/ Schuldverhältnisse

 

Cartea a V-a despre obligatii

Art. 1164-2499

Buch VI über die Verjährung, die Präklusion und die Fristenberechnung

 

Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor

Art. 2500-2556

Buch VII über das Internationale Privatrecht

Cartea A VII-A – Dispozitii de drept international privat

Art. 2509-2565


Abbildung
6:
Eigene Darstellung des neuen Zivilgesetzbuch (ZGB) Rumäniens: nach Germany Trade and Invest: Rumänien: Neues Zivilgesetzbuch in Kraft. Stand: 2011. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=383134.html 25.09.2012 und Alunaru; Christian: Zum neuen Rumänischen Zivilgesetzbuch- Vertragrechtlicher Teil. In: European Review of Contract law (ERCL). H. 2. 2010

 

Neu in diesem ZGB ist insbesondere, dass alle Vertragsarten nun darin geregelt sind. Im V.Buch über Schuldverhältnisse („Cartea a V-a despre obligatii“), im 1.Kapitel des 2.Abschnitts / Titels sind die allgemeinen Vorschriften zum Vertragsrecht geregelt und zwar insbesondere von §§ 1166 bis 1323 ZGB. Im IX. Abschnitt / Titel werden zwanzig verschiedene spezielle Vertragstypen in zwanzig Kapiteln geregelt.

Im rumänischen Vertragsrecht gilt grundsätzlich die Formfreiheit (§ 1178 ZGB), vorbehaltlich der gesetzlich bestimmten Grenzen oder der Vereinbarungen der Parteien. Solche Ausnahmen gelten z.B. für das Eigentum an Liegenschaften (§ 557 Absatz 4), welches nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden kann und gemäß § 1244 der notariellen Beurkundung bedarf.

Das erste Kapitel des zweiten Abschnitts ZGB enthält Vorschriften zum Vertragsabschluss, z.B. zur Geschäftsfähigkeit (Vertragsfähigkeit), zur Zustimmung (Willenserklärung), zum Vertragsgegenstand, zum Vertragszweck, zur Nichtigkeit, zur Auslegung und zur Abtretung und zum Vertragsübergang. [1]

 

typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)

Architekten werden in Rumänien meist als Generalplaner beauftragt. Oft endet die Architektenaufgabe nach der ersten Phase der Projektierung mit der fertigen Entwurfs- und Genehmigungsplanung und der Einreichung der Baugenehmigung.

 

Vertragsformen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, mündliche Verträge etc.)

Das Bauvertragsrecht in Rumänien wird im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Hier sind zwei Vertragsformen rechtlich verankert, der

    • Werkvertrag (Artikel 1851 ff. ZGB) und zum anderen der
    • Bauvertrag (Artikel 1874 ff. ZGB).

Im Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Leistungserfüllung einer bestimmten Arbeit materieller oder ideeller Art oder Dienstleistung für den Auftraggeber für einen festgesetzten Preis zu erbringen. Dies beinhaltet auch Architekturleistungen. [2]

Im Bauvertragsrecht ist geregelt, dass der Auftragnehmer von Bauleistungen verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Arbeiten auszuführen, die aufgrund des rumänischen Rechts eine Baugenehmigung voraussetzen. In Bauverträgen finden auch die Regelungen des Werkvertragsrechts Anwendung, soweit sie sich nicht widersprechen (Art. 1851 Abs. 2 ZGB).

 

Das rumänische Zivilgesetzbuch ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf

 

Vertragsvorlagen

Es existieren Vertragsvorlagen für Architektenverträge („ONORARIILE DE REFERINŢĂ aprobate de Conferinţa Naţională a OAR din 30-31 mai 2005[3]) von der Architektenkammer in Rumänien, der „Ordinul Arhitecţilor din România“, in rumänischer Sprache unter folgendem Link:

http://www.oar-bucuresti.ro/documente/ONORARII_de_referinta_final.doc

 

In diesem Dokument sind drei Haupt-Vertragsarten mit Vertragsvorlagen dargestellt:

    • Architektenvertrag („Contract de arhitect“)
    • Projektvertrag („Contractul de proiectare”)
    • Subbunternehmervertrag („Contract de comanda / subproiectare“)

 

Auf der Internetseite der Architektenkammer Rumäniens sind die o.g. Vertragsvorlagen ebenfalls abrufbar: http://oar-iasi.ro

[1] Alunaru; Christian: Zum neuen Rumänischen Zivilgesetzbuch- Vertragrechtlicher Teil. In: European Review of Contract law (ERCL). H. 2. 2010

[2] Legea nr. 287 din 2009 privind Codul civil. http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf 30.01.2013

[3] ONORARIILE DE REFERINŢĂ aprobate de Conferinţa Naţională a OAR din 30-31 mai 2005 http://www.oar-bucuresti.ro/documente/ONORARII_de_referinta_final.doc

Leistungsinhalte

Grundlagen der vertraglich vereinbarten Leistung – Leistungskataloge

Die Leistungen von Architekten, bzw. deren Aufgabenbereiche, in Rumänien sind im Gesetz Nr. 184/2001 („LEGEA Nr. 184 din 12 aprilie 2001 privind organizarea si exercitarea profesiei de arhitect“), definiert, maßgeblich in Artikel 5,6, und 7:

 

Die Leistungen des Architekten liegen in den Bereichen Stadt- und Raumplanung und der Architektur. Dies bedeutet zunächst, dass eine Trennung von (Hochbau-)Architektur und Stadtplanung, wie in Deutschland, in Rumänien nicht existiert. Die Architektenleistungen in Stadt- und Raumplanung und Architektur sind gemäß Artikel 5 des Gesetzes 184/2001 folgende:

    • Planung, Beratung, technische Mitwirkung und Oberaufsicht über das Bauprojekt („künstlerische Oberbauleitung“), Erstellung aller Entwurfsunterlagen (Zeichungen etc.), Stadtplanung, Restaurierung von (Kultur-)Denkmälern, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur etc;
    • Untersuchungen, Recherchen, Planungen, Beratung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Raumplanung, Stadtplanung, Gebäudeplanung und Erbauung von Gebäuden, Baumaterialien und Gebäudetechnologie;
    • Kontrolle, Bestätigung, Abnahme und technische Begutachtung bei Planungs- und Bauprojekten.

 

Die Ausführung von Architekturleistungen ist vielschichtig, da sie künstlerische und technische Kreativität fordert und die Lieferung eines fertigen Werkes bedeutet. Dazu gehören die Projekt-Vorbereitung, die Abstimmung der Untersuchungen (Grundlagenermittlung) und der notwendigen Unterlagen, die von Fachingenieuren erstellt werden. Weiterhin gehören zum Leistungsumfang des Architekten Studien- und Forschungsprogramme, Entwurfs-Wettbewerbe, die Entwicklung von Varianten, aber auch die technische Dokumentation und die Erstellung von Gutachten.

Die Ausübung von Architekturleistungen im privaten Baubereich ist entsprechend dem Gesetz 184/2001, anderen Vorschriften und geltendem Recht frei, unabhängig und individuell regelbar. Im öffentlichen Bereich, in dem Architekten Beamte oder Lehrer an öffentlichen Schulen sind, oder andere öffentliche Berufe ausüben, unterliegen sie besonderen Gesetzen, Bestimmungen, Verordnungen und Satzungen.

 

Die Zeichnungsberechtigung eines Architekten berechtigt diesen dazu, alle Architekturleistungen, die unter Artikel 5 aufgeführt sind, für private und öffentliche Auftraggeber / Bauherrn zu erfüllen und auch dafür zu haften, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Funktionalität der vorgeschlagenen Entwürfe, die Integration des Gebäudes in die Umgebung und die technischen Möglichkeiten, um die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfüllen.

Die Zeichnungsberechtigung verpflichtet den Architekten, die unter Artikel 5 beschriebenen Arbeiten zu bestätigen. Gemeinschaftsprojekte mehrerer Architekten erfordern die Unterschriften aller Architekten, die zu deren Entwicklung beigetragen haben.

 

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes 184/2001 dürfen nur zeichnungsberechtigte Architekten Bauanträge für Gebäude-Projekte, Stadt- und Raumplanungen ausführen und unterzeichnen, sowohl für öffentliche und private, als auch für industrielle und landwirtschaftliche Projekte. Der Architekt muss bei der Planung und Ausführung die geltenden (Bau-)Vorschriften beachten.

 

typischer Leistungsumfang (komplette Bauleitung, „künstlerische“ Oberbauleitung)

Architekten werden in Rumänien meist als Generalplaner beauftragt. [1] Oft endet die Architektenaufgabe nach der ersten Phase der Projektierung mit der fertigen Entwurfs- und Genehmigungsplanung und der Einreichung der Baugenehmigung.

Während der Bauphase wird der Architekt (der Entwurfsverfasser) häufig mit der Oberaufsicht über das Bauprojekt betraut, eine „Künstlerische Oberbauleitung“ oder Verfasseraufsicht, in der es darum geht, die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Entwurf im Verlauf der Bauarbeiten zu überprüfen.

[1] Kremer, Renate nach Schneider, Sabine: Bukarest- schlafende Schönheit. Eine Reportage. In: Baumeister. B. 5. 2009. S. 76

Honorar

rechtliche verpflichtende Honorarordnung

Dem Grundsatz nach gibt es in Rumänien keine gesetzlich verpflichtende Honorarordung. In der Berufsordnung der Architekten vom 27.11.2011 („COD DEONTOLOGIC din 27 noiembrie 2011 al profesiei de arhitect“) ist in Artikel 35 geregelt, dass das Honorar des Architekten frei verhandelbar mit dem Bauherrn / Auftraggeber ist. In Artikel 36 wird jedoch verboten, unlaute niedrige Preisen zu vereinbaren. [1]

preisrechtliche Empfehlungen

Die rumänische Architektenkammer gibt („Ordinul Arhitecţilor din România“) eine Referenzliste für Architektenhonorare („ONORARIILE DE REFERINŢĂ aprobate de Conferinţa Naţională a OAR din 30-31 mai 2005[2]) heraus, abrufbar in rumänischer Sprache unter folgendem Link: http://www.oar-bucuresti.ro/documente/ONORARII_de_referinta_final.doc

 

Das Dokument gibt es bislang nur auf Rumänisch, trotzdem kann man diesem entnehmen, dass sich das Honorar des Architekten für ein (Bau-)Projekt zunächst nach einer Gebäudeklasse richtet, „Tabelul 1 – Împărţirea în clase de tarifare a programelor de arhitectura pentru constructii“, wo wiederrum in 5 Gebäudeklassen unterschieden wird. In der darauffolgenden „Tabelul 2 – Valori Medii Estimate de Investitie C+I Exprimate in €/m²“ sind diesen 5 Gebäudeklassen die Baukosten pro Quadratmeter Gebäude zugeordnet. Mit dieser Tabelle läßt sich also eine Schätzung der Baukosten für ein Projekt berechnen. Anhand dieser Baukosten kann dann das Honorar des Architekten ermittelt werden, in „Tabelul 3 – CALCULUL ONORARIILOR DE BAZĂ SUB FORMĂ DE COTE PROCENTUALE DINDIN Deutsches Institut für Normung VALOAREA DE INVESTIŢIE PENTRU CONSTRUCTII NOI“ und „Tabelul 4 COTE PROCENTUALE DIN VALOAREA DE INVESTIŢIE PENTRU PROIECTAREA LUCRĂRILOR CU SPECIFIC PREPONDERENT ARHITECTURAL“, in denen den 5 Gebäude-Kategorien die Investitionskosten des Bauprojektes gegenüber gestellt werden, aus deren Schnittmenge sich (Prozent-)Zahlen ergeben, mit denen dann eine Honorarberechnung angestellt werden kann. Das Honorar der Architekten in Rumänien kann also gemäß diesem Dokument nach der Höhe der Investitionskosten eines Bauprojektes ermittelt werden, ähnlich einer Berechnung des Architektenhonorars nach HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit Bestimmung und Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten in Deutschland, mit dem hauptsächlichen Unterschied, daß die rumänische Honorarordnung nicht bindend ist.

[1] Codul Deontologic al Profesiei de Arhitect http://oar.org.ro/upload/2005/cod_deontologic_2005.doc 28.01.2013

[2] ONORARIILE DE REFERINŢĂ aprobate de Conferinţa Naţională a OAR din 30-31 mai 2005 http://www.oar-bucuresti.ro/documente/ONORARII_de_referinta_final.doc

Haftung/Versicherung

Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen

Die Grundlagen für das rumänische Vertragsrecht sind im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf

 

Hier sind die Verjährungsfristen im Allgemeinen geregelt (vgl. Art. 2500 ff. ZGB). Grundsätzlich darf die Verjährungsfrist ein bis zehn Jahre betragen. Die Vertragsparteien können die Dauer der Verjährungsfrist sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung selbst festlegen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von ein, zwei, drei oder zehn Jahren. Die Verjährungsfristen von einem, zwei oder drei Jahren können von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden. [1]

Gemäß Art. 2531 ZGB gilt in den meisten Fällen eine allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für unbekannte (Bau-)Mängel, beginnend mit der Endabnahme, und eine kurze Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Mangels.

 

Der Beginn des Gewährleistungszeitraumes für Mängel beginnt gemäß Art. 1880 ZGB mit der Endabnahme. Ebenso beginnt der Gewährleistungszeitraum für Planungsfehler des Architekten mit der Abnahme der Bauleistungen. Treten Planungsfehler früher zutage, beginnt der Gewährleistungszeitraum mit der Entdeckung der Mängel.

 

Zusätzlich ist in Art. 29 des Gesetzes 10/1995, das neben dem ZGB gilt und auf den Art. 1879 ZGB verweist, geregelt, dass der Planer, die Hersteller und Lieferanten der Baumaterialien, der ausführende Bauunternehmer, der Bauleiter und die sonstigen Kontrolleure für die versteckten Mängel der Konstruktion des Gebäudes für einen Gewährleistungszeitraum von zehn Jahren haften, beginnend mit der Endabnahme der Bauleistungen / des Gebäudes. Für die gesamte Standzeit des Gebäudes haften die Vorgenannten für die Standfestigkeit des Gebäudes, insbesondere für die Beachtung der Planungs- und Durchführungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung galten.

http://oar.org.ro/upload/legea_10_1995.doc

 

In Art. 1863 ZGB ist geregelt, dass der Bauunternehmer die Gewährleistung für seine Bauleistungen und deren vereinbarte Qualität übernimmt.

 

In Art. 1879 ZGB heißt es weiter, dass der Architekt oder Ingenieur von der Haftung für Werkmängel befreit werden kann, wenn er nachweisen kann, dass dieser Mangel weder aus der Planung noch aus der Koordination oder Überwachung der Arbeiten resultiert.

 

Ein Bauunternehmer ist von der Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass die entdeckten Mängel aus der Planung, Koordination oder Überwachung der Arbeiten durch den Architekten oder Ingenieur hervorgehen. Subunternehmer sind von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass die entdeckten Mängel aus den Leistungen des (Haupt-)Unternehmers, des Architekten oder Ingenieurs oder den Entscheidungen des Sachverständigen resultieren.

 

Die o.g. Parteien werden von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass die entdeckten Mängel aus der Bauzeit auf Entscheidungen des Begünstigten in Bezug auf die Auswahl des Baugrundes, der Materialien oder der Auswahl der Subunternehmer, Experten oder Baumethoden beruhen. Die Enthaftung für die Fehler erfolgt nicht, wenn sie dem Begünstigten nicht mitgeteilt wurden. [2]

Der Grundsatz, dass Ausländer, die zwar eine fachliche Ausbildung im Baubereich haben, aber nicht in Rumänien zugelassen sind, für die Planung und Überprüfung nicht haften können, sorgt dafür, dass auf rumänischen Baustellen die in Rumänien zugelassenen Diriginte de santier (Prüfer seitens des Bauherrn) unabdingbar sind. Diese sind entsprechend für einzelne Bautypologien zugelassen. [3]

 

Versicherungspflichten

Grundsätzlich werden in Rumänien im Bauwesen folgende Versicherungen abgeschlossen:

    • Bauwesenversicherung / Bauleistungsversicherung (“Contractor’s All Risk Insurance“)
    • Montageversicherung (“Erection All Risks Insurance”)
    • Haftpflichtversicherung (“Third Party Liability Insurance”)
    • Transportversicherung (“Transport Insurance”)

Architekten und Ingeniere können eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Eine Versicherungspflicht scheint in Rumänien jedoch nicht zu bestehen. [4]

 

Bei größeren Projekten werden zunächst Verpflichtungserklärungen verwandt, aber Bauunternehmer (Auftragnehmer) werden meist durch Vertrag verpflichtet, Haftpflichtversicherungen abzuschließen, deren Höhe vom Wert des Bau-Projektes bzw. von ihrer vertraglich vereinbarten Bauleistung abhängig ist. Auch Planer und Architekten werden oft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer (Planer) Sicherheiten bieten, die seine Leistungen absichern. [5]

 

Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen

Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten

[1] Germany Trade and Invest: Rumänien: Neues Zivilgesetzbuch in Kraft. Stand: 2011. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=383134.html . 25.09.2012

[2] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. § 43. Rumänien. 2. Auflage. Berlin, Heidelberg: Springer- Verlag. 2012. S. 1044 f.

[3] Deutsch-rumänische AHKAHK Auslandshandelskammer: Werkverträge in Rumänien. Stand: 06.2010 http://rumaenien.ahk.de/fileadmin/ahk_rumaenien/Publicatii/DE/Werkvertraege.pdf . 15.10.2012

[4] Toms, Michael: Grundlagen der Planungsprozesse in Zentralosteuropa am Beispiel Rumänien. TU Wien. Masterarbeit. 2009. S. 96 f.

[5] Practical Law Company: Construction and projects. Romania. Stand: 01.04.2011 http://construction.practicallaw.com/1-502-1619?q=construction+and+projects 16.10.2012

Baurecht

Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften

Die Grundlagen des rumänischen Rechts sind im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf

 

Die relevanten Gesetze zum Baurecht in Rumänien sind folgende:

    • Gesetz Nr. 10/1995, geändert durch das Gesetzes Nr. 587/2002 ,über die Qualitäten von Gebäuden („Law on quality in construction“),
    • Gesetz Nr. 608/2001 über die Qualitäten von Baumaterialen („Law on on quality of the products”),
    • Gesetz Nr. 50/1991 über die Autorisierung der Ausführung von Bauarbeiten (“Law on authorization of constructions“),
    • Gesetz Nr. 350/2001, aktualisiert 2006, über Stadt- und Raumplanung (“Law on territorial and urban planning”),
    • Gesetz Nr. 137/1995 über den Schutz der Umwelt (“Law on environmental protection”) und
    • Gesetz Nr. 114 vom 10/11/1996, das Wohnungsgesetz zur Regelung der sozialen, ökonomischen, technischen und rechtlichen Gesichtspunkte des Wohnungsbaus (“Housing Law on regulating the social, economic, technical and legal aspects of housing and use”).

 

Die Gesetze und Vorschriften zum Bereich der Stadtplanung, der Raumplanung, zum Bereich des Bauens und zu technischen Vorschriften sind abrufbar auf der Internetseite des „Ministry of Regional Development and Public Admnistration“ (die Dokumente sind allerdings nur auf Rumänisch verfügbar):

http://www.mdrt.ro/dezvoltare-teritoriala/urbanism-dezvoltare-locala-si-habitat/cadrul-legislativ-7006

http://www.mdrt.ro/ro/dezvoltare-teritoriala/amenajarea-teritoriului/cadrul-legislativ

http://www.mdrt.ro/constructii/legislatie-5191

http://www.mdrt.ro/ro/constructii/reglementari-tehnice

 

Internetlink zu den Gesetzen und sonstigen Rechtsquellen auf der Website des „Inspectoratul de Stat in Constructii“ (I.S.C.):

http://www.isc-web.ro/content/garant-al-legalitatii-domeniul-constructiilor.htm

 

Das Baurecht ist insbesondere im Gesetz Nr. 50/1991 über die Autorisierung der Ausführung von Bauarbeiten („Legea nr. 50/1991 privind autorizarea executarii constructiilor si unele masuri pentru realizarea locuintelor republicata“) geregelt. Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://oar.org.ro/upload/legea_50_republicata.doc

 

Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)

Die Grundlagen der rumänischen Raumordnungsvorschriften sind insbesondere im Gesetz Nr. 350/2001 über allgemeine Stadtentwicklung und Raumplanung („LEGEA nr. 350 din 6 iulie 2001 privind amenajarea teritoriului şi urbanismul“) geregelt. Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink: http://oar.org.ro/upload/legea_350_2001.doc

 

Die Ziele des Gesetzes zur Raum- und Stadtplanung sind:

    • ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Regionen und Gebiete, unter Beachtung ihrer speziellen Ausprägung,
    • Verbesserung der Lebensqualität der Menschen;
    • verantwortungsbewusste Verwaltung der natürlichen Ressourcen und Umweltschutz, und
    • sinnvolle Raumnutzung.

 

Das rumänische Gesetz über die Raumplanung regelt die Ebenen der Raumplanung in ihrer Einteilung der Aufgaben und der ihrer Erfüllung dienenden Rechtsinstitute: Die Regierungs- oder Staatsebene, die Kreisstufe und die Gemeindestufe. Die Raumplanung erfolgt also in einem Mehrstufenprinzip, der gesamtstaatlichen, der regionalen und gemeindlichen Planung.

Aufgaben der Raumplanung und Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene, wie die Konzeption der Raumbewirtschaftung des Landes mit dem „National Territory Plan“ (PATN), dem „Regional Territory Plan“ (PATR) und der „General Urban Planning Regulation“ und das Aufstellen von Regierungsprogrammen für öffentliche Investitionen mit landesweiter Bedeutung, werden von den Hauptverwaltungs- und Zentralverwaltungsorganen erfüllt. Dies ist insbesondere das Ministerium für Entwicklung, öffentliche Bauvorhaben und Wohnungsbau (“Ministry of Development, Public Works and Housing“), deren Fach-Abteilung „The Directorate-General for Spatial Development“ insbesondere verantwortlich ist für die staatliche und regionale Raumplanung und die Zusammenarbeit der Gebiete und Kreise. Die ausführende Abteilung dessen ist „The Department for Spatial Planning“, welches die Raumplanung auf staatlicher, regionaler und gemeindlicher Stufe und die Ausarbeitung des „National Spatial Plan“ (NSP) und des „Regional Spatial Plan“ (RSP) koordiniert.

 

Auf der Kreisebene stellen die Räte der Bezirke / Kreise die rechtsverbindlichen Raumbewirtschaftungspläne auf, in denen die grundlegenden Siedlungsstrukturelemente und deren verkehrliche und infrastrukturelle Verbindungen festgesetzt werden.

 

Auf der Gemeindeebene setzt der Gemeinderat die Bauleitplanung fest, die von Verwaltungseinheiten und Gebietskörperschaften ausgeführt wird und für die Einhaltung der Bestimmungen der genehmigten Bauleitplanungs-Dokumente sorgt. Die Voraussetzungen und Ziele der Entwicklung des Gemeindegebietes werden in der Bauleitplanung festgelegt, sowie die Bedingungen der Flächenbebauung und Flächenbewirtschaftung. [1]

 

Folgende Grundlagen sind im Bereich der Raum- und Stadtplanung zu beachten:[2] [3]

    • LAW no. 350 / 2001 on spatial planning and urban planning (updated version of 2007)
    • LAW no. 350 / 2001 on spatial planning and urban planning
    • LAW no. 168 / 2007 approving Government Ordinance no. 18/2007 amending article 51 (3) of Law no. 350/2001 on spatial planning and urban planning
    • LAW no. 289 / 2006 amending and supplementing Law no. 350 / 2001 on spatial planning and urban planning
    • LAW no. 464 / 2004 approving Government Ordinance no. 69/2004 supplementing article 38 of Law no. 350/2001 on spatial planning and urban planning
    • LAW NO. 50/1991 authorizing the execution of construction works (republished), Law no. 52/2006 amending and supplementing Law no. 50/1991, Order no. 1430/2005 approving the Detailed Rules implementing Law no. 50/1991 authorizing the execution of construction works, Annex to Order 1430/2005 with Detailed Rule (Rectification of 30 October 2005) and Order of the Minister of Public Works and Spatial Planning no. 91/1991 approving the forms, the authorization procedure and the content of the documentations provided by Law no. 50/1991
    • LAW NO. 597/2001 on certain measures of protection and authorization of constructions in the Black Sea coast area GOVERNMENT ORDINANCE NO. 77/2001 on the rehabilitation and revitalization of Bucharest Historical Centre (approved by Law no. 140/2002)
    • DECISION no. 932 / 2007 approving the Methodology on the financing from the state budget  of natural risk maps for earthquakes and landslides
    • DECISION no. 26 / 2006 approving the Regulation on obtaining the right of signature for the  spatial planning and urban planning documentations and the Regulation on the organization and operation of the Romanian Urban Planners’ Register
    • DECISION no. 447 / 2003 approving the detailed rules on the drafting and content of natural risk maps in the case of landslides and floods
    • DECISION no. 382 / 2003 on the minimal content-related requirements of spatial planning documentations and urban planning documentations for areas exposed to natural risks;
    • DECISION no. 525 / 1996, as republished, approving the General Urban Planning Regulation
    • DECISION NO. 1519/2004 approving the Regulation on acquiring the right of signature for spatial planning and town planning documentations and the Regulation on the organization and functioning of the Romanian Town Planners’ Register
    • ORDINANCE no. 18 / 2007 amending article 51 (3) of Law no. 350/2001 on spatial planning and urban planning
    • ORDINANCE no. 69/2004 supplementing article 38 of Law no. 350/2001 on spatial planning and urban planning
    • ORDINANCE NO. 47/2000 setting up certain protective measures for historical monuments which are part of the World Heritage List (approved by Law no. 564/2001) and Annex to Government Ordinance 47/2000 including the Methodology on the framework content of the protection and management plans of historical monuments   registered on the World Heritage List
    • ORDINANCE NO.  43/1997 on the regime of roads, as updated (approved by Law no. 82/1998)
    • ORDER no. 6/2003 setting up measures to observe discipline in the urban planning and spatial planning field in order to ensure traffic fluidization and traffic safety on public roads of national and county interest
    • ORDER no. 293/2006 approving the model and content of the Card intended for use in the state control activity in spatial planning, urban planning and authorization of construction works execution and on unitary implementation of legal provisions in the field of quality in constructions
    • DECREE no. 488/2001 promulgating the Law on spatial planning and urban planning 

 

Normung

In Rumänien begann die organisierte Normungsarbeit im Jahr 1948 mit der Gründung der Standardisierungskommission des Ministerrates von Rumänien („Standardization Commission of the Council of Ministers of Romania“). Im Jahr 1970 wurde die nationale Normungsorganisation in das „Romanian Standards Institute“, kurz IRS, umbenannt, eine Sonderorganisation der zentralen öffentlichen Verwaltung.

 

Mit dem 31. Oktober 1998 wurde dieses Organ mit der „Asociatia de Standardizare din România“ („Romanian Standards Association“), kurz ASRO[4], ersetzt, einer spezialisierten privaten Körperschaft öffentlichen Interesses auf dem Gebiet der Normung, eine gemeinnützige Gesellschaft, die von der Regierung ermächtigt wurde.

In Übereinstimmung mit dem Gesetz 355/2002 verlieh die rumänische Regierung der ASRO den Titel eines nationalen Normungsinstituts, um die Entwicklung der Normung in allen Bereichen voranzutreiben, sodass Rumänien Mitglied der europäischen und internationalen Normung werden konnte (z.B. ISOISO International Organization for Standardization, IEC, CENCEN , CENELEC und ETSI).

 

Die ASRO vertritt Rumänien im internationalen Normungsprozess durch die Koordinierung der nationalen Beiträge zur Normung, der Bereitstellung von Informationen über Normen sowie eine breite Palette von weiteren Dienstleistungen, sowohl für die Verbreitung der Standards, als auch für die Zulassung und Anerkennung der Normen. Auch die Veröffentlichung verschiedener Publikationen in gedruckter Form und für die elektronischen Medien und die Durchführung von Schulungen im Bereich der Normungsarbeit, gehören zu den Aufgaben der ASRO.

Die registrierten Mitglieder der ASRO repräsentieren als Nutzer der Normen die Industrie, den Bereich der Forschung und Entwicklung, die Verbraucher, die staatlichen Behörden und die bevollmächtigten Organe. [5]

 

Die Liste der technischen Vorschriften für die Bauwirtschaft, die “Lista reglementarilor tehnice in constructil”, wird veröffentlicht durch das „Ministry f Regional Development and Public Administration“ (MDRAP) und regelt insbesondere die technologischen und technischen Qualitäten von Baumaterialien. Diese Liste ist abrufbar unter folgendem Internetlink:

http://www.mdrt.ro/userfiles/lista_reglementari_31052011.pdf

http://www.mdrt.ro/en/constructii/reglementari-tehnice

 

Die Liste der technischen Vorschriften für die Bauwirtschaft umfasst insbesondere folgende Vorschriften:

    • MRDT ORDER no. 212/02.02.2012 approving the technical regulation Design Guidelines for control of cracking of massive elements and reinforced concrete structural walls caused by hindered shrinkage , indicative GP 115-2011 – Contents
    • The order and the annex (technical regulations 115-2011 GP) were published in the Official Gazette of Romania, Part I, no. 129bis, Volume I of 22 February 2012.
    • The order and the technical regulations will be also published in the Construction Bulletin published by the National Institute for Research and Development in Construction, Urban Planning and Sustainable Spatial Development URBAN-INCERC, which operates under the coordination of the Ministry of Regional Development and Tourism.
    • ORDER OF THE MRDT no. 2514/22.11.2010 approving the technical regulation Norms for concrete production and execution of works of concrete, reinforced concrete and pre-stressed concrete – Part 2: Execution of concrete works, indicative NE 012/2-2010 U.S. – Contents
    • The order was published in the Official Gazette of Romania, Part I, no. 853 of 20 December 2010 and the Annex to the order, technical regulation NE 012/2-2010, was published in the Official Gazette of Romania, Part I no. 853 Bis of 20 December 2010.
    • The order and the technical regulations will be also published in the Construction Bulletin published by the National Institute for Research and Development in Constructions, Urban Planning and Sustainable Territorial Development “URBAN – INCERC, under the coordination of the Ministry of Regional Development and Tourism.
    • ORDER OF THE MRDT no. 2656/18.10.2011 approving the List of references of the Romanian standards transposing harmonised European standards in the field of construction products
    • ORDER no. 1078/326/2009 of the Minister of Regional Development and Housing and of the Minister of Administration and Interior approving the technical regulation Fire safety norms for underground parking lots for cars, indicative NP 127:2009. The order and the technical regulations were published in the Official Gazette of Romania, Part I, No. 74, on 2 February 2010. The order and the technical regulations will be also published in the Construction Bulletin published by the National Institute for Research and Development in Constructions, Urban Planning and Sustainable Territorial Development INCD “URBAN – INCERC”
    • LIST OF TECHNICAL REGULATIONS IN CONSTRUCTIONS published in the Official Gazette / Construction Bulletin, valid at the date of 31 May 2011, approved by Decision no. 48834/EC/24.06.2011
    • ORDER no. 1071/16.12.2009 on amending and supplementing the Order of the Minister of Transport, Constructions and Tourism no. 157/2007 approving the technical regulation Methodology of calculation of the energy performance of buildings
    • ORDER no. 839/12.10.2009 approving the Methodological Norms for applying Law no. 50/1991 authorising the execution of construction works
    • ORDER OF THE MRDH no. 704/09.09.2009 approving the technical regulation Seismic Design Code, Part III – Provisions for Seismic evaluation of existing buildings, indicative P 100-3/2008 P – Contents and fig.F.4.34 (Annex F)
    • The order was published in the Official Gazette of Romania, Part I, no. 647/1.X.2009. The technical regulation P 100-3 was published in Part I no. 647 bis.
    • ORDER OF THE MRDH no. 275/28.04.2009 amending the technical regulation “Technical specification for steel products used as armatures: requirements and performance criteria , indicative ST 009-05 approved by Order of the Minister of Transport, Constructions and Tourism no. 1.944/2005
    • ROMANIAN STANDARDS IN THE CONSTRUCTION FIELD elaborated as a national version of European standards
    • ORDER OF THE MDPWH no. 577/29 April 2008 – Norms for the production of concrete and the execution of works of concrete, reinforced concrete and pre-stressed concrete – Part 1: Concrete Production, indicative NE 012/1-2007[6]

 

Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren in Rumänien ist im Gesetz Nr. 50/1991 über die Autorisierung der Ausführung von Bauarbeiten („Legea nr. 50/1991 privind autorizarea executarii constructiilor si unele masuri pentru realizarea locuintelor republicata“) geregelt. Das Gesetz ist abrufbar unter folgendem Internetlink: http://oar.org.ro/upload/legea_50_republicata.doc

 

Danach ist grundsätzlich jedes Bauvorhaben genehmigungspflichtig, gleichwohl, ob es sich um eine Neuerrichtung, Änderung, Restaurierung, Erweiterung, Sanierung oder Nutzungsänderung handelt. Die einzelnen Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren („Autorizatie de construire“) sind ebenfalls im Gesetz Nr. 50/1991 festgelegt. Ein Abbruch von Gebäuden und Bauteilen muss danach ebenfalls genehmigt werden, mit einer Abbruchgenehmigung („Autorizatie de desfiintare“), die in einem ähnlichen Genehmigungsverfahren wie eine Baugenehmigung beantragt werden muss. Ohne Baugenehmigung dürfen keine Gebäude in Rumänien errichtet werden, außer sie fallen unter die nichtgenehmigungsbedürftigen Bauten.

 

In Art. 7 dieses Gesetzes ist festgelegt, dass eine Baugenehmigung zunächst nur für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung gilt. In dieser Zeit muss der Antragsteller mit der Ausführung des genehmigten Projektes beginnen. Fällt der Baubeginn in diese 12 Monate, verlängert sich die Gültigkeit der Baugenehmigung auf die gesamte Bauzeit des Projektes, unter der Voraussetzung, dass alle (Bau-)Arbeiten gemäß der Baugenehmigung und in Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen ausgeführt werden.

 

Alle Planungsunterlagen für den Bauantrag und die späteren Kontrollen müssen auf Rumänisch erstellt werden oder ins Rumänische übersetzt werden, um die Prüfung durch die zugelassenen Prüfer („Verificatori de proiecte atestati“) zu ermöglichen. Bei Nichtbeachtung verhängt die rumänische Bauaufsichtsbehörde („Inspectoratul de Stat in Constructii“) entsprechende Sanktionen. Ein in Rumänien zugelassener Bauleiter („Diriginte de santier“) muss vom Auftraggeber, insbesondere vor der Baugenehmigungsbehörde, benannt sein, der das Projekt begleitet, koordinert und auf die Einhaltung aller Gesetze, Richtlinien und Bauvorschriften im Bauverlauf achtet. Der Bauleiter ist auch Vertreter des Bauherrn auf der Baustelle. Ist kein Bauleiter gegenüber der Baugenehmigungsbehörde benannt, führt auch dies zu entsprechenden Sanktionen.

 

Weiterhin müssen Bauunternehmer Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKo) bestellen. Der SiGeKo erstellt einen Sicherheitsplan für die gesamte Baustelle und kontrolliert dessen Einhaltung. Der SiGeKo und der Bauunternehmer haften gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. [7]

 

Das Baugenehmigungsverfahren besteht grundsätzlich aus folgenden Schritten:

    • Beantragung und Ausstellung des Stadtplanungszertifikats
    • Aussage der zuständigen Behörde hinsichtlich des Umweltschutzes bzgl. des Bauprojektes, wenn das Bewertungsverfahren hinsichtlich der Umweltauswirkungen nicht eingehalten wird
    • Mitteilung des Antragstellers an die zuständige Behörde, einen Antrag auf Baugenehmigung für ein Projekt stellen zu wollen, woraufhin die zuständige Behörde für Umweltschutz den Bedarf einer Beurteilung der Umweltauswirkungen ermittelt und einen Leitfaden für die Bewertung der Auswirkungen von öffentlichen und privaten Projekten auf die Umwelt ausstellt
    • Ausgabe von Hinweisen und Vereinbarungen sowie der administrativen Richtlinien der zuständigen Behörde für Umweltschutz bzgl. des Projektes
    • Ausarbeitung der technischen Unterlagen für den Bauantrag
    • Einreichung des Bauantrags bei der zuständigen öffentlicher Verwaltung
    • Erteilung der Baugenehmigung [8]

 

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 50/1991 soll eine Baugenehmigung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Bauantrages ausgestellt werden. In der Praxis dauert das Verfahren ca. 2 bis 6 Monate. Die Baugenehmigung wird vom Bürgermeisteramt aufgrund der Baupläne erteilt. [9]

Artikel 4 regelt die einzureichenden Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde:

    • das Stadtplanungszertifikat
    • der Eigentums-Nachweis am Grundstück und / oder dem Gebäude / den Gebäuden;
    • eine Genehmigung / ein Zertifikat für Bauleistungen;
    • die Zulassungen und rechtlichen Anforderungen des Stadtplanungszertifikats;
    • Nachweis über die Zahlung der Notargebühren;
    • die gesamten Planungsunterlagen für das Bauprojekt mit Unterschrift und Registernummer des zeichnungsberechtigten Architekten.

 

Weisen die eingereichten Bauantragsunterlagen Mängel auf, wird dies dem Antragsteller innerhalb von 5 Tagen mitgeteilt (ab dem Datum der Einreichung bzw. Registrierung des Bauantrags), unter Angabe der zu ergänzenden Unterlagen. Der Bauherr muss den Baubeginn der Baugenehmigungsbehörde schriftlich anzeigen. Planungs- und Ausführungsänderungen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde. Die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung wird nach Gesetz Nr. 50/1991 berechnet. [10]

[1] Ministry of Regional Development and Public Administration (MDRAP) http://www.mdrt.ro/en/dezvoltare-teritoriala/amenajarea-teritoriului/amenajarea-teritoriului-in-context-national 22.01.2013

[2] Ministry of Regional Development and Public Administration (MDRAP) http://www.mdrt.ro/en/dezvoltare-teritoriala/amenajarea-teritoriului/cadrul-legislativ 22.01.2013

[3] Ministry of Regional Development and Public Administration (MDRAP) http://www.mdrt.ro/en/dezvoltare-teritoriala/urbanism-dezvoltare-locala-si-habitat/cadrul-legislativ-7006 22.01.2013

[4] Internetauftritt unter ROMANIAN STANDARDS ASSOCIATION http://www.asro.ro/engleza2005/default_eng.html 10.02.2013

[5]WorldwideStandards: Romania Standards http://www.worldwidestandards.com/european-standards/bodies/asro-standards.php . 02.10.2012

[6] Ministry of Regional Development and Public Administration (MDRAP) http://www.mdrt.ro/en/constructii/reglementari-tehnice 29.01.2013

[7] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. § 43. Rumänien. 2. Auflage. Berlin, Heidelberg: Springer- Verlag. 2012. S. 1045

[8] South East Europe. Transnational Cooperation Programme: Administrative Procedures at national level. http://www.polyinvest.eu/assets/content/uploads/doc/administrative_procedures_15_1.pdf 28.01.2013

[9] South East Europe. Transnational Cooperation Programme: Administrative Procedures at national level. http://www.polyinvest.eu/assets/content/uploads/doc/administrative_procedures_15_1.pdf 28.01.2013

[10] Legea nr. 50/1991 privind autorizarea executarii constructiilor si unele masuri pentru realizarea locuintelor republicata http://oar.org.ro/upload/legea_50_republicata.doc 21.01.2013

Bauvertrag

Vergabeverordnungen

Allgemeine Informationen zu den relevanten EU-Richtlinien

 

In Rumänien ist das Vergabeverfahren insbesondere im Erlass „Ordonante de urgenta nr. 34/2006 din 19/04/2006, Versiune actualizata la data 23/06/2009“ („Governement Emergency Ordinance no. 34/2006 regarding public procurement contracts, works contracts and service contracts”) geregelt. Weitere Verordnungen, die die Verordnung Nr. 34/2006 ergänzen und aktualisieren, sind die Verordnung Nr. 19/2009 und die Verordnung Nr. 76/2010. In diesen Verordnungen ist geregelt, wie öffentliche Aufträge an private Auftragnehmer vergeben werden. Sie sind abrufbar unter folgendem Internetlink: http://www.cnsc.ro/images/stories/legislatie/ro/OUG34_2006modificata_cu_OUG72_2009.pdf
oder http://legislatie.just.ro/Lista.aspx

 

Die öffentlichen Vergabebehörden dürfen Projektierungs- und Bauaufträge unterhalb einer Summe von 15.000 € ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Einholung von mehreren Angeboten vergeben.

 

Oberhalb von 15.000 € müssen mehrere Angebote durch die öffentliche Vergabebehörde eingeholt werden und die Leistungen sind an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben.

Folgende Aufträge und Dienstleistungen von öffentlichen Auftraggebern müssen in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden:

    • Projektierungs- und Bauaufträge ab 4.845.000 €
    • Dienstleistungen ab 125.000 €
    • Erwerb / Kauf von Produkten mit einem Gesamtwert über 125.000€

 

Die festgesetzte Frist für die Auftragsvergabe beträgt 20 Tage ab der Angebotseröffnung (Submission).

Das öffentliche Auftragswesen kann mit folgenden Verfahren ausgeführt werden:

    • offene Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • beschränkte Ausschreibung / Vergabeverfahren
    • Verhandlungen mit mehreren Anbietern
    • Angebotsanfragen
    • direkte Verhandlung mit einem Bieter

 

Die wichtigste Form ist die offene Ausschreibung bzw. das Vergabeverfahren. Die anderen Formen des öffentlichen Auftragswesens sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den obigen Verordnungen erfüllt sind.[1]

Das staatliche Organ für das öffentliche Vergabeverfahren in Rumänien ist die “Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice”, kurz ANRAP (“National Authority for the Regulation and Monitoring of Public Procurement”).

 

Die zuständige Stelle für Vergabe-Beschwerden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Verwaltungs-Gerichtsbarkeit, “Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor”, kurz CNSC (“National Council for Resolving Complaints”). Das „Ministry of Public Finance“ ist verantwortlich für die Überprüfung aller verfahrenstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. [2]

 

Vergabeverfahren

Das rumänische Vergaberecht sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber zunächst die öffentliche Ausschreibung im SEAP (elektronisches System für öffentliche Aufträge) veröffentlichen muss. Je nach Größe der Auftragssumme muss diese Veröffentlichung auch im Amtsblatt der EU erfolgen und bei offenen Ausschreibungen auch im wöchentlich erscheinenden rumänischen Amtsblatt „Monitorul Oficial“.

 

Gemäß der in der Ausschreibung genannten Frist können alle bereitgestellten Unterlagen durch den Bieter bei der Vergabebehörde angefordert werden, wenn diese nicht sowieso schon im SEAP hinterlegt sind. Das „Tender Book“, das Ausschreibungsbuch, beschreibt den Gegenstand der Ausschreibung und enthält alle Angaben zum Projekt. Die formalen Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens, wie Ausgangspreis, Bedingungen für die Abgabe höherer Angebote, Bankgarantien, Festlegungen für Ort und Zeit der Ausschreibung, Teilnahmegebühr etc. werden den Teilnehmern ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die festgesetzte Frist für die Auftragsvergabe beträgt 20 Tage ab der Angebotseröffnung (Submission). Kriterium für die Auftragsvergabe ist das niedrigste Angebot bzw. das wirtschaftlich günstigste Angebot.

Die beschränkte Ausschreibung besteht im Gegensatz zur vorher beschriebenen offenen Ausschreibung aus den beiden Stufen Vorauswahl von Bietern aufgrund ausgewählter Kriterien (Größe, Umsatz und Erfahrung des Bieters etc.) und sodann Abgabe von Angeboten dieser vorausgewählten Bieter.

 

Rumänische und ausländische Auftragnehmer genießen bei allen öffentlichen Ausschreibungen die gleichen Rechte und Chancen.[3]

In Rumänien existieren mehrere Datenbanken mit Ausschreibungen, darunter: [4]

http://www.oar-bucuresti.ro/achizitii_publice/

http://www.e-licitatie.ro

http://www.rolicitatii.ro

http://www.apdrp.ro

http://www.mediaconstruct.ro

 

Rechtsform des Bauvertrages

Die relevanten Gesetze zum Baurecht in Rumänien sind folgende:

    • Gesetz Nr. 10/1995, geändert durch das Gesetzes Nr. 587/2002 über die Qualitäten von Gebäuden („Law on quality in construction“),
    • Gesetz Nr. 608/2001 über die Qualitäten von Baumaterialen („Law on on quality of the products”),
    • Gesetz Nr. 50/1991 über die Autorisierung der Ausführung von Bauarbeiten (“Law on authorization of constructions“), („Legea nr. 50/1991 privind autorizarea executarii constructiilor si unele masuri pentru realizarea locuintelor republicata“)
    • Gesetz Nr. 350/2001, aktualisiert 2006, über Stadt- und Raumplanung (“Law on territorial and urban planning”),
    • Gesetz Nr. 137/1995 über den Schutz der Umwelt (“Law on environmental protection”) und
    • Gesetz Nr. 114 vom 10/11/1996, das Wohnungsgesetz zur Regelung der sozialen, ökonomischen, technischen und rechtlichen Gesichtspunkte des Wohnungsbaus (“Housing Law on regulating the social, economic, technical and legal aspects of housing and use”).

 

Das Bauvertragsrecht in Rumänien wird im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009 (im Folgenden abgekürzt ZGB). Hier sind zwei Vertragsformen rechtlich verankert, einmal der

    • Werkvertrag (Artikel 1851 ff. ZGB) und zum anderen der
    • Bauvertrag (Artikel 1874 ff. ZGB).

 

Im Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Leistungserfüllung einer bestimmten Arbeit materieller oder ideeller Art oder eine Dienstleistung für den Auftraggeber für einen festgesetzten Preis zu erbringen, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Leistungserfüllung schuldet. [5]

Im Bauvertragsrecht ist geregelt, dass der Auftragnehmer von Bauleistungen verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Arbeiten auszuführen, die aufgrund des rumänischen Rechts eine Baugenehmigung voraussetzen. In Bauverträgen finden auch die Regelungen des Werkvertragsrechts Anwendung, soweit sie sich nicht widersprechen (Art. 1851 Abs. 2 ZGB). Während der Bauherr die Zurverfügungsstellung des Baugrundstücks sowie die Abnahme des Bauwerks und die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet.

 

Werk- und Bauvertrag unterscheiden sich also insbesondere grundsätzlich darin, dass die vertraglich vereinbarten Bauleistungen im Bauvertrag eine Baugenehmigung voraussetzen. [6]

 

FIDIC

Bei Großbauvorhaben, ggf auch mit internationaler Beteiligung, werden die standardisierten FIDIC-Bauverträge („International Federation of Consulting Engineers“) oft durch öffentliche Auftraggeber angewandt. Die FIDIC-Bauverträge müssen jedoch an die Anforderungen des rumänischen Baurechts und die rumänische Baupraxis angepasst werden. [7]

 

Das rumänische Mitglied der FIDIC ist die Romanian Association of Consulting Engineers (ARIC) mit Sitz in Bukarest.

Internetauftritt: http://www.aric.org.ro

 

standardisierte Vertragsbedingungen

Es gibt in Rumänien keine gebräuchlichen Standard-Vertragsformen, die für den Bau und den Entwurf eines Gebäudes verwendet werden. Allgemeine Regeln werden im rumänischen Zivilgesetzbuch geregelt, dem „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) vom 17.07.2009. Siehe hierzu auch Punkt „Rechtsform des Bauvertrages“. FIDIC-Vertragsmuster („International Federation of Consulting Engineers“) werden bei Großbauvorhaben, ggf. auch mit internationaler Beteiligung, angewandt. [8]

 

Abwicklung und Abnahme

Folgende Anforderungen sind während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle zu beachten und sicherzustellen, insbesondere durch den Bauleiter („Diriginte de santier“):

    • technische Festigkeit und Stabilität,
    • Sicherheit im Brandfall,
    • die Anforderungen an Gesundheit und Umweltschutz,
    • Vermeidung von Ausbeutung,
    • Lärmschutz und
    • Energieeinsparung und Wärmedämmung.

 

Der Bauherr = Investor hat folgende Pflichten:

    • Sicherstellung des qualitativen Niveaus, das während der Planung und Ausführung des Bauprojekts erreicht werden soll, basierend auf den technischer Bestimmungen;
    • Einholung der rechtlich geforderten Zulassungen und Genehmigungen, sowie der Bau-Genehmigung;
    • Sicherstellung der Kontrolle des Projekts durch spezialisierte Projekt-Gutachter;
    • Sicherstellung der fachlichen und sachgemäßen Ausführung der Bauarbeiten durch fachkundige Bauleiter;
    • Lösung herbeizuführen bei mangelnden Übereinstimmungen, Schäden und Mängeln des Projekts;
    • Abnahme der Bauleistungen nach Fertigstellung des Bauprojektes und Sicherstellung des Gewährleistungszeitraums;
    • Sicherstellung der Führung des technischen Bauprojekt-Handbuchs und Übergabe an den Eigentümer;
    • Sicherstellung der Begutachtung der Gebäudekonstruktion von technischen Sachverständigen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen.[9]

 

Grundsätzlich ist der Auftraggeber „Codul civil“ („Legea nr. 287 din 17 iulie 2009 privind Codul civil“) verpflichtet, das fertig gestellte Werk abzunehmen (Art. 1482 ZGB).

 

Nach Art. 1862 muss der Auftraggeber das Werk innerhalb einer angemessenen Frist ab Anmeldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer abnehmen und damit feststellen, dass das Werk den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages mit dem Auftragnehmer entspricht.

 

Der Vorgang der Abnahme ist in der Verordnung Nr. 273/1994 geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Bauherr die Abnahme innerhalb von 15 Tagen nach Übergabe aller Dokumente und der Bekanntgabe der Fertigstellung des Werkes durchführen muss. Die Beteiligten sind die Abnahmekommission (Vertreter des Bauherrn, Vertreter des Bürgermeisteramtes, Vertreter der Feuerwehr bei Gebäuden, die höher als 28m sind und andere anerkannte Fachleute), der Auftragnehmer und ein Behördenvertreter. Es muss ein gesetzlich vorgeschriebenes Abnahmeprotokoll ausgefüllt und unterzeichnet werden.

 

Die Abnahme erfolgt eigentlich in 2 Schritten:

    1. Abnahme nach Fertigstellung / am Ende der Bauarbeiten („Rezeptia la terminarea lucrarilor“)
    2. Abnahme nach Ablauf des Gewährleistungszeitraumes („Rezeptia finala“).

 

Für beide Abnahmen gelten die gleichen Voraussetzungen bzgl. der Beteiligten und des Abnahmeprotokolls. Nach der Abnahme nach Fertigstellung erfolgt zunächst die vereinbarte Garantiezeit (von meist nicht mehr als einem Jahr). Danach erfolgt die Endabnahme und daraufhin beginnt erst der Gewährleistungszeitraum für Mängel.

Der Beginn des Gewährleistungszeitraumes für Mängel beginnt gemäß Art. 1880 ZGB mit der Endabnahme.

 

Gemäß Art. 2531 ZGB gilt in den meisten Fällen eine allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für unbekannte (Bau-)Mängel, beginnend mit der Endabnahme, und eine kurze Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Mangels.

In Art. 1863 ZGB ist geregelt, dass der Bauunternehmer die Gewährleistung für seine Bauleistungen und deren vereinbarte Qualität übernimmt. [10]

[1] Vgl. http://rumaenien.ahk.de/fileadmin/ahk_rumaenien/Publicatii/DE/Rumaenien_Leitfaden_Juli_2012.pdf 10.02.2013

[2] Europa.eu: Public contracts – Romania. http://europa.eu/youreurope/business/profiting-from-eu-market/benefiting-from-public-contracts/romania/index_en.htm. 15.19.2012

[3] Vgl. http://rumaenien.ahk.de/fileadmin/ahk_rumaenien/Publicatii/DE/Rumaenien_Leitfaden_Juli_2012.pdf, 10.02.2013

[4] Pattberg, Annika: Rumänien will Vergaberecht ändern. Germany Trade and Invest. 2009. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=59230.html . 25.09.2012

[5] Legea nr. 287 din 2009 privind Codul civil. http://noulcodcivil.just.ro/Portals/0/documente/Legea%20nr.%20287%20din%202009%20privind%20Codul%20civil.pdf 30.01.2013

[6] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. § 43. Rumänien. 2. Auflage. Berlin, Heidelberg: Springer- Verlag. 2012. S. 1038

[7] CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. April 2010. http://www.elios-ec.eu/sites/default/files/pdf/Eliosspecialreporton27MemberStates.pdf 22.01.2013. S. 2

[8] CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. April 2010. http://www.elios-ec.eu/sites/default/files/pdf/Eliosspecialreporton27MemberStates.pdf 22.01.2013. S. 2

[9] South East Europe. Transnational Cooperation Programme: Administrative Procedures at national level. http://www.polyinvest.eu/assets/content/uploads/doc/administrative_procedures_15_1.pdf 28.01.2013

[10] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. § 43. Rumänien. 2. Auflage. Berlin, Heidelberg: Springer- Verlag. 2012. S. 1044 f.

Kontaktadressen

Berufsrelevante Institutionen

Ordinul Arhitectilor Din Romania (Architektenkammer Rumänien)
Str. Pictor Arthur Verona, RO-010312 Bucuresti 11
Tel:: +40 21 3172634
Fax: +40 21 3172635
E-Mail: office.oar@rdslink.ro
Internet: www.oar.org.ro

Chamber of Romanian architects (Asociatia Arhitectilor de Interior din Romania)
Calea Serban Voda 66-68, ap. 8, S. 4
Tel.: +40 1 336 77 58
E-Mail: patrascu@fx.ro, spintea@mail.kappa.ro
Internet: http://www.oar.org.ro/index.php

Asociatia Profesionala a Urbanistilor din Romania (Verband der rumänischen Stadtplanerkammer)
Academiei str. 18-20, Sector 1
Tel.: +40 1 307 71 69, +40 1 240 67 74
E-Mail: sandu@iamim.ro, liviugb@fx.ro
Internet: http://www.rur.ro/

Societatea Arhitectilor Romania
Splaiul Independentei nr. 202A, et. 6, camera 616 – 628, sector
Tel.: +40 1 230 79 08, +40 1 230 59 77, +40 1 322 37 51
E-Mail: dsba@dnt.ro
Internet: http://www.uniuneaarhitectilor.ro/acasa.html

Uniunea Arhitectilor din Romania (Union rumänischer Architekten)
Academiei str. 18-20, Sector 1
Tel.: +40 1 312 30 53
E-Mail: rna@com.pcnet.ro
Internet: http://uar.ong.ro/

Ordinul Arhitectilor din Romania (Order of Rumania Architects)
19 Pictor Arthur Verona, Sector 1
Tel.: +40 21 2104099
Fax: +40 21 2104099
E-Mail: secretar.oar@rdslink.ro
Internet: http://www.oar.org.ro

Centrul National de Recunoastere si Echivalare a Diplomelor ( Anerkennung für Diplome)
Str. Gen. Berthelot 28-30, Sector 1,
010174 Bucuresti
Tel.: +40 21 4056200
Internet: www.edu.ro

Asociatia profesionala a urbanistilor din Romania (Vereinigung der
Stadtplaner)
Academiee Str. 18-20, Sector 1, Bukarest

Asociatia Arhitectilor de Interior din Romania (Vereinigung Rumänischer
Innenarchitekten
Calea Serban Voda 66-68, ap. 8,
Sector 4, Bukarest
Tel.: +40 1 336 77 58

Uniunea Femeilor Arhitect din Romania (Union weiblicher Rumänischer
Architekten)
Academiei str. 18-20
Sector 1, Bukarest
Tel.: +40 1 212 28 54

Außenhandelskammer

Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer
Str. Clucerului 35, et.2, sect. 1
011363 Bucuresti
Tel.: +40 21 223 15 31, +40 21 223 15 32, +40 21 223 15 33, +40 21 223 15 34
Fax: +40 21 223 15 38, +40 21 223 10 50
E-Mail: drahk@ahkrumaenien.ro
Internet: http://www.ahkrumaenien.ro, http://rumaenien.ahk.de


Botschaft

Deutsche Botschaft
Str. Cpt. Av. Gheorghe Demetriade nr. 6-8
011849 Bukarest
Tel.: +40 21 202 98 30
Fax: +40 21 230 58 46
E-Mail: info@bukarest.diplo.de
Internet: http://www.bukarest.diplo.de/


Ministerien/Behörden/staatliche Institutionen

Institutul National de Statistica
Libertatii, nr 16, Sector 5 – Bucuresti
Tel.: +40 21 336 26 91
Fax: +40 21 335 72 74
E-Mail: romstat@insse.ro
Internet: http://www.insse.ro/cms/rw/pages/index.ro.do

Government of Romania
Internet: www.gov.ro

Justizministerium
Internet: http://www.just.ro

Ministry of Foreign Affairs
Internet: www.mae.ro

Ministry of Regional Development and Public Administration
Internet: http://www.mdrt.ro/

Inspectoratul de Stat in Constructii
Internet: http://www.isc-web.ro/index.htm


Portal der Gesetzesveröffentlichungen

Gesetzessuchmaschine des Justizministeriums
Internet: http://legislatie.just.ro/

Rumänisches Amtsblatt
Internet: http://www.monitoruloficial.ro/

IXPOS Länderprofil
Internet: http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im-ausland/Laender-und-branchen/laenderprofile,did=303604.html

Chamber of Commerce
Internet: http://en.ccir.ro/

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Projekte der NAX-Paten

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PUMAC Masterplan, Bukarest

Sema Parc, Bukarest

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OBERMEYER Planen + Beraten GmbH

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Weiterführende Literatur

Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:

 

CEA; CSTB: Liability and insurance regimes in the construction sector: national schemes and guidelines to stimulate innovation and sustainability. April 2010. http://www.elios-ec.eu/sites/default/files/pdf/Eliosspecialreporton27MemberStates.pdf 22.01.2013 S. 2-3

Compendium ( Cultural Policies and Trends in Europe): Romania. 23.08.2012 http://www.culturalpolicies.net/web/romania.php?aid=535 04.10.2012

Europa.eu: Public contracts – Romania. http://europa.eu/youreurope/business/profiting-from-eu-market/benefiting-from-public-contracts/romania/index_en.htm. 15.09.2012

GTAI: Branche kompakt – Bauwirtschaft – Rumänien, 12.2014

GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Rumänien 11.2015

GTAI: Wirtschaftstrends Rumänien 5.2015

Ordinul Arhitectilor din Romania http://oar.org.ro/content.php?page=24 15.10.2012

Toms, Michael: Grundlagen der Planungsprozesse in Zentralosteuropa am Beispiel Rumänien. TU Wien. Masterarbeit. 2009

 

Links

 

Link zu den Gesetzen und sonstigen Rechtsquellen auf der Website des Inspectoratul de Stat in Constructii (I.S.C.) Veröffentlichung der Gesetze nur in Rumänisch (die englische Version der Website funktioniert nicht) http://www.isc-web.ro/content/garant-al-legalitatii-domeniul-constructiilor.htm

 

Für Architekten relevante Gesetze auf der Seite des OAR (Rumänisch) http://oar.org.ro/content.php?page=1200

 

Auf der Seite des Ministry of Regional Development and Public Admnistration können Gesetze und Vorschriften zur Stadtplanung (http://www.mdrt.ro/dezvoltare-teritoriala/urbanism-dezvoltare-locala-si-habitat/cadrul-legislativ-7006 ), zur Raumplanung (http://www.mdrt.ro/ro/dezvoltare-teritoriala/amenajarea-teritoriului/cadrul-legislativ ), zum Bauen ( http://www.mdrt.ro/constructii/legislatie-5191 ) und technische Vorschriften (http://www.mdrt.ro/ro/constructii/reglementari-tehnice) abgerufen werden. Die Seite ist auch in Englisch vorhanden, die Dokumente sind allerding nur auf Rumänisch verfügbar.

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