Der Europäische Gerichtshof (EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof) hat am 18.1. über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure am 1.1.2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiterhin angewendet werden können oder nicht (Rechtssache Thelen Technopark Berlin GmbH/MN (C-261/20)). Die europäischen Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Ob dies gegebenenfalls aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.
BAKBAK Bundesarchitektenkammer-Präsidentin Andrea Gebhard begrüßte das Urteil und hob hervor, dass dieses nach über zwei Jahren Rechtsunsicherheit endlich Klarheit schaffe, was das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht angehe. Sie betonte, gerade in Zeiten immer stärker steigender Anforderungen, insbesondere auch an nachhaltiges und klimagerechtes Planen, seien angemessene Honorare eine Grundvoraussetzung für Qualität.