Schweiz
- Allgemeines
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Die Schweiz ist ein ausgeprägt föderalistischer Staat mit 26 teilautonomen Kantonen. Aufgrund der selbstauferlegten Neutralität ist die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union. Zwischen der EUEU Europäische Union und der Schweiz bestehen jedoch weitreichende bilaterale Abkommen, die die Umsetzung vieler EU-Richtlinien und -grundsätze auch in der Schweiz bedingt. Zwischen den dünnbesiedelten Alpengebieten, welche fast die Hälfte der Landesfläche ausmachen und dem Jura ist das Mittelland ein dicht besiedeltes und wirtschaftlich bedeutendes Gebiet, welches sich vom Genfer See zum Bodensee erstreckt. Offizielle Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und das in Graubünden gesprochene Rätoromanisch. Fast ein Viertel der Bevölkerung sind Ausländer, darunter viele Deutsche.
Abbildung 1: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
FIEC: Construction Activity in Europe 2012 - Berufsausübung
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Schutz der Berufsausübung und reglementierende Institutionen
Der Schutz der Berufsausübung ist für Architekten in der Schweiz nicht einheitlich geregelt.
Die Zuständigkeit liegt bei den 26 Kantonen und ihrer individuellen Gesetzgebung, wobei Luzern und Ticino (Tessin), sowie die französischsprachigen Kantone Fribourg, Genève, Neuchâtel und Vaud eine Reglementierung vorsehen. Hier ist die Eintragung in ein lokales Register erforderlich. In den übrigen Kantonen kann der Beruf von jedem frei ausgeübt werden.[1] Die Zuständigen Behörden aller Kantone sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.
Abbildung 2: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Kantone und ihre für Architekten zuständige Amtsstelle. Eigene DarstellungSchutz der Berufsbezeichnung
Die Titel „Architekt”, „Ingenieur” und „Techniker” sind in der Schweiz nicht geschützt. Als Absolvent der einschlägigen Schweizer Hochschulen (ETH / EPF / USI) gibt es allerdings einen Zusatz im erworbenen, geschützten Titel (z.B. Dipl. Arch. ETH; BSc ETH Arch). Für Architekten und andere Berufsgruppen im Bereich der technischen und baukünstlerischen Berufe gibt es zudem die Möglichkeit eines Eintrags bei der Stiftung der Schweizerischen Register (REG), die eine 3-stufige Unterteilung nach Qualifikation vornimmt (siehe Tabelle).[2] Auch Mitglieder einiger Berufsverbände erhalten Titelzusätze (z.B. SIASIA Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein; BSA).
Abbildung 3: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach http://www.reg.ch/eintragung/procedures/Mitgliedschaft in Kammer notwendig? (Architekten-/ Ingenieurkammer)
Nachdem weder der Titel noch die Berufsausübung in der Schweiz geschützt sind, gibt es auch keine pflichtmäßige Kammermitgliedschaft. Der Berufsstand des Architekten ist jedoch in einigen Verbänden vertreten. Die wichtigsten sollen hier kurz vorgestellt werden.
Der schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) ist mit 15.000 Mitgliedern, organisiert in 18 regionalen Sektionen, der größte Berufsverband. Das Verzeichnis führt insgesamt 6.459 Einzelmitglieder aus dem Bereich Architektur.[3] Mitglieder können sowohl Einzelpersonen mit Master-Diplom oder Eintrag in das REG A als auch Firmen werden, die ihre Tätigkeit in Planung und Beratung in den Bereichen Bau, Technik und Umwelt haben. Bei einer Firmenmitgliedschaft muss außerdem eine Einzelmitgliedschaft der Geschäftsleitung vorgewiesen werden. Der SIA bietet eine Rechtsauskunft, Personalbörse, Fortbildungen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Firmenmitglieder an. Vor allem das vom SIA ausgearbeitete Normenwerk, Angaben zur Honorarberechnung und die Vertragsvorlagen finden bei Schweizer Architekten häufige Anwendung. Außerdem werden von der SIA die Fachzeitschriften TEC21 (deutsch), TRACÈS (französisch) und archi (italienisch) veröffentlicht.[4]
Bei Swiss Engineering (STV) kommen ca. 15% der 13.500 Mitglieder aus dem Bereich Architektur. Die Aufnahme wird Ingenieuren und Architekten mit einem Diplom-, Bachelor oder Master-Abschluss oder mit Eintrag in das REG A oder REG B ermöglicht. Die angebotenen Leistungen für Mitglieder ähneln denen der SIA.[5]
Die 8 selbstständigen Ortsgruppen des Bundes Schweizer Architekten (BSA) bestehen aus rund 900 Mitgliedern, von denen ein Drittel in der Ortsgruppe Zürich vertreten ist. Eine Mitgliedschaft ist nur auf Empfehlung der Ortsgruppen möglich.[6]
Mitglied im Verband freierwerbender Schweizer Architekten / Féderation suisse des architectes indépendants (FSAI) können in der Schweiz niedergelassene, selbstständige Architekten, mit Eintrag ins REG A und 2 Jahren selbstständiger Berufserfahrung werden. Derzeit werden auf der Liste rund 150 Mitglieder geführt. In enger Zusammenarbeit mit der SIA werden Diskussionen und Studienreisen angeboten. Der FSAI beteiligt sich auch an der Publikation der Fachzeitschrift Archithese[7]
Verfahren zur Berufsanerkennung
Architektenausbildung und Berufsanerkennung in der Schweiz für lokale Architekten
Eine Ausbildung zum Architekten ist in der Schweiz an drei Universitäten: ETH Zürich, Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne und der Università della Svizzera Italiana, sowie fünf Fachhochschulen: Berner Fachhochschule, Hochschule Luzern, FH Nordwestschweiz, HTW Chur und ZHAW (Züricher Hochschule für angewandte Wissenschaften) möglich.
Der grundsätzliche Studienaufbau der Universitäten und Fachhochschulen ist gleich und besteht aus 6 Semestern Bachelor-Studiengang und 4 Semestern Master-Studiengang. Lediglich die Aufnahmebedingungen und praktischen Abschnitte im Studiengang unterscheiden sich. Zum Studium an einer der Universitäten werden alle Bewerber mit eidgenössisch anerkanntem kantonalen Maturitätszeugnis, eidgenössischem Maturitätszeugnis oder FH-Diplom ohne weitere Prüfung zugelassen.[8] Während des gesamten Studiums verlangt die ETH insgesamt 18 Monate praktische Tätigkeit[9]. An der USI und EPFL werden 12 Monate praktische Tätigkeit verlangt.
Die Fachhochschulen bieten eine Prüfungsfreie Zulassung für:
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- „Personen mit einer Berufsmaturität und einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf
- Personen mit einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung, sofern sie eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vorweisen können
- Personen mit einer eidgenössisch anerkannten Maturität und mindestens einjähriger Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung nahe stehenden Beruf
- Personen mit vergleichbaren Ausbildungen (deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist) und mit mindestens einjähriger Praxiserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf“.[10]
Während des Studiums ist keine zusätzliche praktische Tätigkeit erforderlich.
Gesetzgrundlage zur Anerkennung deutscher Diplome/Bachelor/Master
Die Anerkennung deutscher Diplome ist durch Artikel 9 des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, geregelt.[11] Seit dem 1. November 2011 gilt die EU-Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens) provisorisch auch in der Schweiz, sie muss allerdings noch gesetzlich verankert werden.[12]
Verfahren zur Berufsanerkennung von deutschen Architekten
Da die Berufsausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, gibt es auch kein einheitlich vorgeschriebenes Verfahren zur Berufsanerkennung, jedoch mehrere Möglichkeiten hierfür. Je nach Bedarf wendet man sich an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (www.bbt.admin.ch), die zuständige kantonale Behörde (s. Schutz der Berufsausübung) oder die Stiftung der schweizerischen Register (www.reg.ch).
Das Bundesamt für Berufsanerkennung und Technologie bietet Verfahren zur Niveaubestätigung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit an, wobei für nicht reglementierte Berufe die Niveaubestätigung empfohlen wird.[13] Das Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe verläuft in drei Schritten.[14]
Im Bereich Architektur ist das REG die einzige rechtlich-öffentlich anerkannte Institution, die die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome feststellen darf. Die Eintragung ist ohne weiteres möglich, wenn die Äquivalenz der ausländischen Diplome zu den schweizerischen Abschlüssen festgestellt wird.[15]
Antragstellung für deutsche Architekten – Auflistung der Dokumente
Die zur Niveaubestätigung benötigten Dokumente werden vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie nicht angegeben. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit wird eine beglaubigte Kopie des Diploms, ggf. als Übersetzung, sowie eine Fächerliste (Ausbildungs- und Prüfungsprogramm), Arbeitszeugnisse, Pass, Wohnsitzbescheinigung oder Grenzgängerbewilligung und die Quittung der Bearbeitungsgebühr als nicht beglaubigte Kopie verlangt.[16]
Zur Antragsstellung beim REG sollten das Diplom, falls möglich eine Äquivalenzbestätigung, eine Zusammenfassung des beruflichen und persönlichen Werdegangs und eine Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeber vorliegen.[17]
Die Antragsformulare werden auf den jeweiligen Internetseiten zur Verfügung gestellt oder können direkt online ausgefüllt werden.
Kosten
Die Bearbeitungsgebühren für eine Niveaubestätigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie betragen momentan CHF 150.-. Für eine Anerkennung müssen CHF 550.- gezahlt werden.[18]
Das REG staffelt seine Preise je nach Eintragungsverfahren. Für eine einfache Eintragung mit Diplom betragen die Kosten CHF 600.-, für ein Dossier-Verfahren CHF 2.700.- und für ein vollständiges Prüfungsverfahren CHF 3.900.-. Zusätzlich wird ein Jahresbeitrag von CHF 60.- erhoben.[19]
Fortbildungssystem
Wie auch in anderen Punkten findet sich im Fortbildungssystem keine einheitliche Regelung, jedoch wird von diversen Stellen auf das Weiterbildungssystem des SIA (sia-form) verwiesen.
Für Mitglieder des SIA ist in den Grundsätzen zur Weiterbildung im SIA Folgendes festgelegt:
„Die SIA Mitglieder bilden sich während ihrer gesamten Berufstätigkeit sowohl fachspezifisch als auch fachübergreifend eigenverantwortlich weiter.“[20]
Zahl der Architekten
Bei der Stiftung der Schweizer Register (REG) sind derzeit ca. 6.500 Personen als Architekt im REG A und REB B eingetragen.[21] Laut dem Bundesamt für Statistik bestanden im Jahr 2011 in der Schweiz insgesamt 18.100 Architektur- und Ingenieurbüros mit über 93.000 Beschäftigten. [22]
Gehalt
Von Swiss Engineering wird jährlich eine Salärbroschüre veröffentlicht, die als Empfehlung für Lohnverhandlungen anzusehen ist.[23] Im Jahr 2010 betrug der Bruttojahreslohn von Architekten durchschnittlich 106.000 SFr. [24] Die aktuellen Daten liegen uns nicht vor, können aber kostenpflichtig unter www.swissengineering.ch bestellt werden.
typische Protektionismen
Abbildung 4: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Transparency International, Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, 24.07.2012[1] Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten: Technische Berufe – Architekt/-in und Bauingenieur/-in. http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic/reglementierte-berufe/technische-berufe.html 01.08.2012
[2] REG: Informationen. http://www.reg.ch/informationen/ 27.03.2012
[3] SIA: Mitgliedschaftsverzeichnis. http://www.sia.ch/de/mitgliedschaft/verzeichnis/ 15.11.2012
[4] SIA: http://www.sia.ch/de/ 15.11.2012
[5] Swiss Engineering: Fakten. http://www.swissengineering.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=216&Itemid=3&lang=de 15.11.2012
[6] BSA: Statuten. http://bsa-fas.ch/uber-den-bsa/ 15.11.2012
[7] FSAI: Verband. Statuten http://www.fsai.ch/index.php?id=18&L=1 15.11.2012
[8] École Polytechnique Fédérale de Lausanne: Zulassungsbedingungen für das erste Studienjahr. Stand: 2012 http://bachelor.epfl.ch/cms/site/bachelor/op/edit/page-5917.html 15.11.2012
[9] ETH Zürich: Studienreglement 2011 für den Bachelor- Studiengang Architektur. Stand: 2011. http://www.arch.ethz.ch/darch/bachelor_reglement_de.pdf 15.11.2012 / ETH Zürich: Studienreglement 2011 für den Master- Studiengang Architektur. Stand: 2011 http://www.arch.ethz.ch/darch/master_reglement_de.pdf 15.11.2012
[10] HTW Chur: Studienordnung Bachelor- Studiengänge. Stand: 17.09.2007 http://www.htwchur.ch/uploads/media/Studienordnung_Bachelor_Sept_04.pdf 15.11.2012
[11] Schweizerische Eidgenossenschaft, Europäische Gemeinschaft: Personenfreizügigkeitsabkommen. Stand: 21.06.1999 http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.142.112.681.de.pdf 15.11.2012
[12] Schweizerische Eidgenossenschaft: Personenfreizügigkeitsabkommen. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01150/01151/index.html?lang=de 15.11.2012
[13] Schweizerische Eidgenossenschaft: Anerkennungsverfahren für ausländische Diplome und Ausweise. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/index.html?lang=de 15.11.2012
[14] Schweizerische Eidgenossenschaft: Ablauf und Dauer. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01112/index.html?lang=de . 23.10.2012
[15] REG: Anerkennung durch den Bund http://reg.ch/informationen/anerkennung/ 15.11.2012
[16] Schweizerische Eidgenossenschaft: Erforderliche Dokumente für das Gesuch. http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01114/index.html?lang=de 23.10.2012
[17] REG: Gesuch für die Eintragung in das Register. http://reg.ch/db/newMemberForm.php?lang=de®ister=A 23.10.2012
[18] Schweizerische Eigenossenschaft: Kosten http://www.bbt.admin.ch/themen/01105/01107/01113/index.html?lang=de 23.10.2012
[19] REG: Anträge. http://reg.ch/eintragung/gebueren/ 23.10.2012
[20] SIA: Grundsätze zur Weiterbildung im SIA. 07.09.2001. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-form/kursinfo/weiterbildung_gs_d.pdf 23.10.2012
[21] REG: Member. http://www.reg.ch/mg/list/de/0/index.html 15.11.2012
[22] Bundesamt für Statistik: Taschenstatistik der Schweiz 2011. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.Document.140347.pdf 29.03.2012
[23] Swiss Engineering: Salärbroschüre als Grundlage für Lohnverhandlungen. Stand: 2012/2013http://www.swissengineering.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=198&Itemid=284&lang=de 15.11.2012
[24] Staufenbiel: Jahressalär nach Fachrichtung. Stand: 2010
https://www.staufenbiel.ch/bewerbung-karriere/gehalt/ingenieure-und-architekten/tabelle-salaer-nach-fachrichtung.html 15.11.2012
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- Architektenvertrag
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Allgemeines Vertragsrecht
Die allgemeinen Vertragsverhältnisse werden im fünften Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht – OR) geregelt. Für Architekten und Bauunternehmen kommt der in Art. 363 bis 379 OR behandelte Werkvertrag zur Anwendung.[1] Bei der Beauftragung aller Leistungen liegt eine Mischung der beiden Vertragsformen vor. In den SIA-Verträgen wird keine Zuordnung getroffen.
typischer Vertragsumfang (Generalplaner, LPs, nur Entwurf)
Architektenverträge richten sich in der Schweiz meist nach den von der SIA veröffentlichten Normen und Vertragsvorlagen. Sie sind rechtlich vor allem im Bereich der Haftung durch das Obligationenrecht Art. 371 beeinflusst.
In SIA Norm 102, „Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten“ aus dem Jahr 2003 werden die Leistungen und ihre Bestandteile geregelt und die allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegt. Der „Vertrag für Architekturleistungen“, Nr. 1002(2003) legt folgende Teilphasen nach Art. 4 der SIA Ordnung 102 (2003) fest:
31 „Vorprojekt – Studium von Lösungsmöglichkeiten und Grobschätzung der Baukosten; Vorprojekt und Kostenschätzung
32 Bauprojekt – Bauprojekt; Detailstudien; Kostenvoranschlag
33 Bewilligungsverfahren
41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag – Ausschreibungspläne; Ausschreibung und Vergabe
51 Ausführungsplanung – Ausführungspläne; Werkverträge
52 Ausführung – Gestalterische Leitung; Bauleitung und Kostenkontrolle
53 Inbetriebnahme, Abschluss – Inbetriebnahme; Dokumentation über das Bauwerk; Leitung der Garantiearbeiten; Schlussabrechnung“
Nach Art. 3.3.4 und Art. 4 der SIA Ordnung 102 (2003) können auch noch besondere Leistungen vereinbart werden.[2]
Vertragsformen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, mündliche Verträge etc.)
Die Vertragsform schweizerischer Architektenverträge richtet sich nach den beauftragten Leistungen. In den Art. 363 bis 379 OR ist das Werkvertragsrecht geregelt, Art. 394 bis 406 OR behandeln Aufträge. Bei der Beauftragung aller Leistungen liegt eine Mischung der beiden Vertragsformen vor. In den SIA Verträgen wird keine Zuordnung getroffen.
Vertragsvorlagen
Die gängigen Vertragsmuster werden von der SIA formuliert und in Deutsch, Italienisch und Französisch veröffentlicht.[3] Die wichtigsten Vertragsmuster sind:
„SIA 1002 – Vertrag für Architekturleistungen
SIA 1003 – Vertrag für Bauingenieurleistungen
SIA 1005 – Vertrag für Landschaftsarchitekturleistungen
SIA 1008 – Vertrag für Ingenieurleistungen
SIA 1011/1 Leistungsmodell 111 – Planervertrag
SIA 1011/2 Leistungsmodell 111 – Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft
SIA 1011/3 Leistungsmodell 111 – Einzelplanervertrag
SIA 1011/4 Leistungsmodell 111 – Subplanervertrag
SIA 1012/1 Leistungsmodell 112 – Planervertrag (Bauherr – Planergemeinschaft)
SIA 1012/2 Leistungsmodell 112 – Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft
SIA 1012/3 Leistungsmodell 112 – Einzelplanervertrag
SIA 1012/4 Leistungsmodell 112 – Subplanervertrag“[4]
Im öffentlichen Bereich wird von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) das Vertragsmuster „Planervertrag“ veröffentlicht.[5]
[1] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. 2. Auflage. Berlin. Springer. 2012. S.1048
[2] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf 23.10.2012
[3] SIA: Produkte. http://shop.sia.ch/4/vertr%c3%a4ge/D/Products 15.11.2012
[4] SIA: Gratisabgabe der SIA- Verträge. http://www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/vertraege/ 15.11.2012
[5] Schweizerische Eidgenossenschaft: Der KBOB Planervertrag.
http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01088/index.html?lang=de 15.11.2012
- Leistungsinhalte
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Leistungsphasen
Nach Art. 3.2 der SIA Norm 102 (2003) findet eine Unterteilung in sechs Phasen statt.[1] Es wird eine weitere Unterteilung in 12 Teilphasen vorgenommen. Für die Teilphasen 3, 4 und 5 werden zudem in Art. 4.1 – 4.6. SIA 102 (2003) Leistungsbeschreibungen zu Grundleistungen und zu „gesondert zu vereinbarenden“ Leistungen festgelegt. Auch die Verträgen der SIA umfassen nur diese Teilphasen als Leistungen (s. folgende Tabelle).[2] Die unten aufgeführte Grafik bietet eine Übersicht über die Leistungsinhalte aller Phasen. Die Leistungsinhalte werden nicht in vollem Umfang wiedergegeben.
Abbildung 5: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach SIA 102 (2003), Art. 3.2, Art. 4[1] SIA: Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten. http://shop.sia.ch/6d9ebe1f-2478-4902-8bea-a4e922ca4784/D/DownloadAnhang 23.10.2012
[2] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf 23.10.2012
- Honorar
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rechtliche verpflichtende Honorarordnung
Eine einheitlich rechtlich verpflichtende Honorarordnung für Architekten gibt es in der Schweiz nicht. Die Bezahlung kann also grundsätzlich frei vereinbart werden.[1] Für Verträge im öffentlichen Bereich gibt die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (http://www.bbl.admin.ch/kbob/index.html?lang=de) jährlich Honorierungsempfehlungen heraus, wobei die Art und Weise der Honorarkalkulation den Anbietern überlassen wird.[2]
Im privaten Sektor wird in der Regel auf die Regelungen in den Kapiteln 5-7 der SIA Norm 102 zurückgegriffen.
preisrechtliche Empfehlungen
Für den privaten Bauherrn wird die Honorierung des Architekten meist durch Art. 5-7 der SIA Norm 102 – auch Leistungs- und Honorarordnung 102 (LHO) – empfohlen und kommt in der Regel zur Anwendung.
Die Honorierung kann nach Baukosten, Zeitaufwand oder als Festhonorar vereinbart werden. Bei einer Honorierung nach Baukosten muss zusätzlich bestimmt werden, ob die Berechnung der Baukosten nach der Schlussabrechnung, dem Kostenvoranschlag oder einer anderen frei im Vertrag einzutragenden Baukostenermittlung erfolgt. Für eine Honorierung nach Zeitaufwand erfolgt die Berechnung nach Qualifikationskategorien, Gehältern oder mittleren Stundensätzen. Ein Festhonorar kann global oder pauschal vereinbart werden. Statistische Werte zur Berechnung des mittleren Stundenaufwands werden vom SIA jährlich veröffentlicht. Vergütung von Nebenkosten, Kosten von Drittleistungen und die Honorierung besonders vereinbarter Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren.[3] Bauingenieure richten sich zur Leistungsbeschreibung und Berechnung ihrer Honorare nach SIA Norm 103.
Abbildung 6: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
Eigene Darstellung nach: SIA 102 (2003); Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus – Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. S. 55. http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf . 06.12.2011Im öffentlichen Sektor verweisen die Kantone auf die von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) jährlich veröffentlichten Verträge mit Architekten und Ingenieuren – Empfehlungen zur Honorierung. Hier wird vor allem darauf hingewiesen, dass Leistungen und Honorare im freihändigen Verfahren auszuhandeln sind, die Vereinbarung eines pauschalen Festhonorars wird bevorzugt. Globale Festhonorare sollten nur für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren vereinbart werden. Eine Honorierung nach Zeitaufwand ist nur für kleine Aufträge vorgesehen.[4] Für die Berechnungen benötigte Richtwerte werden ebenfalls mit veröffentlicht.
[1] Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus – Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf 06.12.2011
[2] KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012
[3] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf 23.10.2012
[4] KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren. Stand: 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012
- Haftung/Versicherung
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Gesetzesgrundlagen und Haftungsregelungen
Die gesetzliche Grundlage bietet das Obligationenrecht in Art. 367 – 371 für Werkverträge, bzw. Art. 398 für einen Auftrag.
„Art. 367
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Art. 368
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
Art. 369
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.
Art. 370
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme
und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Art. 371
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.
2 Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.“[1]
Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vertrags für Architekturleistungen Nr. 1002 (2003) haftet der Architekt vor allem „bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen“. Er hat dem Auftraggeber in diesen Fällen Schadensersatz zu leisten. Einen Verweis auf die Anwendung des Obligationenrechts findet man hier nicht. Für Schäden, die von vom Architekten beauftragten Dritten verursacht wurden, wird jedoch auf die Haftung nach Art. 101 OR hingewiesen.[2] Dort steht im Wortlaut:
„Art. 101 – Haftung für Hilfspersonen
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.“[3]
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag beläuft sich auf 10 Jahre „ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung“, Werkmängel Verjähren nach 5 Jahren ab Abnahme des Werks.[4]
Versicherungspflichten
Für Architekten in der Schweiz gibt es keine Pflichtversicherungen. Für Einzelmitglieder der Verbände SIA, STV, BSA und FSAI besteht aber die Möglichkeit unterschiedliche vergünstigte Versicherungsangebote zu nutzen. Firmenmitgliedern wird empfohlen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.[5]
Übernahme durch deutsche Berufshaftpflichtversicherungen
Grundsätzliche Informationen zur Auslandsberufshaftpflichtversicherung deutscher Architekten
[1] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012
[2] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf 23.10.2012
[3] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012
[4] SIA: Vertrag für Architekturleistungen. http://www.sia.ch/fileadmin/content/download/sia-norm/vertraege/e1002_2003_d.pdf . 23.10.2012
[5] SIA: Firmenversicherungen. http://www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-service/firmen-versicherungen/ 15.11.2012
- Baurecht
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Struktur des Baurechts – relevante Rechtsvorschriften
Auch das Baurecht findet in der Schweiz keine einheitliche Regelung.
Auf eidgenössischer Ebene wird mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) vom 22. Juni 1979 und der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 der Bereich der Raumordnung geregelt. Das gesamte Landesrecht der Schweiz ist unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/index.html abrufbar.
SR 700
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
SR 700.1
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
SR 842
Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
SR 842.1
Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
SR 172.056.1
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
Abbildung 7:
Eigene Darstellung. Übersicht über Gesetze auf Eidgenössischer EbeneDas öffentliche Baurecht, sowie detailliertere Angaben zur Raumplanung finden sich in 26 kantonalen Baugesetzen, weiterführenden Verordnungen und kommunalen Erlassen.
Inhaltlich werden hier vor allem Themen wie Gestaltungsrichtlinien, Baugenehmigungsverfahren, Baupolizei, kommunale Aufgaben der Raumplanung und Art und Maß der baulichen Nutzung behandelt.
Beispielsweise werden vom Kanton Bern folgende kantonale Beschlüsse zum Thema Bauwesen aufgeführt:
„721.0 Baugesetz vom 9. Juni 1085 (BauG)
721.1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)
721.2 Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB)
721.3 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)
723.13 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD)
724.1 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG)
725.1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)
725.211 Verordnung vom 23. August 1995 über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBKV)
728.1 Dekret vom 12. Februar 1985 über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret, BUD)“ [1]
Raumordnungsvorschriften (städtebauliche Flächennutzung)
Die grundlegenden Raumordnungsvorschriften findet man im Raumplanungsgesetz, bzw. der Raumplanungsverordnung auf eidgenössischer Ebene geregelt. Zuständigkeiten und Verfahren können in der kantonalen Gesetzgebung weiter detailliert und unterteilt werden.
Als Planungsinstrumente stehen nach Art. 6-12 RPG kantonale Richtpläne, nach Art. 13 Konzepte und Sachpläne des Bundes und nach Art. 14-27 Nutzungspläne zur Verfügung.
In den kantonalen Richtplänen sollen der Stand der räumlichen Entwicklung festgestellt und Grundzüge zur räumlichen Weiterentwicklung der Gebiete festgelegt werden (Art.6 RPG). Richtpläne sollen immer aus Text und Plänen (Maßstab i.d.R. 1:50.000) bestehen (Art. 6 RPV). Eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung ist alle 10 Jahre vorgesehen (Art. 9 RPG), wobei „das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen“(Art. 9 RPV) zu unterrichten ist.
Vom Bund sollen Konzepte und Sachpläne erstellt werden. Diese, sowie die Bauvorhaben des Bundes sind den Kantonen zur Verfügung zu stellen, damit die Kantonale Planung auf die Vorhaben des Bundes abgestimmt werden kann.
Der wesentliche Zweck von Nutzungsplänen ist die Unterteilung der Bodenflächen in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, wobei auf kantonaler Ebene noch weitere Zonen (z.B. Bauernhofzone; Zonen für öffentliche Nutzungen; Grünzonen) oder eine Unterteilung (z.B. Bauzone = Wohnzone, Geschäftszone, Altstadtzone, Hotelzone, gemischte Zone etc.) der drei im RPG festgelegten Zonen vorgenommen werden kann. Außerdem werden Verfahren zur Behandlung von bestehenden Gebäuden außerhalb von Bauzonen erläutert. Auch der Stand der Erschließung von Bauzonen spielt im Bereich der Nutzungspläne eine wichtige Rolle, da Baugenehmigungen nur erteilt werden können, wenn die Planung der Nutzungszone entspricht und das Gebiet erschlossen ist. (RPG; RPV)
Normung
Die Gesamtkoordination der schweizerischen Normung obliegt der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV). Sie vertritt die weltweite und europäische Normung.[2] Im Baubereich wird die Normung auf zwei weitere Einrichtungen verteilt. Für die Normung im Straßenwesen ist der VSS (Forschung und Normierung im Straßen- und Verkehrswesen) verantwortlich. Rechtsverbindliche Normen sind in diesem Bereich z.B. Signaltöne oder Markierungen.[3] Die Normung im Bauwesen wird durch den SIA geregelt.[4]
Baugenehmigungsverfahren
Die grundlegende Gesetzgebung zur Erfordernis einer Baugenehmigung bietet das Bundesgesetz über die Raumplanung in Art. 22 ff. Auch die RPV und das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) sind zu beachten. Genaue Regelungen über Umfang und Verfahren der Genehmigung werden aber in kantonalen und kommunalen Erlassen geregelt.
Verfahren und Rechtsgrundlagen werden hier beispielhaft am Kanton und der Stadt Bern verdeutlicht.
Im Kanton Bern sind unter anderen folgende Erlasse im Baugenehmigungsverfahren zu beachten:[5]
BSG 721.0
Baugesetz des Kantons Bern vom 09.06.1985
BauG
BSG 721.1
Bauverordnung vom 06.03.1985
BauV
BSG 721.3
Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 11.05.2011
BMBV
BSG 724.1
Koordinationsgesetz vom 21.03.1994
KoG
BSG 725.1
Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994
BewD
BSG 723.13
Dekret über das Normalbaureglement vom 10.02.1970
NBRD
BSG 732.11
Strassengesetz vom 04.06.2008
SG
BSG 732.111.1
Strassenverordnung vom 29.10.2008
SV
BSG 751.11
Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14.02.1989
WBG
BSG 751.111.1
Wasserbauverordnung vom 15.11.1989
WBV
BSG 704.1
Gesetz über See- und Flussufer vom 06.06.1982
SFG
BSG 704.111
Verordnung über See- und Flussufer vom 29.06.1983
SFV
BSG 921.11
Kantonales Waldgesetz vom 05.05.1997
KWaG
BSG 921.111
Kantonale Waldverordnung vom 29.10.1997
KWAV
Die eigentliche Antragsstellung erfolgt aber auf Gemeindeebene, wobei nicht alle Gemeinden die vollständige Baubewilligungskompetenz zugesprochen bekommen (mind. 10.000 Einwohner).[6] Innerhalb der Stadt Bern liegt die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Baubewilligungen beim Bauinspektorat. Zusätzlich zu den kantonalen Regelungen müssen auf Gemeindeebene die Bauordnung (BO, Dachgestaltung, Grenzabstände, etc.), der Nutzungszonenplan (NZP; Art der Nutzung), der Bauklassenplan (BKP, Maß der Nutzung), der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (ES, Lärmgrenzwerte) und besondere Bauvorschriften befolgt werden.
Der Ablauf ist hier wie folgt gegliedert:
1. Baueingabe beim Bauinspektorat – Die Formulare sind vom Verfasser und den Bauherren zu unterschreiben und in mindestens zweifacher Ausführung einzureichen. Es sind die amtlichen Baugesuchformulare, Nebengesuchformulare und Formulare für den energetischen Maßnahmennachweis zur Verwenden (abrufbar unter http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/baugesuchsformulare/formularbaugesuchsteller.html ).
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- Situationsplan mit darin eingetragener Lage und Grundfläche des Vorhabens, Vermessung, Grundriss, Zufahrt, Abstellplätze, Höhenfixpunkt, Abstände zu Straßen, Gewässern, Grenzen und Gebäuden
- Projektpläne M1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte Ansichten)
- Umgebungsgestaltung M1:100 oder 1:200.
- Hauptabmessungen des Vorhabens (Gebäudeecken, Höhe der Fassaden, Dachneigung)[7]
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2. Vorläufige formelle Prüfung
3. Koordinierte materielle Prüfung
4. Bekanntmachung und öffentliche Auflage – Ordentliche Baugesuche werden 30 Tage öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Einsprüche, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren gegen das Vorhaben beim Bauinspektorat eingereicht werden. Kleine Bauvorhaben müssen nicht veröffentlicht werden.
5. Bereinigung
6. Bauentscheid
Die Dauer des Verfahrens beläuft sich auf ca. 3 Monate, die Kosten werden nach Baukosten und einem von der Gemeinde veröffentlichten Gebührenordnung berechnet.[8]
Abbildung 8: (zum Vergrößern bitte auf die Abbildung klicken!)
World Bank, Doing Business, http://www.doingbusiness.org/rankings 24.07.2012[1]BELEX: Systematik. http://www.sta.be.ch/belex/d/bsg.asp?mnuid=1&bag=0&lang=d&node=72#72 . 25.10.2012
[2] SNV: http://www.snv.ch/de/ueber-die-snv/ 15.11.2012
[3]VSS: http://www.vss.ch/normung/was-sind-normen/ 15.11.2012
[4]SIA: SIA-Norm http://www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/ 15.11.2012
[5] Kanton Bern: Rechtliche Grundlagen. http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/rechtliche_grundlagen.html 15.11.2012
[6] Großer Rat des Kantons Bern; Regierungsrat: Baugesetz (BauG). Stand: 18.06.1997 http://www.sta.be.ch/belex/d/7/721_0.html 15.11.2012
[7] Stadt Bern: Baueingabe und Nebengesuche. http://www.bern.ch/stadtverwaltung/prd/bauinspektorat/baubewilligung/gesuche 15.11.2012
[8] Stadt Bern: Verfahrensablauf. http://www.bern.ch/stadtverwaltung/prd/bauinspektorat/baubewilligung/ablauf 15.11.2012
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- Bauvertrag
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Vergabeverordnungen
Den Rahmen der öffentlichen Beschaffung in der Schweiz bilden das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und das Abkommen zwischen der EG und der schweizerischen Eidgenossenschaft, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L114/430.
Auf Bundesebene sind das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) maßgebend. Wobei das BöB die Vergabe oberhalb der Schwellenwerte regelt (Art. 6 BöB, Art. 24 BöB) und in der VöB auch Aufträge unterhalb der Schwellenwerte geregelt werden. Zudem findet hier die genaue Beschreibung der Vergabeverfahren statt.
Nach diesen Vorgaben richten sich die Kantone, die ihre eigenen Vergaberechte veröffentlichen, sich jedoch auch untereinander eine gemeinsame Rahmenordnung geschaffen haben. Diese besteht aus der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, rev. IVöB) und den dazugehörigen Vergaberichtlinien VRöB.[1]
Die aktuellen Schwellenwerte des Bundes betragen nach der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013:
230’000 Franken bei Lieferungen;
230’000 Franken bei Dienstleistungen;
8,7 Millionen Franken bei Bauwerken;
700’000 Franken für:
1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.[2]
Die Schwellenwerte der interkantonalen Vereinbarung wurden zuletzt am 01. Juli 2010 angepasst (Stand 29.10.2012) und richten sich für Kantone und Behörden und öffentliche Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation nach dem Government Procurement Agreement (GPA) der WTO. Nach den Schwellenwerten des Bilateralen Abkommens zwischen der EG und der schweizerischen Eigenossenschaft richten sich: Gemeinden; Private Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr; Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschließlichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung und öffentliche, sowie aufgrund eines besonderen oder ausschließlichen Rechts tätige, private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation.[3]
Alle Aufträge oberhalb der Schwellenwerte müssen öffentlich auf www.simap.ch ausgeschrieben werden.
Vergabeverfahren
Die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oberhalb des Schwellenwerts werden im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 13 auf das offene und selektive Verfahren beschränkt, wobei unter bestimmten Umständen nach Voraussetzungen des Gatt-Übereinkommens auch freihändig vergeben werden kann.[4] Zur Überprüfung der Anbieter kann ein Nachweis der „finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit“ gefordert werden.[5] Eignungskriterien werden zuvor vom Auftraggeber bekannt gegeben. Zudem besteht die Möglichkeit der Erstellung eines Prüfungssystems, bei dem alle Anbieter, die die Kriterien erfüllen, in ein Verzeichnis aufgenommen werden.[6] Detaillierte Regelungen zur Aufnahme finden sich in Art. 11 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot (Kriterien laut Art. 21 BöB), wobei Verhandlungen geführt werden dürfen, wenn in der Ausschreibung auf diese Möglichkeit hingewiesen wird oder kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste gewertet wird.[7]
In Art. 12 und Art. 13 VöB finden sich zusätzliche Angaben zum selektiven und freihändigen Verfahren. Die Minimalfrist zur Angebotsabgabe im offenen oder selektiven Verfahren ist auf 40 Tage ab Veröffentlichung bzw. Einladung festgelegt.[8]
Rechtsform des Bauvertrages
Auch Bauverträge werden meist nach OR und den darin enthaltenen Regelungen zum Werkvertrag geschlossen. SIA Norm 118 kann zusätzlich als allgemeine Vertragsbedingung vereinbart werden. Auch die von der SIA herausgegebenen Vertragsvorlagen SIA 1023 – Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer, SIA 1024 – Werkvertrag für Generalunternehmer (mit Pauschal- oder Globalpreis) und SIA 1025 – Werkvertrag für Generalunternehmer (mit offener Abrechnung) basieren auf der Rechtsform des Werkvertrags.[9] Die Vertragsdokumente zur inhaltlichen Analyse standen den Autoren nicht zur Verfügung. Im Obligationsrecht sind folgende generelle Regelungen zum Werkvertrag verankert:
„Elfter Titel: Der Werkvertrag
Art. 363
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
Art. 364
1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.202
2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.
Art. 365
1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
Art. 366
1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.
Art. 367
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Art. 368
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
Art. 369
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.
Art. 370
1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme
und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Art. 371
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.
2 Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.
Art. 372
1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
Art. 373
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
Art. 374
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Art. 375
1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.
Art. 376
1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.
2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.
3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.
Art. 377
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Art. 378
1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.
2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.
Art. 379
1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen
war.
2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.“ [10]
FIDIC
Das Schweizer FIDIC-Mitglied ist die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen (usic).[11] Auf deren Seite wird zwar auf verschiedene FIDIC-Dokumente hingewiesen, jedoch findet sich keine Aussage über der Verwendung der Vertragsmuster.[12]
standardisierte Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen werden durch die Normung der SIA veröffentlicht. Das Schweizer Pendant zur VOB/B ist die SIA Norm 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (ABB).[13] Bei der Schweizer Normen-Vereinigung sind die ABB unter der Nummer SN 507 118 eingetragen.
„Inhalt der ABB
1. Der Werkvertrag im Allgemeinen
1.1 Grundbegriffe
1.2 Abschluss der Werkvertrags
1.3 Pflichten der Vertragspartner
1.4 Mehrzahl von Unternehmen
1.5 Vertretung der Vertragsparteien
1.6 Streitigkeiten und Gerichtsstand
2. Vergütung der Leistungen des Unternehmers
2.1. Einheits-, Global- und Pauschalpreise
2.2. Regiearbeiten
2.3. Besondere Verhältnisse
2.4. Kostengrundlage
2.5. Änderung und Vergütung wegen veränderter Kostengrundlage (Teuerungsabrechnung) im Allgemeinen
2.6. Teuerungsabrechnung nach dem Verfahren Mengennachweis
2.7. Bauhandwerkerpfandrecht
3. Bestellungsänderung
3.1. Änderungsrecht der Bauherrn
3.2. Pflichten des Bauherren
3.3. Auswirkungen der Bestellungsänderung bei Leistungen zu Einheitspreisen
3.4. Auswirkung der Bestellungsänderung bei anderen Leistungen
3.5. Anpassung der Fristen
3.6. Grundstücke und Rechte
4. Bauausführung
4.1. Fristen
4.2. Ausführungsunterlagen
4.3. Schutz- und Fürsorgemaßnahmen
4.4. Die Bauausführung im Einzelnen
5. Ausmass, Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen und Schlussabrechnung
5.1. Ausmass der Arbeiten zu Einheitspreisen
5.2. Abschlagszahlungen
5.3. Sicherheitsleistung des Unternehmers bis zur Abnahme
5.4. Schlussabrechnung
6. Abnahme der Werks und Haftung für Mängel
6.1. Abnahme
6.2. Haftung für Mängel
6.3. Garantiefrist (Rügefrist)
6.4. Rechtslage nach Ablauf der Garantiefrist
6.5. Verjährung
6.6. Sicherheitsleistung der Unternehmers nach der Abnahme
7. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrags und Zahlungsverzug der Bauherrn
7.1. Grundsatz
7.2. Einzelne Fälle vorzeitiger Beendigung
7.3. Zahlungsverzug des Bauherrn“ [14]
Abwicklung und Abnahme
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung und rechtzeitige Ablieferung des Werkes (Art. 366 OR). Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller das Werk zu prüfen und Mängel zu rügen (Art. 367 OR). Die Folgen von Mängeln können gemäß Art. 368 OR eine Abnahmeverweigerung, eine Minderung, ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz bei Verschulden des Unternehmers sein. Art. 367 OR sagt zur Abnahme im Wortlaut:
„(1) Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
(2) Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.“[15]
Gemäß Art. 97 Abs. 1 OR muss der Schuldner Schadensersatz leisten, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden kann, insofern er nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Ebenso ist gemäß Art. 98 Abs. 1 OR eine Ersatzvornahme oder gemäß Art 107 Abs. 2 OR ein Rücktritt vom Vertrag möglich.[16]
[1] Schweizerische Eidgenossenschaften: Rechtsgrundlagen. http://www.bbl.admin.ch/bkb/02532/index.html?lang=de 15.11.2012
[2] EVD: Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013. Stand: 23.11.2011 https://www.simap.ch/DOWNLOADPART/portalFileInformation/DE/LAW_ENTRY_0_ASSOCIATION_4_UPLOAD_1276760173406.pdf 15.11.2012
[3] InöB: Mitteilung: Schwellenwerte IVöB 2010. Stand: 15.06.2010https://www.simap.ch/DOWNLOADPART/portalFileInformation/DE/LAW_ENTRY_0_ASSOCIATION_1_UPLOAD_1261036337976.pdf 15.11.2012
[4] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 13, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012
[5] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 9, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012
[6] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 10, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012
[7] Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: BöB Art. 20, 16.12.1994. Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012
[8] Schweizerische Bundesrat: VöB Art. 19, 11.12.1995. Stand: 01.08.2010 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.11.de.pdf 15.11.2012
[9]SIA: Products. http://shop.sia.ch/4/werkvertrag%20werkabnahme/D/Products 15.11.2012
[10] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht. In der Fassung vom 01.03.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf . 28.03.2012
[11] FIDIC: usic. http://fidic.org/node/645 15.11.2012
[12] USIC: Dokumente FIDIC und EFCA
http://www.usic.ch/Unsere_Leistungen/Leistungen_der_usic/Dokumentationen/FIDIC-und-EFCA 15.11.2012
[13] SIA: SIA- Norm 118, 01.01.1977http://shop.sia.ch/normenwerk/architekt/sia%20118/d/D/Product 15.11.2012
[14] SIA: SIA-Norm 118, 01.01.1977. http://shop.sia.ch/2c68c9d6-ab11-4c27-b9a9-5839956203a7/D/DownloadAnhang 15.11.2012
[15] Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht. In der Fassung vom 01.03.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 28.03.2012
[16] Hök, Götz-Sebastian: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. Berlin: Springer, 2012, 2. Auflage. S. 1048
- Kontaktadressen
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Berufsrelevante Institutionen
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
Selnaustraße 16
8001 Zürich
Tel.: +41 44 283 15 15
Fax: +41 44 283 15 16
E-Mail: contact@sia.ch
Internet: http://www.sia.chBund Schweizer Architekten (BSA)
Pfluggässlein 3
4001 Basel
Tel.: +41 61 262 10 10
Fax: +41 61 262 10 09
E-Mail: mail@bsa-fas.ch, weber@bsa-fas.ch
Internet: www.architekten-bsa.chSchweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstraße 49
Postfach
8042 Zürich
Tel.: +41 44 258 83 22
Fax: +41 44 258 83 35
E-Mail: kommunikation@baumeister.ch
Internet: http://www.baumeister.chVerband freierwerbender Schweizer Architekten (fsai)
Rotfarbweg 2
8803 Rüschlikon
Tel.: +41 44 722 83 03
Internet: http://www.architekt-fsai.chStiftung der Schweizerischen Register (REG)
Hirschengraben 10
3011 Bern
Tel.: +41 31 382 00 32
E-Mail: info@reg.ch
Internet: http://www.reg.chSwiss Engineering (STV)
Weinbergstrasse 41
8006 Zürich
Tel.: +41 44 268 37 11
Fax +41 44 268 37 00
E-Mail: info@swissengineering.ch
Internet: http://www.stv.ch/index.phpAußenhandelskammer
Handelskammer Deutschland-Schweiz
Tödisstraße 60
8002 Zürich
Tel.: +41 44 283 61 61
Fax: +41 44 283 61 00
E-Mail: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
Internet: http://www.handelskammer-d-ch.chBotschaft
Schweizerische Botschaft
Otto-von-Bismarck-Allee 4A
10557 Berlin
Tel.: +49 30 390 40 00
Fax: +49 30 391 10 30Deutsche Botschaft
Postfach 250
3000 Bern
Tel.: +41 31 359 41 11
Fax: +41 31 359 44 44
E-Mail: info@bern.diplo.de
Internet: www.bern-diplo.deMinisterien/Behörden/staatliche Institutionen
Bundesamt für Migration
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Tel.: +41 31 325 11 11
Fax: +41 31 325 93 79
Internet:: http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home.htmlSchweizerische Eidgenossenschaft – Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
E-Mail: info@bk.admin.ch
Internet: http://www.admin.chBundesamt für Statistik
Espace de l’Europe 10
2010 Neuchâtel
Tel.: + 41 32 713 60 11
Fax: +41 32 713 60 12
E-Mail: info@bfs.admin.ch
Internet: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.htmlBundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Tel.: +41 31 322 21 29
Fax: +41 31 324 96 15
E-Mail: info@bbt.admin.ch
Internet: http://www.bbt.admin.ch/Kontaktstelle Diplomanerkennung
Tel.: +41 31 322 28 26
E-Mail: kontaktstelle@bbt.admin.chPortal der Gesetzveröffentlichungen
Systematische Sammlung des Bundesrechts
Internet: http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.htmlZüricher Gesetzsammlung
Internet: http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.htmlBELEX Gesetzessammlungen des Kantons Bern
Internet: http://www.sta.be.ch/belex/d/Vergabestellen
Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (Verein simap.ch)
Räffelstrasse 32
8090 Zürich
Internet: https://www.simap.ch/Fachverband für Einkauf und Supply Management
Laurenzenvorstadt 90
Postfach 3820
5001 Aarau
Tel.: +41 62 837 57 00
Fax +41 62 837 57 10
E-Mail:contact@procure.ch
Internet: http://www.procure.ch/(Swiss Procurement Forum: http://www.svme.ch/ )
Schweizer Auftragsdienst
Waldemarstr. 33a
10999 Berlin, Deutschland
Tel.: +49 30 616 284 -0
Fax: +49 30 616 284 – 44
E-Mail: service-schweiz@workxl.de
Internet: http://www.swisstenders.ch/swiss/home/index.doSNV Schweizerische Normen-Vereinigung
Bürglistrasse 29
8400 Winterthur
Tel.: +41 52 224 54 54
Fax: +41 52 224 54 74
E-Mail: info@snv.ch
Internet: http://www.snv.chSchweizer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
Sihlquai 255
8005 Zürich
Tel.: +41 44 269 40 20
Fax: +41 44 252 31 30
Internet: http://www.vss.ch - NAX-Kontaktarchitekten
-
Weitere Informationen folgen in Kürze!
- Projekte der NAX-Paten
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AS&P – Albert Speer & Partner GmbH
Raumentwicklungskonzept für Flughafenregion, Zürich
Raumentwicklung Flugplatzareal, Dübendorf
Behnisch Architekten
WIPO / OMPI – Administrative Building, Geneva
- Weiterführende Literatur
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Ein Großteil der Literaturquellen basiert auf den unten angegebenen Gesetzen und den in den Fußnoten angegebenen Informationen der Institutionen. Für den Leser ist vor allem folgende weiterführende Literatur von Relevanz:
Boldi-Goetschy, Christine: M. Bilaterale Regelungen Schweiz – EU. In: Investitions- und Steuerstandort Schweiz. München: Verlag C. H. Beck. 2012, 3. Auflage
Bundesamt für Migration: Leben und Arbeiten in der Schweiz. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/publikationen/swissemigration/broschuere-swissemigration-d.pdf 31.01.2012
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Stand: 01.01.2012 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.1.de.pdf 15.11.2012
GTAIGTAI Germany Trade & Invest-Broschüre: Markt für Architekturdienstleistungen – Schweiz 2014
GTAI: Branche kompakt – Bauwirtschaft (Hochbau) – Schweiz 9.2015
GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt: Schweiz 11.2015
GTAI: Wirtschaftstrends Schweiz 11.2015
Schweizerische Bundesrat: Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Stand: 01.08.2010 http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/172.056.11.de.pdf 15.11.2012
FSAI: Verband. Statuten http://www.fsai.ch/index.php?id=18&L=1 15.11.2012
Kanton Bern: Rechtliche Grundlagen. http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen/baubewilligungen/rechtliche_grundlagen.html 15.11.2012
KBOB: Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren 2.12.2011. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01090/index.html?lang=de 23.10.2012
Koschorreck, Sabine: Vergleich der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen in den Planungs- und Ausführungsphasen eines Bauprojektes anhand eines gleichartigen Referenzbauwerkes in verschiedenen europäischen Ländern. Bauhaus – Universität Weimar, Bachelorarbeit, Fakultät Bauingenieurwesen. Bachelorarbeit. September 2008. http://e-pub.uni-weimar.de/volltexte/2008/1430/pdf/BACHELORARBEIT_Sabine_Koschorreck.pdf 06.12.2011
NAX REPORT 3/2014: Länderschwerpunkt Schweiz (unter MÄRKTE und LÄNDER)
REG: Informationen. http://www.reg.ch/informationen/ 27.03.2012
Schweizerische Eidgenossenschaft: Der KBOB Planervertrag. http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00502/01088/index.html?lang=de 15.11.2012
Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR). Stand: 01.10.2012. http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf 26.11.2012
Schweizerische Eidgenossenschaften: Rechtsgrundlagen. http://www.bbl.admin.ch/bkb/02532/index.html?lang=de 15.11.2012
SIA: http://www.sia.ch/de/ 15.11.2012
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