
Neubau des Kantonspitals Baden (KSB), Schweiz Nickl & Partner Architekten AG
Immer mehr deutsche Architekten und Ingenieure realisieren Projekte im Ausland. Die Arbeit an internationalen Projekten bietet ihnen einerseits Chancen, stellt sie andererseits jedoch auch vor große Herausforderungen. Neben sprachlichen und kulturellen Barrieren lauert die Tücke im Detail, sehen viele Länder doch Gesetze und Vorschriften im Planungsbereich vor, die den deutschen so gar nicht ähneln. Eine der Fragen, die bei Planungsrisiken im Ausland daher am meisten Verunsicherung aufwirft, ist die Vertrags- und Versicherungsgestaltung.
Die Schweiz ist bekanntlich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EUEU Europäische Union). Folglich ist die sonst gewohnte EU-weite Dienstleistungsfreiheit sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen in der Schweiz nicht gegeben.
Erbringt ein deutsches Planungsbüro für ein Bauvorhaben in der Schweiz seine Leistungen aus Deutschland heraus, gilt es, ein Auge auf den bestehenden Versicherungsvertrag zu werfen. Sieht der örtliche Geltungsbereich der eigenen Berufshaftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz in der Schweiz vor, ist für den deutschen Planer i.d.R. keine zusätzliche (lokale) Deckung in der Schweiz erforderlich. Gleiches trifft auch bei der Erbringung von Planungsleistungen als Subplaner eines Schweizer Generalplaners zu, sofern Auftraggeber-seitig nicht zwingend eine lokale Deckung vorgeschrieben wird. Eine generelle Versicherungspflicht für Architekturbüros besteht in der Schweiz derzeit nicht.
Geht der deutsche Planer mit einem Schweizer Büro eine Planungsgemeinschaft1 ein, empfiehlt es sich, vor dem Hintergrund der gesamtschuldnerischen Haftung für das Projekt in der Schweiz eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das sich für Büros aus der Teilnahme an Planergemeinschaften ergebende Haftungsrisiko ist nicht immer mitversichert. Besteht eine Deckung aus der Grundversicherung, ist der Schaden zumeist nach prozentualem Anteil und nicht nach Grundsätzen der bestehenden Solidarhaftung gedeckt. Zur Vermeidung von Deckungslücken muss ggfs. eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
Entscheidet sich das deutsche Planungsbüro, eine lokale Niederlassung zu gründen, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Mitversicherung ausländischer Niederlassungen in einer deutschen Berufshaftpflichtversicherung im Regelfall nicht automatisch erfolgt. Zum anderen gehört die Schweiz zu den sogenannten „Non-Admitted Verbotsländern“. Das bedeutet, dass die Versicherung lokaler Risiken durch einen Versicherer ohne Zulassung im jeweiligen Ausland verboten ist. Benötigt ein Planungsbüro mit Sitz in der Schweiz eine Berufshaftpflichtversicherung, so ist diese bei einem in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen zu platzieren.2
Tritt das deutsche Planungsbüro als Generalplaner auf und beauftragt ein Schweizer Büro mit Subplanerleistungen, kann eine umfassende Deckung, die auch die persönlich gesetzliche Haftpflicht aller Sub- und Fachplaner einschließt, über eine deutsche Versicherungspolice nicht gewährleistet werden. In diesem Fall ist ebenfalls eine lokale Risikoabsicherung empfehlenswert.
Sofern die persönliche gesetzliche Haftpflicht eines Schweizer Subplaners nicht über den deutschen Generalplaner mitversichert werden soll, ist ein Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz des Subplaners zwingend angeraten. Ansonsten erfolgt im Schadenfall eine vermeidbare Belastung der eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Grundsätzlich sollte jede, sich je nach Art der Beauftragung anders ergebende Haftungskonstellation im Hinblick auf eine optimale Versicherungsdeckung geprüft werden.
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Vorrausetzung für die Tätigkeit in der Schweiz
Deutsche Architekten können in der Schweiz meist uneingeschränkt arbeiten. Das Baugesetz ist je nach Kanton unterschiedlich, ebenso die Registrierungsvorschrift, die in einigen Kantonen gilt, wohingegen in anderen Kantonen eine Registrierung nicht nötig ist. Üblicherweise wird eine Registrierung von den Kantonen verlangt, die auch eine Anerkennung des Architektentitels durch die Schweizerische Architektenkammer fordern.
Besonderheiten lokaler Deckungen
In der Regel beinhaltet eine Berufshaftpflichtversicherung in der Schweiz eine pauschale Deckungssumme von mindestens 5 Mio. CHF für Personen- und Sachschäden mit einer Begrenzung (Sublimit) auf 0,5 Mio. CHF für Bautenschäden und reine Vermögensschäden. Versicherungslösungen bei Schweizer Versicherungsunternehmen können nur von in der Schweiz registrierten Büros abgeschlossen werden. Wir beurteilen den Schweizer Versicherungsmarkt für Planungshaftpflichtrisiken gegenwärtig als einen „weichen“ Versicherungsmarkt, der allerdings für die Mehrzahl der zahlreichen Anbieter eher unrentabel ist. Daraus leitet sich die Tendenz zu einem Markt mit geringer Preisstabilität ab. Momentan kann jedoch von einem ähnlichen Preisniveau wie auf dem deutschen Markt ausgegangen werden. Letztlich ist, je nach Konstellation, auch auf versicherungssteuerliche Aspekte zu achten, die nach unseren Erfahrungen im internationalen Projektgeschäft bei Vernachlässigung zu unerwarteten, zusätzlichen Kostenbelastungen führen können.
Der Service von AIC – unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil!
Als international agierender Versicherungs- und Rückversicherungsmakler haben wir langjährige Erfahrung im Umgang mit Auslandsrisiken. Dabei können wir auf ein weites Netzwerk kompetenter Versicherer und Kooperationspartner zugreifen. Gern erarbeiten wir ein belastbares Konzept für den Versicherungsschutz Ihres Unternehmens, Ihrer Unternehmensgruppe oder auch im Rahmen einer objektbezogenen Versicherungslösung!
Unsere Leistungen im Überblick
- Entwicklung, Ausschreibung, Koordination und Betreuung internationaler Versicherungsprogramme
- Platzierung von Spezialdeckungen im Ausland
- Internationales Risiko-Management, Beratung und Schadenabwicklung
- Regelmäßige Prüfung, Wertung und Reporting der bestehenden Versicherungsvereinbarungen
Kontakt
AIC Architekten Ingenieur Consult Köhler & Co. KGKG Kammergericht
Stichwort: Architekturexport / Auslandsabteilung
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Quellen
1 Eine Planungsgesellschaft ist eine sog. einfache Gesellschaft, die einfachste Form einer Personengesellschaft: Dies wird oft nur für einen bestimmten Zeitraum und zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gegründet (z.B. Baukonsortium, Arbeitsgemeinschaft).
2 Die Versicherungsaufsicht hat in der Schweiz die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA).