Immer mehr deutsche Architekten und Ingenieure realisieren Projekte im Ausland. Die Arbeit an internationalen Projekten bietet ihnen einerseits Chancen, stellt sie andererseits jedoch auch vor große Herausforderungen. Nicht immer sind es nur die sprachlichen und kulturellen Barrieren, mit denen sich die Planer auseinandersetzen müssen. Oft lauert die Tücke im Detail, denn viele Länder sehen Gesetze und Vorschriften für den Planungsbereich vor, die den deutschen so gar nicht ähneln.
KFJ Spital Wien, Nickl und Partner ArchitektenWerner Huthmacher
Aber es gibt auch Länder, wie unser südliches Nachbarland Österreich, da bestehen nicht nur sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten, sondern auch die gesetzlichen Strukturen ähneln den deutschen. Gemäß dem GTAIGTAI Germany Trade & Invest (German Trade und Invest) hat die Hochbaubranche mit einem Umsatz von knapp 38 Milliarden Euro im Jahr 2017 einen Rekordhoch erreicht und schätzt ein weiteres Wachstum von 6% bis 8% für das Jahr 2018.
Somit hat Deutschland als direkter Nachbar enorme Möglichkeiten Teil dieses Wachstums zu sein. Jedoch gilt es auch bei einem direkten Nachbarn die Gegebenheiten, die gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen genau zu prüfen, bevor ein Auftrag von einem deutschen Planer für ein Bauvorhaben in Österreich umgesetzt werden soll.
Österreich ist bekanntlich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EUEU Europäische Union) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Somit ist eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit (Freedom of Services) sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen grundsätzlich ohne weiteres möglich.
KFJ Spital Wien, Nickl und Partner ArchitektenWerner Huthmacher
Zum Versicherungsschutz
Die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren ist in Österreich nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen und von öffentlichen Auftraggebern verlangt. Die Wahl des Versicherungsunternehmens steht den Planern jedoch frei, auch die Vorgaben zum Deckungsumfang können individuell verhandelt werden. Die obligatorische Mitgliedschaft in einer österreichischen Architekten-/Ingenieur-Kammer verpflichtet aber zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von knapp 500.000 EUR. Und es gibt Tätigkeitsbereiche, die auch von Ziviltechnikern -mit entsprechender Berechtigung- bearbeitet werden, die eine Pflichthaftpflichtversicherung vorsehen und einen entsprechenden Versicherungsnachweis mittels Deckungsbestätigung fordern, wie:
– Sachverständigentätigkeit nach § 2a SDGSDG Sustainable Development Goals (gerichtlich beeidet und zertifiziert)
– Mediator gem. ZivMediatG
– SV gem § 13 BTVG (Baufortschrittsbestätigungen).
In der Regel ist in deutschen Berufshaftpflichtversicherungsverträgen ein mindestens EU-weiter Geltungsbereich vereinbart und umfasst somit auch den österreichischen Markt. Ob in besonderen Fällen (bspw. bei Arbeitsgemeinschaften) ein gesonderter Versicherungsschutz sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist, dass die bestehende Berufshaftpflichtversicherung eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung im Rahmen der Bedingungen unter Deckung stellt. Auch halten wir die Mindestdeckungssumme von knapp 500.000 EUR für die meisten Bauvorhaben für nicht ausreichend. Zudem ist mit dem jeweiligen Versicherer im Vorfeld abzuklären, ob dem Versicherer erlaubt ist, die vorgenannten Pflichthaftpflichtversicherungsdeckungen im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung mittels Deckungsbestätigungen abzudecken.
Gewährleistungsfrist
Der Bauvertrag in Österreich ist ein Werkvertrag nach ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Findet das ABGB Anwendung, so gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, die Forderung muss jedoch innerhalb der absoluten Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.
Nach jüngerer Rechtsprechung lässt der Oberste Gerichtshof (OGH) in Einzelfällen auch Ersatzansprüche nach Ablauf von 30 Jahren zu. Wird die Ö-Norm A 2060 vertraglich vereinbart, beginnt mit der Übernahme eine zweijährige Rügefrist, die im ABGB nicht vorgesehen ist und eine drei Jahre währende Gewährleistung bedeutet.
Der Service von AIC – unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil!
Als international agierender Versicherungsmakler haben wir langjährige Erfahrung im Umgang mit Auslandsrisiken. Für deutsche Architekten und Ingenieure sowie österreichische Ziviltechniker, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten bieten wir individuell zugeschnittene Angebote zur Absicherung Ihrer Aufgaben und Projekte einschl. einem günstigen Vertrags- und Honorarrechtsschutz und einer preiswerten Forderungsausfallabsicherung.
Unsere Leistungen im Überblick
- Entwicklung, Ausschreibung, Koordination und Betreuung internationaler Versicherungsprogramme
- Platzierung von Spezialdeckungen im Ausland
- Internationales Risiko-Management, Beratung und Schadenabwicklung
- Regelmäßige Prüfung, Wertung und Reporting der bestehenden Versicherungsvereinbarungen
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