Internationale Berufsanerkennung


Die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein wichtiger Schritt für Architektinnen und Architekten, die in einem anderen EUEU Europäische Union-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat arbeiten möchten. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) erleichtert diesen Prozess innerhalb der EU, indem sie die Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union gewährleistet.

In dem folgenden FAQFAQ Häufige gestellte Fragen finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architektinnen und Architekten in der EU sowie in Drittstaaten, einschließlich der Anforderungen und Verfahren für die Anerkennung in Deutschland.


FAQ Berufsanerkennung in der EU

Sie haben einen deutschen Hochschulabschluss und wollen in einem EU-Land arbeiten?

Automatische Anerkennung:

Ihr Hochschulabschluss kann automatisch anerkannt werden, wenn:

  • …Ihr Hochschulabschluss in der Berufsanerkennungsrichtlinie(Anhang V.7) als notifizierter Studiengang gelistet ist und
  • Sie die in Spalte 4 des in Anhang V.7 aufgeführte zusätzliche Bescheinigung – sprich eine zweijährige Berufspraxis unter Aufsicht – nachweisen können.

Die Bescheinigung über die absolvierte Berufspraxis können Sie sich von der Architektenkammer Ihres Bundeslandes bescheinigen lassen.

Was passiert, wenn mein Abschluss nicht in Anhang V.7 gelistet ist?

In diesem Fall wird die Eintragungsbehörde des jeweiligen Landes prüfen, ob Sie nach nationalen Regeln eintragungsfähig wären. Hierfür wird geprüft, welchen Studieninhalte Ihnen ggf. fehlen und es wird Ihnen mitgeteilt, wie diese auszugleichen sind, um den nationalen Zugang zu ermöglichen.

Weitere Informationen über einzelne landesspezifische Regularien zur Berufsausübung finden Sie in der NAX-Länderdatenbank.

In der Datenbank der Europäischen Kommission zu regulierten Berufen in der EU erhalten Sie weitere Informationen zur Berufsanerkennung.

Sie haben einen Abschluss aus einem EU-Land und wollen in Deutschland arbeiten?

Wenn Sie einen Hochschulabschluss im Bereich Architektur haben, können Sie ohne weitere Berufsanerkennung in Deutschland angestellt, z.B. in einem Architekturbüro, arbeiten. Als Nicht-EU-Ausländer benötigen Sie zudem eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Um den Titel „Architekt:in“ oder “Stadtplaner:in” führen und Bauunterlagen einreichen zu dürfen („Bauvorlageberechtigung“), müssen Sie bei der Architektenkammer des Bundeslands registriert sein, in dem Ihr Arbeitsplatz liegt.

Ihr Abschluss kann automatische anerkannt werden, wenn sowohl ein notifizierter Studiengang als auch die zusätzliche Bescheinigung aus dem Land vorliegt, in dem Sie Ihren Abschluss erworben haben.

Für den Fall, dass Ihr Hochschulabschluss nicht in der Berufsanerkennungsrichtlinie (Anhang V.7) aufgeführt ist oder Ihnen die zusätzliche Bescheinigung fehlt, ist eine automatische Anerkennung nicht möglich.  Die Architektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen, prüft dann Ihre Zugangsvoraussetzung auf Grundlage des in dem Bundesland geltenden Architektengesetzes.

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall an die jeweilige Länderarchitektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie tätig sein wollen.

Weitere Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen in Deutschland sowie einen Überblick über Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer erlangen Sie im Online-Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Sie haben einen Abschluss aus einem Drittstaat oder möchten in einem Drittstaat arbeiten?
Als Nicht-EU-Ausländer:
Wenn Sie einen Hochschulabschluss in Architektur (außerhalb der EU) haben und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben und mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis die Tätigkeiten eines Architekten ausüben (z. B. in einem Architekturbüro arbeiten).
Um die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Stadtplaner“ führen und Bauvorlagen einreichen zu dürfen, müssen Sie jedoch bei der Architektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, eingetragen sein.
Für die Eintragung benötigen Sie die eine Zeugnisbewertung Ihres Abschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Mit einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und hinreichender Berufserfahrung können Sie sich bei der Architektenkammer registrieren lassen.
Mit einem deutschen Abschluss:

Im Fall, dass Sie deutsche:r Absolvent:in sind und in einem Drittstaat arbeiten möchten, erhalten Sie Informationen über die Berufsregularien verschiedener Länder in der NAX-Länderdatenbank. Wenden Sie sich bitte auch an die Kammer des Landes, in dem Sie tätig sein wollen. Kontakte zu den Kammern und relevanten ausländischen Berufsorganisationen, wie dem Architects‘ Council of Europe und die International Union of Architects (UIAUIA Union Internationale des Architectes International Union of Architects) erhalten Sie ebenfalls in der NAXNAX Netzwerk Architekturexport-Länderdatenbank.

Sie habe eine EU-Staatsbürgerschaft und Ihren Abschluss in Großbritannien gemacht?

Was bedeutet der Brexit für die Anerkennung?

Der Begriff Brexit bezieht sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). Dieser Austritt wurde am 31. Januar 2020 vollzogen. Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt ein Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Der Brexit hat rechtliche Auswirkungen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Vereinigten Königreich.

  • Für bereits anerkannte Berufsqualifikationen bleibt die Anerkennung auch nach dem Brexit gültig. Die entsprechend erfassten Abschlüsse finden Sie im Anhang V.7 der Berufsanerkennungsrichtlinie.

Wenn die Anerkennung einer britischen Berufsqualifikation vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurde und noch nicht entschieden ist, muss das Anerkennungsverfahren gemäß dem Austrittsabkommen weiterhin nach den EU-Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, die im Profi-Filter des Portals „Anerkennung in Deutschland“ ermittelt werden können.

Für Anerkennungsanträge, die nach dem 1. Januar 2021 gestellt werden, gelten die nationalen Bestimmungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Unabhängig davon gilt für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihren Abschluss bis zum 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erworben haben: Sie können die Anerkennung weiterhin gemäß den Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen und erhalten.

Nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich können Berufsorganisationen beider Seiten erleichterte Anerkennungsverfahren für bestimmte Berufe vorschlagen.

Sie sind Architekt:in aus dem Ausland und wollen nur temporär Projekte in Deutschland umsetzen?

Wenn Sie als ausländische:r Architekt:in nur temporär in Deutschland Projekte realisieren wollen, dann sollten Sie sich entweder – wenn es schnell gehen muss – eine deutsche Partnerarchitektin vor Ort suchen, welche Bauvorlageberechtigt ist und mit Ihnen kooperieren kann. Alternativ wenden Sie sich an die Architektenkammer des Bundeslandes Ihres Bauvorhabens, um sich in die „Liste auswärtiger Berufsangehöriger“ eintragen zu lassen. Dieses Verfahren variiert je nach Bundesland.

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