Spanien hat in den letzten Jahren eine beeindruckende wirtschaftliche Erholung erlebt, nachdem das Land von der Finanzkrise stark betroffen war. Die Exporte des Landes haben zugenommen und stellen Spanien als einer der größten Exporteure in der EUEU Europäische Union dar.
Im Kontext dieser ökonomischen Dynamik spielt die Bauwirtschaft eine entscheidende Rolle. Sie ist ein wichtiger Motor der spanischen Wirtschaft und hat in den letzten Jahren ein robustes Wachstum verzeichnet. Große Bauprojekte, sowohl im Wohnungs- als auch im Infrastruktursektor, tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei. Beispiele für aktuelle Großbauprojekte sind der Ausbau des Hafens von Valencia („Sagunto“), die Modernisierung der Autobahnnetze und der Bau neuer Wohnkomplexe in urbanen Gebieten. Die Bauwirtschaft bietet den Planenden derzeit viele Chancen für Wachstum und Beschäftigung, birgt jedoch auch einige Risiken. Schwankungen in den Baupreisen, strenge Bauvorschriften und die Abhängigkeit von staatlichen Investitionen sind Herausforderungen, denen sich Unternehmen in diesem Sektor stellen müssen.
In der Praxis gibt es einiges zu beachten
Spanien ist bekanntlich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Somit ist eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit (Freedom of Services) sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen grundsätzlich ohne weiteres möglich.
Wie in vielen Mitgliedstaaten, in denen festgelegt ist, dass nur Fachkräfte mit den entsprechenden Genehmigungen, Zertifizierungen oder Registrierungen bei einer einschlägigen Stelle rechtmäßig den Beruf des Architekten und der Architektin ausüben können, ist der Beruf als solches in Spanien ebenfalls reglementiert.
- Die Hauptkammer: Consejo Superior de los Colegios de Arquitectos de España
- Und auf lokaler Ebene: Colegios de Arquitectos
Um sich in eine der Kammern eintragen lassen zu können, ist es für ausländische Architektinnen notwendig, folgende Unterlagen als beglaubigte Übersetzungen vorzulegen:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der rechtlich einwandfreien Tätigkeit im Herkunftsland
Ein gesonderter Versicherungsschutz für deutsche Architekten ist aktuell nicht nötig. Eine in Deutschland abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung beinhaltet gewöhnlich einen EU-weiten oder weltweiten Geltungsbereich (regelmäßig ex. USA und Kanada). Die üblicherweise in den deutschen Versicherungen enthaltenen Ausschlüsse (wie z.B. der Code Civil Ausschluss oder Pflichtversicherungsausschluss) finden für Spanien keine Anwendung. Auch handelt es sich derzeit bei Spanien nicht um ein Land, das unter das „Non-Admitted-Verbot“ fällt. Solange Spanien ein Mitgliedstaat der EU und des EWR ist, ist somit eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit sowohl für deutsche Planungsbüros als auch für deutsche Versicherungsunternehmen grundsätzlich ohne weiteres möglich
Besondere Versicherungspflicht
In Spanien gilt seit dem Jahr 2000 eine Versicherungspflicht für die Décennale (= 10-jährige Haftungsgarantieversicherung) bei bestimmten Bauvorhaben, die sog. seguro decenal. Diese gilt vor allem bei:
- Neubauten von Gebäuden, wenn sie Wohnzwecken dienen sollen (keine Hotels, Büros, Märkte etc.).
- Umbauten, wenn sie den Begriff „obra mayor“ erfüllen, was mit Eingriffen in die Struktur des Gebäudes verbunden ist.
Diese Versicherungspflicht ist im Einzelfall zwingend zu prüfen und kann durch eine marktübliche Sonderlösung organisiert werden.
Haftung und Verjährung
Die Haftung von Architekten und Ingenieuren in Spanien ist durch das Zivilgesetzbuch (Código Civil) und das Baugesetz (Ley de Ordenación de la Edificación) geregelt. Diese Gesetze legen fest, dass Architektinnen und Ingenieurinnen für Fehler oder Mängel in ihrer Planung oder Ausführung haftbar gemacht werden können. Die Haftungsdauer erstreckt sich oft über einen langen Zeitraum und kann in einigen Fällen mehrere Jahrzehnte betragen.
Die Gewährleistung (je nach Art des Mangels):
- 10 Jahre für materielle Schäden am Bauwerk wegen Mängel, die die Fundamente, Stützen und Träger, tragende Mauern und Wände betreffen und die somit die Festigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes gefährden. (vgl. Art. 1591 CC)
- 3 Jahre für materielle Schäden oder Fehlern an baulichen Elementen oder Einrichtungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen der im Gesetz festgeschriebenen Bewohnbarkeitserfordernisse nicht erfüllt werden (Zweckmäßigkeit)
- 1 Jahr lang haftet darüber hinaus der Bauunternehmer für materielle Schäden wegen Baumängeln und Fehlern, die die Ausbauelemente oder die Oberflächengüte beeinträchtigen (Mängel an Ausbauteilen)
- Beginn: vorbehaltslose Abnahme
- Verschuldensabhängig Haftung, sofern sich der Schaden nicht konkret zuordnen lässt, haften die Beteiligten gesamtschuldnerisch
Verjährung:
2 Jahre beginnend mit der Entstehung des Schadens, worunter zu verstehen ist, dass der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hat, sofern der Mangel innerhalb der jeweiligen Gewährleistungsfrist eintritt (s.o.); handelt es sich um andere Mängel, greift die allgemeine Verjährungsfrist gem. Art 1964 ff. CC (15 Jahre)
Fazit
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekten und Ingenieure in Spanien unverzichtbar, um sich vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen zu schützen. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Bauwirtschaft und der steigenden Anzahl von Bauprojekten ist es entscheidend, sich über die eigenen Haftungsrisiken zu informieren und eine angemessene Versicherung abzuschließen. Nur so können Architektinnen und Ingenieurinnen ihre berufliche Tätigkeit erfolgreich ausüben und gleichzeitig ihr finanzielles Risiko minimieren.
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Quellen
Spanien – Wirtschaftswachstum (BIP) bis 2028 | Statista
Spanien – Export von Gütern bis 2022 | Statista
Hafen Valencia auf Expansionskurs – THB
Verjährungsfristen in Spanien (allgemein) (cbbl-lawyers.de)