Einige der besten Werke der westlichen Architektur, wie das Kolosseum, der Dom von Mailand, die Kathedrale von Florenz und die Baupläne Venedigs finden sich in Italien.
Italien hat schätzungsweise insgesamt 100.000 Denkmäler aller Art. Die italienische Architektur hat die Architektur der Welt stark beeinflusst. Mit rund 152.000 gab es in Italien im Jahr 2020 die meisten Architekten im europäischen Vergleich, gefolgt von Deutschland mit 117.500 und Spanien mit 47.600 Architekten. Die Architektendichte lag in Italien und Portugal mit einem Wert von 2,5 am höchsten, in Deutschland kamen etwa 1,4 Architekten auf 1.000 Einwohner.
Im drittgrößten Euro-Land ist die Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie heftig eingebrochen. Der Staat hatte im Laufe der Zeit hohe Schulden angehäuft. Nun werden sie nochmals zunehmen. Mit neuen Maßnahmen will sich die Regierung aber gegen die akute Krise stemmen. So sollen u.a. die Fördermittel aus der EUEU Europäische Union in Infrastrukturprojekte sowie in die Gebäudesanierung fließen.
Italien ist bekanntlich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Somit ist eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit (Freedom of Services) sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen grundsätzlich ohne weiteres möglich. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, auf die geachtet werden sollte.
In der Praxis gibt es dennoch einiges zu beachten
Ausländische Architekten müssen in einem entsprechenden Verzeichnis (Dienstleistungsverzeichnis) oder in der Kammer einer Region eingetragen sein, um in Italien Projekte einreichen zu können sog. Prestazione di servizi (zu Deutsch: Genehmigung zur Erbringung von Dienstleistungen in Italien). Dabei werden die Kammern unterteilt:
- Für Architekten: Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori
- Für Ingenieure: Ordine degli Ingegneri
Um sich in eine der Kammern eintragen lassen zu können, wird hier u.a. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert. Somit besteht in Italien ausnahmslos für alle Eingeschriebenen der Berufskammern, die effektiv als Freiberufler tätig und gegenüber dem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer verantwortlich sind, eine Versicherungspflicht unabhängig davon, welche Leistungen erbracht werden (z.B. nur Entwurf oder auch Bauleitung).
Die Versicherungspflicht betrifft nicht:
- Eingeschriebene Architekten mit Tätigkeiten ohne direkte Kontakte zum Endkunden (Bauherrn). D.h., wer keinen Vertrag unterschreibt ist auch nicht dazu verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
- Angestellte öffentlicher Ämter, welche die Berufstätigkeit exklusiv für das entsprechende Amt ausführen.
- Angestellte Mitarbeiter privater Unternehmen, die keine Projekte unterschreiben.
Ein gesonderter Versicherungsschutz für deutsche Architekten ist aktuell nicht nötig. Eine in Deutschland abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung beinhaltet gewöhnlich einen EU-weiten oder weltweiten Geltungsbereich (regelmäßig ex. USA und Kanada). Die üblicherweise in den deutschen Versicherungen enthaltenen Ausschlüsse (wie z.B. der Code Civil Ausschluss oder Pflichtversicherungsausschluss) finden für Italien keine Anwendung. Auch handelt es sich derzeit bei Italien um kein Land, welches unter das „Non-Admitted-Verbot“ fällt. Solange Italien ein Mitgliedstaat der EU und des EWR ist, ist somit eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen grundsätzlich ohne weiteres möglich.
Haftung und Verjährung
Zumeist wird in Werkverträgen das italienische Recht vereinbart, dessen Regelungen zur Haftung und Gewährleistung signifikante Unterschiede zum deutschen Werkvertragsrecht aufweisen. So haftet der Planer nach Artikel 1669 c.c. (codice civile) des italienischen Zivilgesetzbuchs (codice civile) für einen Zeitraum von zehn Jahren für den vollständigen oder teilweisen Einsturz eines Gebäudes oder einer Anlage beziehungsweise für alle Mängel, welche die Statik oder die Sicherheit des Werkes bedrohen. „Bei Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen, die ihrer Natur nach für eine lange Dauer bestimmt sind, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern, wenn das Werk innerhalb von zehn Jahren nach seiner Fertigstellung infolge eines Mangels im Boden oder eines Konstruktionsfehlers ganz oder teilweise verfallen ist oder eine offensichtliche Gefahr des Verfalls oder schwerwiegender Mängel aufweist, sofern die Anzeige innerhalb eines Jahres nach ihrer Entdeckung erfolgt.“
Diese Vorschrift gilt auch für Bauingenieure.
Die Haftung beginnt mit der Abnahme des Bauwerkes und ist verschuldensabhängig (Art. 1669 c.c.). „Der Auftragnehmer haftet für Mängel am Werk. Die Garantie ist nicht fällig, wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat und die Abweichungen oder Mängel ihm bekannt oder erkennbar waren, vorausgesetzt, dass sie in diesem Fall vom Auftragnehmer nicht arglistig verschwiegen worden sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Mängel innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Entdeckung unter Androhung der Verwirkung mitzuteilen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Vertragswidrigkeiten oder Mängel anerkannt hat oder wenn er sie verborgen hat. Die Klage gegen den Auftragnehmer verjährt innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Übergabe des Bauwerks. Der Auftraggeber, der zur Zahlung aufgefordert wurde, kann sich immer auf die Garantie berufen, sofern die Nichtübereinstimmung oder der Mangel innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Entdeckung und vor Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung angezeigt wurde“.
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Unsere Leistungen im Überblick
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- Regelmäßige Prüfung, Wertung und Reporting der bestehenden Versicherungsvereinbarungen
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Quellen:
- Architektur von Italien – HiSoUR Kunst Kultur Ausstellung
- Anzahl der Architekten in Europa bis 2020 | Statista
- http://www.awn.it/AWN/Engine/RAServePG.php/P/80091AWN0305/L/0
- (http://www.cnappc.it/)
- www.awn.it
- www.provinz.bz.it
- www.arch.bz.it
- https://www.codice-civile-online.it/codice-civile/articolo-1669-del-codice-civile
- https://www.codice-civile-online.it/codice-civile/articolo-1667-del-codice-civile